Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 369/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelfer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 130.870,28 EUR für die Leistungsphasen 1 bis 4 der Objektplanung von zwei Bauvorhaben (A... in B... und C... in D...) gemäß § 15 HOAI (in der Fassung der 5. HOAI-Novelle). Die Beklagte hat zunächst bestritten, dem Kläger einen Planungsauftrag für das Bauvorhaben in D... erteilt zu haben. Der Kläger sei lediglich beratend tätig geworden.

Die Beklagte hat zudem wegen zeitlicher Verzögerungen bei dem Bauvorhaben in B..., für die sie den Kläger in der Verantwortung gesehen hat, mit Ansprüchen in Höhe von 241.917,41 EUR und 165.623,73 EUR hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Wegen dieser zur Aufrechnung gestellten Ansprüche hat der Kläger den Streithelfern zu 1) und 3) den Streit verkündet. Zudem hat er der Streithelferin zu 2), seiner Haftpflichtversicherung, wegen seines Deckungsanspruchs den Streit verkündet.

Die Beklagte hat zudem mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 24.248,00 EUR und 943.033,35 EUR hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Sie hat hierzu vorgetragen, dass wegen mehrerer Planungsfehler des Klägers die Tiefgarage des Bauvorhabens in D... für größere Fahrzeuge nicht nutzbar sei. Deshalb hätten Mieter die Miete für die Tiefgaragenplätze in Höhe von 24.248,00 EUR gemindert und es entstünden Kosten in Höhe von 943.033,35 für die Beseitigung der Planungsfehler.

Die Beklagte ist durch am 23.05.2011 verkündetes Vorbehaltsurteil (GA 575) verurteilt worden, an den Kläger 130.870,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2008 zu zahlen und ihr sind die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention auferlegt worden. Die Entscheidung über die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzforderungen in Höhe von 1.374.822,49 EUR (241.917,41 EUR zzgl. 165.623,73 EUR zzgl. 24.248,00 EUR zzgl. 943.033,35 EUR) ist dem Nachverfahren vorbehalten geblieben. Die Beklagte hat nach dem Beitritt der Streithelfer die Aufrechnung mit den auf das Bauvorhaben in B... gestützten Ansprüchen in Höhe von 241.917,41 EUR und 165.623,73 EUR zurückgenommen.

Die Beklagte hat in erster Instanz wegen der Mietminderungen zuletzt 28.096,00 EUR als Schadensersatz geltend gemacht und ist von einer ihr zustehenden Schadensersatzforderung in Höhe von 971.129,35 EUR (943.033,35 EUR brutto zzgl. 28.096,00 EUR) ausgegangen. In Höhe von 164.323,52 EUR hat sie die Aufrechnung gegen die Klageforderung zzgl. Zinsen erklärt. Wegen des überschießenden Betrages (806.800,83 EUR) hat sie Widerklage erhoben.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. das Vorbehaltsurteil vom 23.05.2011 für vorbehaltlos zu erklären;

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

1. das Vorbehaltsurteil vom 23.05.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

2. den Kläger zu verurteilen, an sie 806.800,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, ist das Vorbehaltsurteil vorbehaltlos erklärt worden, die Widerklage ist abgewiesen worden und der Beklagten sind die weiteren Kosten des Rechtsstreits und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1) bis 3) auferlegt worden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Planung des Klägers sei mangelhaft, weil er die Tiefgarage so geplant habe, dass nur das Parkliftsystem "K... Parklift 340-155/150 (Höhe 295)" habe eingebaut werden können. Nach dem Datenblatt des Herstellers (Anlage B 17 = GA 503) könnten danach auf der oberen Ebene nur Fahrzeuge bis 1,50 m Höhe und 2,0 t Gewicht und auf der unteren Ebene Fahrzeuge bis 1,54 m und 2,0 t Gewicht abgestellt werden. Gängige Kraftfahrzeuge würden diese Maße überschreiten. Zu Unrecht sei das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass sie, die Beklagte, das Parkliftsystem vorgegeben habe. Doch auch wenn das Beweisergebnis des Landgerichts zugrunde gelegt werde, hafte der Kläger, weil er nicht die gebotenen Hinweise erteilt habe. Die weitere Annahme des Landgerichts, dass die Abmessungen der Tiefgarage in der Genehmigungsplanung noch nicht endgültig festgelegt würden, sei unzutreffend. Einer Ausführungsplanung habe...

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