Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 18.12.2002) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss vom 10. September 2002 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) betreibt mit Sitz in Düsseldorf ein Designstudio und eine Werbeagentur. Mit Anstellungsvertrag vom 18. September 1998 ist der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin angestellt worden.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe versucht, Mitarbeiterinnen der Klägerin abzuwerben und auf ein neu gegründetes Konkurrenzunternehmen, bei dem er mitwirkte, zu übertragen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte wirksam von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen worden ist und ob der Geschäftsführerdienstvertrag wirksam von der Klägerin fristlos gekündigt worden ist.
Mit der beantragten einstweiligen Verfügung will die Klägerin ausdrücklich ein im Dienstvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen den Beklagten durchsetzen.
In § 10 des Geschäftsführervertrages heißt es:
"Wettbewerbsverbot
1.
Der Geschäftsführer darf im Geschäftszweig der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen. Er darf sich an keinem Unternehmen beteiligen, das mit der Gesellschaft in Wettbewerb steht oder mit dem die Gesellschaft eine Geschäftsverbindung unterhält.
2.
Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses darf der Geschäftsführer für die Dauer von einem Jahr weder für eigene noch für fremde Rechnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
a)
Geschäfte für Kunden ausführen, die die Gesellschaft anbietet oder Kunden der Gesellschaft veranlassen, ihre bisherigen oder beabsichtigten Geschäftsverbindungen einzuschränken, unabhängig davon, ob die Geschäftsverbindung zwischen der Gesellschaft und diesen Kunden ursprünglich von dem Geschäftsführer mitaufgebaut worden ist oder
b)
jemanden abwerben, anstellen oder von einer anderen Person anstellen lassen, der in dem vorangegangenen Jahr bei der Gesellschaft angestellt war oder
c)
Dienste für Kunden erbringen, die die Gesellschaft für ihre Kunden erbringt, es sei denn, dass derartige Dienste als Angestellter oder Berater der Gesellschaft geleistet werden.
...
Der Begriff "Kunde" umfasst jede Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft Kunde der Gesellschaft gewesen ist; jede Person oder Gesellschaft, die in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft Kunde der Gesellschaft gewesen ist; jeden möglichen Kunden, den die Gesellschaft ihre Dienste in dem Zeitraum von einem Jahr, bevor das Vertragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft geendet hat, in Form einer Präsentation angeboten hat."
Die Verfügungsklägerin hat in erster Instanz beantragt:
Dem Antragsgegner wird untersagt, für eigene oder fremde Rechnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
a)
Geschäfte für Kunden auszuführen, welche die Antragstellerin anbietet, oder Kunden zu veranlassen, ihre bisherigen oder beabsichtigten Geschäftsverbindungen einzuschränken, unabhängig davon, ob die Geschäftsverbindung zwischen der Antragstellerin und diesen Kunden ursprünglich vom Antragsgegner mitaufgebaut worden ist;
b)
jemanden abzuwerben, anzustellen oder von einer anderen Person anstellen zu lassen, der in der Zeit ab 17. August 2001 bei der Antragstellerin angestellt war;
c)
Dienste für Kunden zu erbringen, welche die Amissbrauchagstellerin für ihre Kunden erbringt;
wobei die Bezeichnung Kunde jede Person oder Gesellschaft umfasst, die am 16. August 2002 und in den 24 vorausgegangenen Kalendermonaten Kunde der Antragstellerin gewesen ist sowie jeden möglichen Kunden, dem die Antragstellerin in der Zeit zwischen dem 17. August 2001 und dem 16. August 2002 ihre Dienste in Form einer Präsentation angeboten hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, gegen die der Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung vom 10. September 2002 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Untersagung zeitlich begrenzt wird bis zum 16. August 2003.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 936 ff. ZPO, weil sie keinen Verfügungsanspruch gegen den Beklagten hat.