Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 6/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.10.1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Bauträgervertrag.
Die Beklagte ließ in den Jahren 1995 und 1996 die unter Denkmalschutz stehende Wohnanlage „G. K.” in N. in Flurstücke, Flur …, Nr. … sowie … bis … parzellieren. Auf den Flurstücken …, … und … errichtete die Beklagte auf der Grundlage der Teilbaugenehmigung der Stadt N. vom 23.06.1995 einen neuen Gebäudekomplex, den sie in 38 Wohneinheiten aufteilte. Die ebenfalls zu dem G. K. gehörenden Flurstücke … und … verblieben im Alleineigentum des Herrn K.. Die Flurstücke … und … die noch im Alleineigentum der Beklagten stehen, sind noch unbebaut.
Die Beklagte veräußerte mit notariell beurkundetem Bauträgervertrag vom 17.12.1995 an die Kläger zu je ½ Miteigentumsanteil 334, 89/10.000stel der Flurstücke Nr. … bis … samt dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. … sowie …/10.000stel derselben Flurstücke samt dem Sondereigentum an der Wohnung …. Weiterhin wurden noch Sondernutzungsrechte für 2 Kraftfahrzeugstellplätze, die noch mit den Wohnungen zu verbinden waren, mit veräußert. Der Kaufpreis für das veräußerte Wohnungseigentum betrug insgesamt DM 624.650,– und für die beiden Stellplätze DM 10.350,–, mithin insgesamt DM 635.000,– (Ziff. 3 des Vertrages, Bl. 14 GA). Die beiden von den Klägern erworbenen Wohnungen wurden zwischenzeitlich zusammengelegt.
Die Beklagte sollte das verkaufte Wohnungseigentum nach den Baubeschreibungen und Bauplänen vollständig modernisieren sowie aus- und umbauen.
In der notariellen Vereinbarung heißt es u. a. wie folgt:
„1.2. Der Grundbesitz ist zur Zeit bebaut mit einer historischen Hofanlage (K.), die unter Denkmalschutz steht. Der Verkäufer wird den Grundbesitz gemäß dem beigefügten Lageplan (Anlage I dieser Urkunde) aufteilen. Die bestehende Hofanlage wird dabei durch einen Querbau aufgeteilt. Die umliegenden Freiflächen werden abgetrennt und gesondert bebaut. Auf dem hier betroffenen Teilgrundstück (voraussichtliche Größe ca. 4.187 qm, im anliegenden Lageplan rot umrandet) befinden sich mithin in Zukunft nur der südliche Teil der Hofanlage K. und die PKW-Stellplätze, sowie eine gärtnerisch gestaltete Fläche. Ein Teil der PKW-Stellplätze muß durch Dienstbarkeit oder auf anderem Wege dem hier nicht betroffenen Teil der Hofanlage zugeteilt werden.
1.3 Die Baugenehmigung wurde am 23.06.1995 erteilt. …
…
2.2
…
Bauausführung und -ausstattung erfolgen nach Maßgabe der Baubeschreibung – Stand Oktober 1994 – …
2.3
…
anstelle der in der Baubeschreibung und in den Bauplänen aufgeführten Leistungen können gleichwertige andere Leistungen erbracht werden, insbesondere gleichwertige andere Ausstattungsgegenstände verwendet werden, wenn es die Umstände (insbesondere infolge behördlicher Auflagen) erfordern oder wenn es bauliche Verbesserungen mit sich bringt. Vor einer Änderung ist die Zustimmung des Käufers einzuholen, sofern es sich nicht um behördliche Auflagen handelt.
…
9.1.
Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten – eingetragene und nichteingetragene – ebenso wie öffentliche Baulasten bestehen nach Angaben des Verkäufers nicht. Dem Verkäufer ist jedoch nachgelassen, zur Baudurchführung notwendige Dienstbarkeiten und Baulasten zu bestellen.
…
10.3
…
Der Verkäufer ist berechtigt, alle Bewilligungen und Anträge abzugeben, die zum grundbuchlichen Vollzug insoweit nötig oder zweckmäßig sind. …
Die Vollmacht ist lediglich im Innenverhältnis – ohne Nachweispflicht gegenüber dem Grundbuchamt – dahingehend eingeschränkt, daß die entsprechenden Änderungen zur Erfüllung behördlicher Auflagen erforderlich oder zweckmäßig werden.”
Was die im Bauträgervertrag unter Punkt 2.2 erwähnte Bauausführung anbetrifft, heißt es hierzu in der Baubeschreibung, daß die Außenanlagen nach der Planung des Architekten bzw. Landschaftsbauers angelegt und gärtnerisch gestaltet würden.
Ausgehend von der unter 10.3 des Notarvertrages enthaltenen Bevollmächtigung veranlaßte die Beklagte mit Antrag vom 12.04.1996 die Eintragung von fünf Dienstbarkeiten an dem von den Klägern miterworbenen Gemeinschaftseigentum, nämlich jeweils ein Fahr- und Abstellrecht sowie ein Garten- und Spielplatzbenutzungssrecht für die Eigentümer der Grundstücke Flur-Nr. …/… sowie …/… schließlich ein Überbaurecht für die Eigentümer der Flurstücke …/….
Die betreffenden Dienstbarkeiten wurden im Grundbuch eingetragen.
In unmittelbarer Nähe (ca. 10 Meter Abstand) zur Wohnung und Terrasse der Kläger errichtete die Beklagte einen Kinderspielplatz für die gesamte Wohnanlage „G. K.”, also sowohl für die Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Kläger angehören, wie auch für die auf den Flurstücken … und … liegenden Wohnungen und für das no...