Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 16 O 104/14) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerinnen werden die Urteile des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.08.2015 und vom 30.11.2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten Kostenvorschuss für den Umbau einer Privatstraße und die Absicherung eines Kinderspielplatzes.
Die Beklagte hatte als Bauträgerin auf den in den Grundbüchern des Amtsgerichts Stadt 1 von Stadtteil A, Blätter ..... und ... verzeichneten Grundstücken der Gemarkung Stadtteil A, Flur ..., Flurstück ..1, Freifläche, ...straße mehrere Mehrfamilienhäuser errichtet. Die im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaften wurden - neben anderen Wohnungseigentümergemeinschaften - im Rahmen des Gesamtbauvorhabens als gesonderte Eigentümergemeinschaften gegründet.
Die Klägerin und die Beklagte stritten über Mängel. Die Klägerinnen leiteten gegen die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren, Az. 14d OH 13/10, Landgericht Düsseldorf, ein. In diesem wurden von dem Sachverständigen B Gutachten erstellt. Die Parteien haben über die Frage der Kosten zur Mängelbeseitigung korrespondiert.
Die Klägerinnen verlangen mit der Klage einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln gemeinschaftlich genutzter Flächen.
Das Landgericht hat in seiner verfahrenseinleitenden Verfügung vom 15.05.2014 (Bl. 8 Rs GA) darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerinnen bestünden und dass der Anspruch seinem Grunde und seiner Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen sei. Eine pauschale Bezugnahme auf das selbständige Beweisverfahren sei nicht ausreichend.
Die Klägerinnen haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, aktivlegitimiert zu sein und Beschlüsse von Wohnungseigentümerversammlungen vorgelegt sowie auf weitere Unterlagen verwiesen. Sie haben behauptet, die Arbeiten der Beklagten seien mangelhaft. Ein Mangel liege darin, dass es der Bauträger nicht vermocht habe, die Fahrwege für die Entsorgungsbetriebe (E) der Stadt Stadt 1 so herzustellen, dass diese befahren werden könnten. Insoweit sei auf das selbständige Beweisverfahren zu verweisen. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aus dem Vertrag. Ferner ergebe sich aus dem Gutachten B, dass durch Anlegung der Fahrstraße unmittelbar neben dem Kinderspielplatz ein nicht hinnehmbarer und mangelhafter Gefahrenpunkt geschaffen worden sei (vgl. Protokoll der Sitzung vom 03.06.2015, Bl. 157 ff. GA). Ferner haben sie behauptet, die Kosten der Mangelbeseitigung betrügen 55.000,- EUR.
Die Beklagte und die Streithelfer haben die fehlende Aktivlegitimation der Klägerinnen sowie eine mangelnde Substantiierung des Anspruchs und seiner Höhe gerügt.
Nach mündlicher Verhandlung vom 03.06.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 30.06.2015 weiter zu der Aktivlegitimation der Klägerinnen vorgetragen und weitere Beschlüsse der Klägerinnen zu 1), 3) und 4) vorgelegt. Bezüglich der Anspruchsbegründung hat er vorgetragen, dass die Privatstraße nicht von einem 26t Müllfahrzeug befahren werden könne, obwohl die Befahrbarkeit der Straße durch die Müllabfuhr in der Baubeschreibung unter Ziff. 5.5 vereinbart worden sei. Zudem stelle die Einrichtung eines Kinderspielplatzes in unmittelbarer Nähe der Fahrstraße für schwere Fahrzeuge (Müllabfuhr) einen nicht hinnehmbaren Zustand dar.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.08.2015 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Klägerinnen auferlegt. Die Klage sei mangels Darlegung der Aktivlegitimation unzulässig. Es fehle an hinreichenden Darlegungen der Klägerinnen dazu, dass aufgrund einer Ermächtigung der jeweilig für die Beschlussfassung zuständigen Wohnungseigentümergemeinschaften durch die Verwalterin ein Klageauftrag erteilt wurde und insoweit ein durch die Verwalterin beauftragter Rechtsanwalt Klage erheben durfte. Da es auf die Zulässigkeit der Klage bei Schluss der mündlichen Verhandlung ankomme, vermögen Beschlussfassungen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sein sollten, wie von dem Klägervertreter vorgetragen, die einheitlich erhobene Klage nicht mehr zulässig zu machen. Zudem sei die Klage nach wie vor nicht schlüssig. Eine pauschale Bezugnahme auf das selbständige Beweisverfahren genüge nicht. Der neue, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag gebiete eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Der Anspruch sei weiterhin nicht schlüssig vorgetragen.
Auf den Antrag der Streithelfer der Beklagten zu 1) bis 5) vom 02.09.2015 hat das Landgericht durch Urteil vom 30.11.2015 das Urteil vom 26.08.2015 nach § 321 BGB hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend ergänzt, dass die Klägerinnen auch die Kosten der Streithelfer 1. bis 7. zu tragen haben, da keine Kostenentscheidung...