Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 232/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das am 10.11.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf – 6 O 232/98 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 35.107, 75 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23.06.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 95 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 %.

Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind eine Eigentümergemeinschaft. Sie beauftragten die Beklagte 1993/1994 über die damalige Hausverwaltung, die K. … GmbH, zum einen mit der Erstellung eines Gutachtens und zum anderen mit der Bauüberwachung hinsichtlich einer umfangreichen Sanierungsmaßnahme an 46 Balkonen der Eigentumswohnanlage E. … N..

Gegenstand des Gutachtens war die Feststellung der Ursache für Feuchtigkeitsschäden, die im Souterrain der vorbezeichneten. Wohnanlage auf getreten waren. Die Beklagte stellte ein erstes Gutachten unter dem 13.01.1994 fertig, Nachfolgegutachten unter dem 12.04. und 10.06.1994. Unter dem 18.01.1995 erteilte die Beklagte den Klägern Schlußrechnung mit der Nr. 010/01/95 über einen Gesamtbruttobetrag von DM 33.654,17. Davon brachte sie die von den Klägern bereits geleisteten Akontozahlungen in Höhe von DM 22.275 in Abzug, so daß sich aus der Rechnung ein Restbetrag von DM 11.379,40 ergab.

Der weitere Auftrag der Kläger an die Beklagte bezüglich der Sanierungsmaßnahme beinhaltete die Koordination und Überwachung der Arbeiten der beauftragten Handwerksfirmen. In dieser Angelegenheit war zunächst noch ein anderes Architekturbüro tätig, wobei zwischen den Parteien streitig war, in welchem Maße dies der Fall war. Die Beklagte erteilte den Klägern unter dem 18.01.1995 Schlußrechnung (Nr. 009/01/85). Diese wies eine Nettobausumme von DM 465.360 und einen Bruttohonoraranspruch von 10 % der Bausumme zuzüglich 15 % Umsatzsteuer, also insgesamt DM 53.516,40 auf. Hiervon brachte die Beklagte im Jahre 1993 von den Klägern gezahlte DM 40.250,– in Abzug, so daß sich die nach der Rechnung offene Honorarforderung auf DM 13.266,40 belief.

Die Kläger haben erstinstanzlich die Rückzahlung angeblich zu viel gezahlten Honorars in Höhe von insgesamt DM 37.158,– verlangt.

In Hinblick auf die mit Schlußrechnung vom 18.01.1995 mit der Nr. 010/01/95 für die Gutachtertätigkeit von der Beklagten verlangte Restvergütung haben die Kläger die Auffassung vertreten, daß der Beklagten allenfalls ein Zahlungsanspruch in Höhe von DM 13.675,– zugestanden habe, so daß vor dem Hintergrund der in Höhe von DM 22.275,– erfolgten Abschlagszahlungen eine Überzahlung in Höhe eines Betrages von DM 8.599,– eingetreten sei, den zurückzuverlangen sie berechtigt seien.

Die Kläger haben weiterhin gemeint, die Gutachtertätigkeit der Beklagten habe originäre Architektenleistungen zum Gegenstand gehabt und sei daher nach den Grundsätzen der HOAI abzurechnen. Den Anforderungen der HOAI genüge die Schlußrechnung der Beklagten nicht. Auf eine Honorarvereinbarung könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese hätte schriftlich getroffen werden müssen. Im übrigen sei eine solche Vereinbarung auch nicht erfolgt.

Die in der Schlußrechnung geltend gemachten Fremdkosten haben die Kläger mit Nichtwissen bestritten

Wegen der mit Schlußrechnung Nr. 009/01/95 für die Sanierungsmaßnahmen von der Beklagten geltend gemachten Leistungen gestehen die Kläger der Beklagten allenfalls einen Honoraranspruch von DM 11.691,– zu, so daß sich angesichts der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von DM 40.250,– ein Rückzahlungsanspruch von mindestens DM 28.559,– ergebe. Auch hier sei eine Honorarvereinbarung nicht getroffen worden, die im übrigen auch der Schriftform bedurft hätte. Die von der Beklagten vorgelegte Schlußrechnung genüge nicht den Anforderungen der HOAI. Insbesondere habe die Beklagte mit der Schlußrechnung nicht den Anforderungen der DIN 276 entsprochen. Angemessen seien allenfalls die Mindestsätze der Honorarzone 2. Weiterhin habe sich die Tätigkeit der Beklagten lediglich auf die Leistungsphase 8 erstreckt, da die vorbereitenden und planenden Phasen bereits durch das Architekturbüro S. erbracht worden seien. Die Grundleistungen der Phase 8 habe die Beklagte außerdem nicht vollständig ausgeführt.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 37.158,– nebst 4 % Zinsen seit am 23.06.1998 erfolgter Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die von ihr mit den beiden Schlußrechnungen vom 18.01.1995 abgerechneten Leistungen unterfielen nicht der HOAI. Sie könne sich bei der Abrechnung insoweit auf frei getroffene Honorarvereinbarungen berufen.

In Hinblick auf die in Rechnung gestellte Gutachtertät...

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