Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Kostenerstattung zulässig trotz Beschluss nach § 494a ZPO; Architekt muss die brandschutztechnischen Anforderungen prüfen
Leitsatz (amtlich)
Die Verneinung der prozessualen Kostenerstattungspflicht durch einen Beschluss nach § 494a ZPO schließt einen materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht aus, der nicht Gegenstand eine Hauptsacheklage hätte sein können.
Wenn nach der Baugenehmigung die Installationsschächte gegen die Flure in F90-A gem. DIN 4102 getrennt werden müssen, eine Beurteilung der eingebauten Hohlraumböden nach der vorgeschriebenen Qualität F90-A aber nicht möglich ist, kann die Architektenleistung mangelhaft sein, wenn der Architekt nicht auf eine gebotene Änderung der Baugenehmigung hinsichtlich der Brandschutzauflagen hinwirkt.
Normenkette
ZPO § 494a; BGB § 635
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 1 O 147/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.11.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Düsseldorf geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.123,77 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 % Punkten über dem Basiszinssatz vom 1.3.2004 an zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz für die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Objektes A. in W. Die Architektenleistungen für dieses Objekt erbrachte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger für den Rechtsvorgänger der Klägerin aufgrund eines Architektenvertrages aus dem Jahre 1991. Ansprüche aus diesem Vertrag sind an die Klägerin abgetreten.
Nach der Baugenehmigung vom 22.5.1992, Auflage Ziff. 41 war die Stellungnahme der Feuerwehr vom 29.10.1991 zu beachten. Danach stimmte die Feuerwehr dem Bauvorhaben in brandschutztechnischer Hinsicht zu, wenn neben der BauO NW die einschlägigen Bestimmungen der Hochhausverordnung vom 11.6.1986 eingehalten würden. In Ziff. 4 dieser Stellungnahme heißt es u.a., ... die Installationsschächte und dergl. seien gegen angrenzende Nutzungsbereiche und ... Flure mit Wänden in F90-A nach DIN 4102 ... zu trennen.
Das Objekt hat in den Obergeschossen Hohlraumböden des Herstellers F. Aus einem Fax der Forschungs- und Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg (FMPA) vom 3.2.1993 an die Firma F (GA 129, das sich bei dem Gutachten des Sachverständigen M. aus dem selbst. Beweisverfahren befindet) ergibt sich, dass sich der Hohlraumestrich der Firma F. weitgehend einer sinnvollen Beurteilung als Bauteil nach DIN 4102 entziehe und eine Klassifizierung nach dieser Norm nicht möglich sei. Von der beantragten Prüfung riet die FMPA der Firma F. daher ab. Vor der Beauftragung von F. gab es - deshalb - wegen der brandschutztechnischen Anforderungen an die Hohlraumböden Gespräche u.a. zwischen F. und dem Bauamt (Zeuge F.).
Im Anschluss daran teilte F. der Beklagten mit Fax vom 29.3.1993 (GA 135) mit, von dort bestünden keine Bedenken, wenn der Hohlraumboden den Anforderungen der Musterrichtlinie entspreche (gemeint ist die "Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden" der ARGE-Bau). Deshalb bestätigte F. der Beklagten in dem genannten Fax, dass diese Anforderungen erfüllt würden.
Handschriftlich ist auf dem Fax mit Datum vom 31.3.1993, 9.30 Uhr vermerkt, es müsse eine schriftliche Bestätigung von Herrn F. vorliegen. Außerdem ist unter dem gleichen Datum 16.00 Uhr vermerkt, der Auftrag sei mündlich im Namen und für Rechnung des Bauherrn erteilt worden; Schreiben von Herrn F. müsse kurzfristig vorgelegt werden.
Die Beklagte nahm die Arbeiten von F. am 21.12.1993 für den damaligen Bauherrn ab. Im Abnahmeprotokoll ist angekreuzt, dass die amtlichen Zulassungen/Prüfungszeugnisse vorlägen, die Leistungen vollständig seien. Anlässlich einer Brandschau im April 2000 - nun war die Klägerin Eigentümerin - verlangte die Feuerwehr den Nachweis, dass die Hohlraumböden der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach der DIN 4102 genügten. Da die Klägerin diesen Nachweis von ihrem Veräußerer nicht erhielt, wandte sie sich mit Schreiben vom 22.1.2001 (GA 357) an die Beklagte.
Die Beklagte antwortete am 16.2.2001 (GA 136), sie habe der Klägerin schon in diversen Briefen mitgeteilt, dass F. zwar schriftlich bestätigt habe, dass der Boden den Forderungen F90-AB entspreche, jedoch die zuständigen schriftlichen Unterlagen dazu nicht beigebracht habe. Sie sehe sich nicht dazu in der Lage, dieses zu erwirken, weil F. nicht mehr bestehe.
Mit Schreiben vom 19.4.2001 (GA 25) wandte sich die Beklagte dennoch wie folgt an F.:
"... in der Auftragsverhandlung vom 15.3.1993 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Eignungsnachweis für den Hohlraumboden in F90-AB, wie es von Herrn F. vom Bauamt W. gefordert wurde, zu erbringen ist. Trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen sind Sie bis zum heutigen Tage dieser unserer Bitte noch...