Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 11.05.2005; Aktenzeichen 15 O 116/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Mai 2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten den Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist Gesellschafter der im Dezember 1994 gegründeten beklagten GmbH, bei der er auch angestellt war. Das Stammkapital der Beklagten beträgt 68.000,-- DM. An diesem ist der Kläger mit 25 % beteiligt. Weitere Gesellschafterin ist die T... GmbH & Co. KG mit einer Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 75 %. Persönlich haftende Gesellschafterin der T... GmbH & Co. KG ist die K... Verwaltungs-GmbH. Deren Kommanditisten sind der Geschäftsführer der Beklagten, K... K..., mit einer Einlage von 485.000,-- EUR sowie die K... Holding GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 27.000,-- EUR. Persönlich haftende Gesellschafterin der K... Holding GmbH & Co. KG ist die K... Verwaltungs-GmbH, einziger Kommanditist ist der Geschäftsführer der Beklagten, der auch Allein-Gesellschafter der K... Verwaltungs-GmbH ist.
In dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten heißt es auszugsweise:
"§ 8
Einziehung von Geschäftsanteilen
2.
Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann die Gesellschaft Geschäftsanteile einziehen, wenn
a)
über das Vermögen des Gesellschafters die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens angeordnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist
oder
b)
der Geschäftsanteil aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird
oder
c)
in seiner Person ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
6.
Die Einziehung wird mit Zugang des Einziehungsbeschlusses an den betreffenden Gesellschafter wirksam.
9.
Der Geschäftsanteil von Herrn J... kann auch eingezogen werden, wenn Herr J... stirbt, das Anstellungsverhältnis von Herrn J... mit der Firma T... H... GmbH aus irgend einem Grunde endet; ausgenommen ist die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze durch Herrn J...."
Mit Schreiben vom 30. September 2003 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger zum 31. März 2004. Die Kündigung begründete sie mit einer "anhaltenden wirtschaftlichen schlechten Situation des Unternehmens". Ein vom Kläger angestrengtes arbeitsgerichtliches Verfahren, das die Wirksamkeit dieser Kündigung zum Gegenstand hatte, wurde durch Vergleich vom 9. Dezember 2003 unter anderem dahin beendet, dass sich die Parteien darüber einig wurden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten aufgrund deren Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ein fristgemäßes Ende mit Ablauf des 31. März 2004 finden wird.
Am 25. November 2003 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, in der ein Beschlussantrag des Klägers, welcher die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Beklagten wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote vorsah, mit den Stimmen der T... GmbH & Co. KG abgelehnt wurde. In einer weiteren Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 wurde mit den Stimmen der T... GmbH & Co. KG die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers an der Beklagten nach § 8 Nr. 9 b des Gesellschaftsvertrages geschlossen. Über die Wirksamkeit dieser Beschlüsse stritten die Parteien in einem Vorprozess (LG Wuppertal 15 O 116/04 / OLG Düsseldorf I-16 U 90/05). Durch Urteil vom 27. Juli 2004 stellte das Landgericht Wuppertal fest, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. November 2003, wonach die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Beklagten wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote abgelehnt wurde, unwirksam ist. Ferner stellte es fest, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. November 2003 dem Antrag über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Beklagten wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote zugestimmt worden ist. Hinsichtlich des weiteren Klageantrages des Klägers festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zum 31. Dezember 2003 über die Einziehung seines Geschäftsanteils an der Beklagten unwirksam ist, wies das Landgericht die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 8. Juli 2005 teilweise ab und erklärte den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 gefassten Beschluss, wonach der Geschäftsanteil des Klägers mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 eingezogen wird, für nichtig. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers nicht vorgelegen haben.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. August 2004 gefasste Beschlüsse bzw. ein in dieser Gesellschaft...