Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.2013; Aktenzeichen 31 O 63/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 17.1.2013 (31 O 63/11) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.838,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.564,92 EUR seit dem 26.8.2010,
aus 299,24 EUR seit dem 22.4.2011,
aus 838 EUR seit dem 2.4.2010,
aus 62,51 EUR seit dem 18.6.2010,
aus 676,55 EUR seit dem 18.6.2010,
aus 2.892,33 EUR seit dem 21.10.2010,
aus 1.193,70 EUR seit dem 16.12.2010,
aus 871,14 EUR seit dem 18.1.2011 und
aus 440 EUR seit dem 6.5.2011
zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 543 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie den klageabweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils angreift, und die zulässige Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie den verurteilenden Teil des landgerichtlichen Urteils angreift, haben zum Teil Erfolg.
Zur Berufung der Klägerin:
Zum Schadenfall 2:
Im Ergebnis zu Recht hat das LG einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 9.384 EUR gem. Art. 17 CMR verneint. Die Behauptung der Klägerin, ihre Versicherungsnehmerin habe die Beklagte mit der Abholung der Sendung in den Niederlanden und der Beförderung derselben von A./Niederlande nach S. zu dem dortigen Lager der Firma b. beauftragt, ist durch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme nicht erwiesen worden. Die Zeugin W. hat im Gegenteil ausgesagt, dass die niederländische Schwestergesellschaft der Beklagten beauftragt worden sei (Protokoll vom 20.12.2012, Seite 1 f.; Bl. 163 f. GA).
Soweit sich die Klägerin ergänzend darauf beruft, der Schaden sei in der Obhut der Beklagten als letzte Frachtführerin eingetreten, so dass ihre Versicherungsnehmerin als Empfängerin die Rechte aus dem Unterfrachtvertrag geltend machen könne, kommt ein entsprechender Anspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass das streitgegenständliche Paket in der Obhut der Beklagten abhanden gekommen ist (Art. 17 CMR).
Soweit sich die Klägerin zum Beweis auf die Sendungsinformation (Anl. K 5 A/2, Bl. 53 GA) beruft, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 9.10.2013 (Bl. 259 GA) darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in der Sendungsverfolgung angegebenen "Departure Scan" bzw. "Arrival Scan" um logische Scans handelt, mithin nicht festgestellt werden kann, ob das streitgegenständliche Paket das Lager der niederländischen Schwestergesellschaft in U. überhaupt verlassen hat.
Ebenso wenig ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Sendungsverfolgung Anlage K 5/2, dass die Beklagte 20 Pakete zur Beförderung entgegen genommen hat, wobei lediglich 19 Pakete die Empfängerin erreicht haben. Aus der Sendungsverfolgung ergibt sich lediglich, dass in K. festgestellt worden ist, dass das streitgegenständliche Paket außer Kontrolle geraten ist. Einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass alle 20 Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt sind, gibt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht (vgl. zuletzt: Urt. v. 13.9.2012 - I ZR 14/11, BeckRS 2013, 01704).
Soweit sich die Klägerin im Schriftsatz vom 10.9.2013 darauf beruft, dass das streitgegenständliche Paket am 22.9.2009 um 19.59 Uhr einen körperlichen Scan unmittelbar vor dem Einlegen des Pakets in den Container erhalten habe, so dass sich das Paket ausweislich der Zeugenvernehmung im Verfahren I-18 U 233/09 im Container befunden haben muss, bleibt dieser Vortrag bereits deshalb spekulativ, weil die Verhältnisse in der Niederlassung U. nicht bekannt sind. Insbesondere ist nicht bekannt, an welcher Stelle in der Niederlassung das streitgegenständliche Paket am 22.9.2009 um 19.59 Uhr einen physikalischen Scan erhalten hat. Die Beklagte ist insoweit auch nicht zu einer näheren Darlegung verpflichtet, weil das Lager in U. nicht ihren eigenen Organisationsbereich betrifft.
Eine erweiterte Einlassungsverpflichtung der Beklagten lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der Entscheidung des BGH vom 10.5.2012 (TranspR 2012, 466 ff.) herleiten. Diese Entscheidung bezieht sich auf den Hauptfrachtführer sowie dessen sekundäre Darlegungslast zu den näheren Umständen eines Verlustes. Im Streitfall geht es jedoch um einen Unterfrachtführer, zudem ist streitig, ob das streitgegenständliche Paket überhaupt in die Obhut der Beklagten gelangt ist. Aus dem Unterfrachtvertrag stehen dem Empfänger keine weiteren Rechte zu als dem Hauptfrachtführer, der als Absender den Unterfrachtführer beauftragt hat. Der Absender ist darlegungs- un...