Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 1 O 334/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.02.2020 verkündete Urteil der1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (1 O 334/19)- Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerruf des Darlehensvertrages durch den Kläger sei unwirksam. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen, weil sie durch eine ordnungsgemäße, den materiellen Anforderungen genügende Widerrufsinformation sowie den Erhalt der Pflichtangaben in Gang gesetzt worden sei.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Klagebegehren - unter Hinweis auf zwischenzeitlich erfolgte weitere Ratenzahlungen und die Erhöhung des Antrags zu 2. - weiterverfolgt. Der Kläger rügt, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genüge und dem Kläger nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erteilt worden seien.
Die Beklagte habe den Kläger fehlerhaft über die Widerrufsfolgen belehrt. Anders als in der Belehrung dargestellt, bestehe in dem vorliegenden Fall eines Verbundgeschäfts, bei dem das Darlehen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend direkt an den das Kreditgeschäft vermittelnden Händler ausbezahlt worden sei, für den Verbraucher bei Widerruf keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungspflicht. Dementsprechend sei auch die Angabe eines Tageszinssatzes mit einem positiven Betrag unrichtig und irreführend.
Die verwendete Widerrufsinformation sei unionsrechtswidrig und verstoße damit gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB berufen. Diese stehe entsprechend dem erkennbaren Willen des deutschen Gesetzgebers unter dem Vorbehalt, dass der Mustertext nicht gegen das Unionsrecht verstoße. Zudem könne sich die Beklagte auch wegen inhaltlicher Abweichungen von der Musterwiderrufsinformation nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Der Kläger habe nicht sämtliche unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" aufgeführten Verträge geschlossen. Die Belehrung sei in diesem Punkt schlicht falsch.
Zudem weiche die Widerrufsinformation der Beklagten inhaltlich von der Musterwiderinformation ab, weil die Beklagte bei der Umsetzung des Gestaltungshinweises 2a der Musterwiderrufsinformation den ersten Spiegelstrich für jeden einzelnen Verbundvertrag in die Widerrufsinformation hätte aufnehmen müssen. Hilfsweise habe sie die Wendung "im Folgenden: verbundener Vertrag" auf die insgesamt fünf Verbundverträge anpassen müssen, mit dem Ergebnis, dass die Wendung "im Folgenden: verbundene Verträge" - plural - hätte heißen müssen.
Im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist sei die Widerrufsinformation unklar. Einerseits werde der Verbraucher deutlich darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages beginne. Anderseits trete die vertragliche Vereinbarung hinzu, dass die Klagepartei auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte, und auf § 151 BGB verwiesen werde. Dies habe zur Konsequenz, dass für den Verbraucher unklar sei, wann die Annahme durch die Bank erfolgt sei und dadurch der Lauf der Widerrufsfrist beginne.
Hilfsweise sei der formularmäßige Verzicht auf die Annahmeerklärung vorliegend unzulässig. Der Vertrag sei qua Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nichtig. Er sei erst durch die Auskehr der Valuta an den Händler geheilt worden. Frühestens zu diesem Zeitpunkt habe die Widerrufsfrist beginnen können. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus allerdings, dass die Frist in einem solchen Fall auch erst dann zu laufen beginne, wenn der Darlehensnehmer eine neue Abschrift des Darlehensvertrags erhalten habe.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte dem Kläger auch nicht sämtliche gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben erteilt. Die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung habe die Beklagte falsch dargestellt. Dies folge zum einen bereits daraus, dass in den Darlehensbedingungen für Kündigungserklärungen die Textform vorgeschrieben werde. Zum anderen werde beim Darlehensnehmer der falsche Eindruck erweckt, er könne den Darlehensvertrag nur unter der Voraussetzung kündigen, dass er innerhalb von zwei Wochen die Darlehensvaluta zurückzahle. Dies sei geeignet, den Darlehensnehmer, ...