Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14e O 274/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2016 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird unter Abweisung der Klage in der Auskunftsstufe im Übrigen mit den Maßgaben zurückgewiesen,

  • dass im Rahmen des zu erstellenden notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft auch zu erteilen ist hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten im Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis zum 19. Dezember 2011, an ihren Ehemann auch für die Zeit davor, getätigt hat und
  • dass den Beklagten hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass der am 19. Dezember 2011 in Düsseldorf verstorbenen A... vorbehalten bleibt.

Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Berufung je zur Hälfte.

Dieses Urteil und das angefochtene Teilurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung zur Erteilung der Auskunft abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200 Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

A. Am 19. Dezember 2011 verstarb die Erblasserin A... in B.... Die Klägerin ist die Tochter des vorverstorbenen Sohnes C... der Erblasserin, also deren Enkelin. Die Beklagten sind Kinder der Erblasserin.

Die Erblasserin fertigte vor ihrem Tod mehrere letztwillige Verfügungen. Mit notariellem Erbvertrag vom 20. November 1981 setzte sie zu je 1/3 C... sowie die Beklagten, also drei ihrer vier Kinder, zu Erben ein. Der Erbvertrag enthielt eine Änderungsklausel, wonach der überlebende Ehegatte berechtigt ist, die getroffenen Verfügungen von Todes wegen beliebig zu ändern. Mit notariellem Testament vom 29. Januar 1993 bestätigte die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes die Erbeinsetzung der drei Erben aus dem Erbvertrag und bestimmte den Beklagten zu 1 zum Testamentsvollstrecker.

C... verstarb am 03. Januar 2002, die Klägerin beerbte ihn mit dessen Ehefrau D... zu 1/2. Die Erblasserin erstellte am 05. März 2002 ein weiteres notarielles Ergänzungstestament. Sie bestimmte hierin den Beklagten zu 1 als Erbe zu 2/3 und die Beklagte zu 2 als Erbin zu 1/3. Als Ersatzerben wurden die Kinder der Beklagten eingesetzt. Den Beklagten zu 1 bzw. seinen Stamm beschwerte die Erblasserin mit einem Vermächtnis zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 1/3 des Nettonachlasswertes. Ergänzend ordnete die Erblasserin an, dass von diesem Vermächtnis ein Betrag in Höhe von insgesamt 112.740 Euro in Abzug zu bringen sei, die der Beklagte zu 1 an den Vater der Klägerin und Sohn der Erblasserin, C..., in den Jahren 1998 - 2001 als Darlehen ausbezahlt habe. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Beklagten zu 1 solle fortbestehen. Kopien dieser Testamente übersandte das Amtsgericht Düsseldorf, Nachlassgericht, der Klägerin im Laufe des Jahres 2012. Ob die in diesem Testament erwähnten Darlehen tatsächlich gewährt worden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte zu 1 lehnte eine Auszahlung des Vermächtnisses an die Klägerin ab, weil seiner Ansicht nach Darlehensgegenforderungen in Höhe von 112.740 Euro bestünden. Mit nachfolgenden Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an die Beklagten schlug die Klägerin das Vermächtnis aus und erklärte, den Pflichtteil zu beanspruchen. Zugleich forderte sie die Beklagten zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf, woraufhin der Beklagte zu 1 zwei schriftliche Erklärungen abgab. Mit der zweiten nicht unterschriebenen Erklärung gab er an, die Erblasserin habe in 2003 eine Eigentumswohnung nebst Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage in E... verschenkt. Der Wert wurde gutachterlich mit 253.000 Euro festgestellt. Weiter gab er zum Wert des realen Nachlasses an, Kontoguthaben in Höhe von insgesamt 651,03 Euro stünden Verbindlichkeiten aus der Bestattung der Erblasserin in Höhe von 8.429,32 Euro entgegen. Daraufhin forderten die Klägerin und die weitere Tochter F... der Erblasserin über ihren Prozessbevollmächtigten die Beklagten im Dezember 2013 auf, an sie jeweils 30.652,71 Euro als ihnen mindestens zustehenden "Pflichtteil" zu zahlen. Der Beklagte zu 1 lehnte die Zahlung unter Aufrechnung mit den behaupteten Forderungen aus dem an den Vater der Klägerin gewährten Darlehen ab.

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2014 einen Prozesskostenhilfeantrag nebst beigegebenem Entwurf einer Stufenklage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht, wobei sie auf der Auskunftsstufe die Erteilung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses einschließlich unentgeltlicher Zuwendungen der Erblasserin und Erklärungen zum Güterstand und auf der Zahlung...

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