Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 01.09.2003) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. September 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts Duisburg - Einzelrichter - abgeändert und die Wi-derklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung hat Erfolg.
Die Beklagte kann nicht die (anteilige) Erstattung der Aufwendungen verlangen, die ihr als Kfz-Haftpflichtversicherer durch den am 27. Januar 2002 vom Kläger auf der B 56 n verursachten Unfall entstanden sind, weil sie von ihrer Leistungspflicht weder unter dem Blickwinkel der grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls noch der Gefahrerhöhung freigeworden ist.
1.
Auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls kann sich die Beklagte nicht berufen, weil § 61 VVG für den Bereich der Haftpflichtversicherung durch § 152 VVG verdrängt wird. In der Haftpflichtversicherung schadet dem Versicherungsnehmer somit nur die vorsätzliche und widerrechtliche Herbeiführung des Schadensfalls (vgl. Voit in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 149 Rn. 34 und § 152 Rn. 1; Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 149 Rn. 40 und § 152 Rn. 1). Das hat das Landgericht, das die Leistungsfreiheit der Beklagten aus § 61 VVG hergeleitet hat, übersehen.
2.
Die Beklagte kann auch nicht gemäß §§ 25 Abs. 1, 23 VVG i.V.m. § 2 b) Nr. 2 DA-AKB - summenmäßig begrenzt in Höhe von 10.000 DM (= 5.112,92 €) - Rückgriff nehmen, da zur "Vornahme" einer Gefahrerhöhung i. S. v. § 23 Abs. 1 VVG gehört, dass dem Versicherungsnehmer die die Gefahr erhöhenden Umstände bekannt waren (BGHZ 50, 385; 390; 50, 392, 396; VersR 1982, 793, 794 = NJW 1983, 121, 122) oder dass er sich dieser Kenntnis arglistig entzogen hat (BGH VersR 1982, 793, 794 f.; OLG Köln VersR 1990, 1226 = NJW-RR 1991, 479). Den Beweis, dass dem Kläger die Unterschreitung der Mindestprofiltiefe von 1,6 mm (§ 36 StVZO) bekannt war oder dass er sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hat, hat die beweisbelastete Beklagte jedoch nicht geführt. Als Beweisanzeichen für die Kenntnis des Klägers kann zwar gewertet werden, dass die Hinterräder stellenweise "völlig blank" waren. Das legt nahe, dass die Mindestprofiltiefe bereits seit einiger Zeit nicht mehr gewahrt war und dass er hinreichend Gelegenheit hatte, den ordnungswidrigen Zustand festzustellen. Selbst wenn man zudem in Betracht zieht, dass er als Polizeikommissar-Anwärter mit dem Verkehrsrecht vertraut sein muss und er als Jugendlicher schon einmal wegen mangelhafter Bereifung eines Mofas mit einem Bußgeld belegt worden ist, rechtfertigt das indes noch nicht die Annahme, dass er die Unterschreitung der Mindestprofiltiefe tatsächlich wahrgenommen hat. Dass sein Sportwagen zeitnah vor dem Unfall in einer Inspektion war, aufgrund der er einen Warnhinweis hätte erwarten können, hat die Beklagte nicht ermittelt. Zu Gunsten des Klägers ist ferner zu berücksichtigen, dass der schadhafte Innenbereich der Hinterräder weitestgehend von der Fahrzeugkarosserie verdeckt wird. Deshalb kann ihm nicht widerlegt werden, dass er -leichtfertig - auf die ordnungsgemäße Bereifung vertraut hat, weil er sich an dem ordnungsgemäßen Zustand der zeitgleich aufgezogenen und besser sichtbaren Vorderreifen orientiert hat. Unter den Umständen kann nicht mit der notwendigen Gewissheit festgestellt werden, dass der Kläger den Mangel positiv kannte. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass er sich dieser Erkenntnis arglistig entzogen hat. Denn das würde voraussetzen, dass er mit der Unterschreitung der Mindestprofiltiefe gerechnet, aber bewusst von einer Überprüfung Abstand genommen hat, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91 a, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 5.112,92 €.
Fundstellen
Haufe-Index 3030281 |
DAR 2004, 391 |