Entscheidungsstichwort (Thema)
Kenntnis des Versicherungsnehmers von gefahrerhöhenden Umständen (hier: Unterschreitung des Mindestprofils eines Reifens)
Leitsatz (amtlich)
Der Kaskoversicherer ist nicht wegen Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw einen Unfall erlitten hat, weil der rechte Hinterreifen wegen seiner groben Nachlässigkeit nicht das vorgeschriebene Mindestprofil von 1,6 mm aufwies, aber wegen des noch vorhandenen Profils auf der Außenflanke des Reifens und des ausreichenden Profils der anderen drei Reifen nicht festgestellt werden kann, dass er von den gefahrerhöhenden Umständen Kenntnis gehabt oder - was gleichzuachten ist - sich ihnen arglistig entzogen hat.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 12.08.2003; Aktenzeichen 4 O 132/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.8.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.636,49 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 4.9.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist begründet.
Entgegen dem angefochtenen Urteil ist die Beklagte nicht unter dem Blickwinkel der Gefahrerhöhung leistungsfrei (§§ 23, 25 VVG). Richtig ist, dass die längere Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs eine Erhöhung des versicherten Unfallrisikos (hier: Vollkaskoversicherung) darstellt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 93; Langheid in Römer/Langheid, 2. Aufl., §§ 23-25 VVG Rz. 76 m.w.N.). Daher kommt es nicht darauf an, dass Unfallfahrer am Unfalltag hier nicht der Kläger selbst, sondern ein Dritter war. Der Kläger selbst war es nämlich, der seinen verkehrsunsicheren BMW 750i zur Benutzung zur Verfügung gestellt hat.
Allerdings führt die Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs nur zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer von den die Gefahrerhöhung begründenden Umständen gewusst hat (vgl. grundlegend BGH VersR 1968, 1153). Positive Kenntnis des Klägers davon, dass der rechte Hinterreifen im Bereich der Mitte der Lauffläche kein Profil (0,0 mm, vgl. GA 22) aufwies und damit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandard von 1,6 mm (vgl. § 36 Abs. 2 S. 4 StVZO) nicht mehr entsprach, hat das LG zu Recht nicht festgestellt. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe sich der positiven Kenntnis arglistig entzogen - was anerkanntermaßen der Kenntnis gleichzuachten ist (vgl. BGH v. 26.5.1982 - IVa ZR 76/80, MDR 1982, 996 = VersR 1982, 793) -, beruht auf einer rechtlichen Würdigung, die der Senat nicht teilen kann. Die Kriterien, die der BGH für das Vorliegen von Arglist in diesem Zusammenhang aufgestellt hat (BGH v. 26.5.1982 - IVa ZR 76/80, MDR 1982, 996 = VersR 1982, 793), sind nicht erfüllt. Es mag offen bleiben, ob der Kläger Anlass hatte, damit zu rechnen, dass die Reifen innerhalb der rund zwei Jahre, nachdem er angeblich, aber unwiderlegt im Mai 1999 neue Reifen hatte aufziehen lassen, abgefahren sein konnten. Über die zwischenzeitlich zurückgelegte Fahrstrecke macht die darlegungsbelastete Beklagte keine Angaben. Der positiven Kenntnis steht das arglistige Entziehen nämlich nur dann gleich, wenn der Versicherungsnehmer damit rechnet, dass ein Reifen abgefahren ist, er weiter damit rechnet, dass es für den Versicherungsschutz auf seine Kenntnis von diesem Mangel ankommt und er schließlich, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, von einer Überprüfung Abstand genommen hat (vgl. BGH v. 26.5.1982 - IVa ZR 76/80, MDR 1982, 996 = VersR 1982, 793; OLG Köln v. 29.3.1990 - 5 U 161/89, VersR 1990, 1226). Diese strengen Anforderungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn sich der Kläger um die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs aus grober Nachlässigkeit nicht hinreichend gekümmert hat, wie sich dies aus dem Umstand, dass der Wagen am Unfalltag zwei Wochen TÜV-überfällig war, indiziell erschließen könnte. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass der Kläger jegliche Kontrolle der Reifen unterlassen hat. Immerhin wiesen die drei übrigen Reifen zum Unfallzeitpunkt noch eine den gesetzlichen Ansprüchen genügende Profiltiefe von 3,5 mm, 3,5 mm und 2,0 mm auf (vgl. GA 22). Auch die von außen ohne größere Mühe sichtbare Außenflanke des in der Mitte der Lauffläche blank gefahrenen rechten Hinterreifens hatte noch Profil (vgl. Foto GA 21). Deshalb kann es durchaus sein, dass sich der Kläger - wie er behauptet - immerhin am Zustand der Vorderreifen orientiert und daraus auf die Hinterreifen geschlossen hat, sich also um die Reifen nicht etwa überhaupt nicht gekümmert hat. Für einen fahrzeugtechnischen Laien drängt sich nicht auf, dass es zu einer derart unterschiedlichen Abnutzung der Reifen, wie sie hier vorgelegen hat, kommen kann.
Der Höhe nach ist die Klageforderung einschließlich des Zinsanspruchs unstrittig.
Die prozessua...