Leitsatz (amtlich)
Die Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen den Schuldner gehört jedenfalls dann nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des nach § 291 Abs. 2 InsO bestimmten Treuhänders, wenn ihm nicht nach § 292 Abs. 2 InsO die Aufgabe übertragen worden ist, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. Für eine dennoch erhobene Klage ist er nicht prozessführungsbefugt; sie ist als unzulässig abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind in diesem Falle dem Treuhänder persönlich aufzuerlegen.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.10.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Duisburg (4 O 178/09) teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt Frau Rechtsanwältin K. persönlich.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 1.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Treuhänderin bestellt. Mit Erklärung vom 7.7.2003 hatte der Beklagte für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen u. Ä. für die Dauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 25.7.2005 wurde dem Beklagten die Restschuldbefreiung angekündigt; durch weiteren Beschluss vom 31.8.2005 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Klägerin zur Treuhänderin bestimmt.
Nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten ergaben sich zunächst keine pfändbaren Beträge. Ab Januar 2005 erhielt der Beklagte jedoch eine zusätzliche Werksrente; zudem hatte seine Ehefrau ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöht, so dass auch ihr zusätzliche Einnahmen zuflossen. Dies teilte der Beklagte der Klägerin erst auf Nachfrage im September 2006 mit. In der Folgezeit konnte daraufhin monatlich ein Betrag von 220,40 EUR zur Masse vereinnahmt werden.
Mit Beschluss vom 11.3.2010 erteilte das AG Duisburg dem Beklagten Restschuldbefreiung. Mit weiterem Beschluss vom 24.3.2010 stellte das AG fest, dass die Klägerin auch über den 1.10.2009 hinaus berechtigt sei, die von der Abtretungserklärung sachlich und zeitlich erfassten Bezüge sowie Forderungen einzuziehen, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verfügt oder den Forderungseinzug der Klägerin auf andere Weise beeinträchtigt haben.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Erstattung derjenigen Beträge in Anspruch genommen, die sie bei rechtzeitiger Mitteilung der geänderten Einkommensverhältnisse zwischen September 2005 und Oktober 2006 hätte zur Masse ziehen können (14 × 220,40 EUR). Unter Berücksichtigung der zwischen Oktober 2009 - nach Ende der auf den 1.10.2009 befristeten Abtretung - und 19.5.2010 zur Masse gelangten Beträge i.H.v. 1.640,80 EUR hat sie zuletzt die Zahlung von 1.444,80 EUR, die Feststellung, dass dieser Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhe, und im Übrigen die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.
Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien und der Prozessgeschichte auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das LG hat den Beklagten zur Zahlung von 472,36 EUR nebst Zinsen verurteilt, wegen eines Betrages von 1.640,80 EUR die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat es hierzu ausgeführt, die Klage sei zulässig, denn die Klägerin sei trotz Ablaufs der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO und zwischenzeitlich erfolgter Restschuldbefreiung prozessführungsbefugt. In der Sache habe der Klägerin ein Anspruch i.H.v. 2.113,16 EUR zugestanden, weil der Beklagte in der Zeit von September 2005 bis Oktober 2006 Rentenzahlungen in dieser Höhe zu Unrecht selbst vereinnahmt habe, die infolge der Abtretungserklärung der Insolvenzmasse zugestanden hätten. Dieser Anspruch sei aufgrund der fortdauernden Rentenzahlungen - bis Mai 2010 1.640,80 EUR - in dieser Höhe erloschen; insoweit sei mithin die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten. Er macht geltend, das LG sei zu Unrecht von der Prozessführungsbefugnis der Klägerin ausgegangen. § 292 InsO sehe eine Befugnis der Treuhänderin zur gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen gegen den Schuldner - zumindest nicht ohne Beauftragung der Gläubigerversammlung - nicht vor; jedenfalls habe die Prozessführungsbefugnis mit dem Ablauf der Abtretungsfrist (1.10.2009) geendet. Im Übrigen trägt der Beklagte - unstreitig - vor, dass die Klägerin zwischen dem 1.10.2009 und Juli 2010 Rentenzahlungen i.H.v. 2.109,60 EUR vereinnahmt habe.
Der Be...