Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 33 O 43/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.11.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich aller von dieser für die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2018 vermittelten Geschäfte einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen:
a) alle Mobilfunkverträge mit Neukunden jeweils einschließlich:
(1) Mobilfunkteilnehmer (Name und Anschrift des Kunden),
(2) IMEI- oder MEID-Nummer,
(3) Datum der Vertragsannahme,
(4) Vertragsart (Neuvertrag oder Anschlussvertrag)
(5) monatlicher Umsatz mit dem Kunden,
(6) Rechnungsbeträge,
(7) Datum der Beendigung des Vertrags,
(8) Erklärung über mit diesem Neukunden in der Zeit bis zum 31.03.2018 abgeschlossene weitere Mobilfunkverträge, die nicht von der Klägerin vermittelt worden sind.
b) alle Prepaid-Pakete mit folgenden Angaben:
(1) IMEI-Nummer,
(2) Hardware-Marke,
(3) monatlicher Umsatz des Kunden,
(4) Anzahl der verkauften Guthaben für Prepaid-Karten bzw. Prepaid-Handys,
und zwar hinsichtlich der Angaben zu a) (5), a) (6), a) (7) sowie b) (3) für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Anträge der Stufenklage und der bereits erstinstanzlich erhobenen Teilklage über den Auskunftsanspruch sowie der Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache unter Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Aufgrund von mit Wirkung zum 31.03.2018 beendeten "Vertriebspartnerverträgen" und "Partnershop-Vereinbarungen" verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe von 1 % ihres angeblichen Anspruchs auf einen angemessenen Ausgleich für die Überlassung ihres Kundenstamms an die Beklagte, den sie mit EUR 670.044,43 beziffert. Nachdem das Landgericht diese Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin diese Klage im Laufe der Berufungsinstanz um eine Stufenklage, gerichtet auf Erteilung eines Buchauszugs, ggf. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung von Provisionen, erweitert.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Dezember 2015 wegen ihrer 3 Filialen in A... sowie ihrer jeweiligen Filialen in B..., C... und D... insgesamt sechs sogenannte "Vertriebspartnerverträge" ab, die einschließlich Anlagen jeweils 133 Seiten umfassten und mit denen sich die Klägerin nach der jeweiligen Klausel Nr. 1 des Vertrags verpflichtete, in ihrer jeweiligen Filiale als selbstständiger Absatzmittlerin Mobilfunkverträge der Beklagten zu vermitteln sowie Waren der Beklagten zu vertreiben. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vergütung waren jeweils unter der Klausel Nr. 12 geregelt, wegen deren Inhalt auf die Anlage B1 verwiesen wird. Die Provisionssätze ergaben sich aus der dem jeweiligen Vertrag beigefügten Anlage 3, die im Laufe der Zeit angepasst wurde. Wegen der für die Zeit ab dem 11.03.2016 geltenden Provisionssätze wird auf die Anlage K2 und wegen der ab dem 01.01.2017 geltenden Provisionssätze auf die Anlage B2 verwiesen. Danach wurde ein mit einem Neukunden abgeschlossener Mobilfunkvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer Grundprämie, verschiedenen "Push-Prämien", einer Zielprämie sowie einer während der ersten 24 Monate zu zahlenden Umsatzbeteiligung in Höhe von 10 % (sogenannte "Airtime") vergütet. Wenn die Klägerin dem Kunden zusätzlich die Gebrauchsüberlassung eines Mobilfunkgeräts vermittelte, erhielt sie dafür außerdem einen Hardware-Überlassungsbonus. Auf diese Weise zahlte die Beklagte der Klägerin für deren Vermittlungen in deren sechs Filialen in der Zeit vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 einen Gesamtbetrag in Höhe von netto EUR 605.294,74. In der Zeit von Februar 2016 bis April 2018 erhielt die Klägerin von der Beklagten durchschnittlich netto EUR 630.653,35 als Jahresvergütung ausgezahlt. Mit Schreiben vom 28.12.2017 kündigte die Beklagte die sechs mit der Klägerin abgeschlossenen Vertriebspartnerverträge ordentlich mit Wirkung zum 31.03.2018.
Wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge und der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil insoweit ergänzend Bezug genommen, als dadurch kein Widerspruch zu den Feststellungen des Senats entsteht.
Das Landgericht hat die Teilklage abgewiesen. Der Klägerin stehe als Handelsvertreterin gegenüber der Beklagten kein Ausgleichsanspruch zu, da sie nicht gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB dargetan habe, dass ein solcher Ausgleich der Billigkeit entsprechen würde. Schon nicht ansatzweise habe die Klägerin dargelegt, dass es außer den ihr angeblich durch die Beendigung des Handelsvertretervertrags verloren gegangenen Provisionen noch einen anderen Grund gebe, der den von ihr verlangten Ausgleich als billig erschei...