Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 15.08.1990; Aktenzeichen 41 O 204/89) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15.08.1990 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.784 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 06.12.1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 25 %, zu 75 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die von ihr angemieteten Zimmer, die von der Klägerin nicht anderweit vermietet werden konnten, den vereinbarten Mietzins abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 20 % gemäß § 535 Satz 2 BGB zu zahlen.
Der vereinbarte Mietzins war nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien jedoch der für Einzelzimmer in Höhe von 130 DM je Übernachtung, so daß die Klägerin für die von ihr geltend gemachten 46 Übernachtungen nur 5.980 DM abzüglich 20 %, also 4.784 DM, verlangen kann.
1)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist – wie das Landgericht mit Recht dargelegt hat – von den Parteien bereits bei dem Telefongespräch zwischen der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin K., und dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen E., am 01.02.1988 ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen worden.
Dies folgt aus der Aussage des Zeugen E. vor dem Landgericht. Der Zeuge hat erklärt, die Zeugin K. habe ihn angerufen und Zimmer für die Mitarbeiter der Beklagten reservieren wollen. Er habe ihr erklärt, die Beklagte könne die gewünschten Zimmer erhalten. Damit war der von der Beklagten gewünschte Beherbergungsvertrag gemäß §§ 145 f. BGB zustandegekommen, denn die beiden Zeugen – an deren Bevollmächtigung für die Parteien zu handeln, keine Zweifel geäußert worden sind – haben einander entsprechende Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen ausgetauscht und damit zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben (vgl. §§ 164, 166 BGB). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus erst noch ein Angebot abzugeben, sondern die Erklärung ist ihrerseits bereits ein Angebot zum Abschluß eines Beherbergungsvertrages (§ 147 Abs. 1 BGB; vgl. auch OLG Braunschweig NJW 1976, 570 f.). Das Angebot der Beklagten, man benötige für die Medica 88 wieder eine größere Anzahl von Zimmern, war auch derart klar umrissen, daß seine bloße Bejahung (= Annahme) zur Einigung über Inhalt und Gegenstand des Vertrages genügte. In ihm waren die wesentlichen Merkmale eines Beherbergungsvertrages, der in seinem Kern Wohnungsmietvertrag ist (BGH NJW 1963, 1449), nämlich die Art der Zimmer – hier Einzelzimmer – und die Mietzeit wahrend der Messe Medica 88, sowie die Höhe des Mietzinses angegeben. Der Annahme eines Vertragsabschlusses steht auch nicht entgegen, daß die Parteien noch nicht sofort die genaue Anzahl der gewünschten Übernachtungen festgelegt haben. Denn eine vertragliche Einigung scheitert nicht daran, daß die Parteien einzelne Vertragspunkte der Bestimmung noch später treffen oder dem Vertragspartner überlassen, wie die Regelungen in §§ 315 ff., 154 I 1 BGB zeigen (vgl. auch Palandt, BGB, Einführung vor § 145, Anm. 1). So lag es hier, denn der Zeuge E. verabredete mit der Zeugin K., daß diese die genaue Anzahl der Zimmer und die Übernachtungszeiträume noch in einem Telex mitteilen sollte, was unstreitig anschließend sofort geschehen ist. Es bestand für den Zeugen kein Anlaß, der Beklagten für diesen Umfang der Reservierung nicht freie Hand einzuräumen. Denn das gesamte Hotel stand nach der Aussage des Zeugen zu diesem Zeitpunkt noch zur Verfugung. Es handelt sich auch nicht um einen bloßen Vorvertrag. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, die Parteien hatten sich schon binden wollen, bevor alle Vertragspunkte abschließend geregelt sind und die entsprechenden Erklärungen vorliegen (BGH WM 1973, 67, 68). Da die Beklagte aber durch ihr Telex vom selben Tag alle restlichen Vertragsbestimmungen festgelegt hat, ist der eigentliche Beherbergungsvertrag an diesem Tag zustande gekommen.
Der Senat verkennt dabei nicht, daß der Aussage des Zeugen E. die Aussage der Zeugin K. widerspricht. Sie hat vor dem Landgericht bekundet, im Telefongespräch vom 01.02.1988 habe der Zeuge E. auf den von ihr vorgetragenen Reservierungswunsch geantwortet, hierzu könne er sich noch nicht äußern, weil die Planung für November (das war der gewünschte Buchungszeitraum) noch nicht feststehe. Der Senat halt die Zeugin jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht insoweit nicht für glaubwürdig.
Wenn nämlich die Zeugin am 01.02.1988 die Auskunft vom Zeugen E. erhalten hätte, daß zur Zeit noch keine...