Normenkette
BGB § 325 a.F., §§ 133, 157, 242
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 O 96/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.9.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Kläger liegt unter 20.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt das Hotel-Restaurant „Steinwaldhaus” in E. im südlichen Fchtelgebirge. Der Beklagte ist Pfarrer der Kirchengemeinde in S. Für Gemeindemitglieder organisiert er häufig mehrtägige Busgruppenreisen. Aufgrund eines Werberundschreibens der Klägerin, das an Vereine, Gruppen und insb. Kirchengemeinden in ganz NRW gerichtet war, besuchte der Beklagte im Oktober 1999 das Haus der Klägerin und bat deren Geschäftsführer nach einer Besichtigung des Hauses um die Übersendung eines Angebotes für einen beabsichtigten Aufenthalt einer Reisegruppe von 40 bis 45 Personen im September 2000. Mit Schreiben vom 15.10.1999 unterbreitete die Klägerin ein Angebot für einen einwöchigen Aufenthalt von mindestens ca. 40 Personen zum Gesamtpreis von 552 DM pro Person bei einer Unterbringung in einem Doppelzimmer sowie einem Einzelzimmerzuschlag von 45 DM pro Person und Woche. Das Angebot beinhaltete eine Halbpension zzgl. eines Oberpfälzer Kartoffelmenüs und eines Ripperl-Essens.
Mit Telefax vom 18.10.1999 bat der Beklagte die Klägerin, „wie folgt zu reservieren: etwa 21 Doppelzimmer und etwa 7 Einzelzimmer für die Zeit vom 10. bis 17.9.2000”. Mit weiterem Schreiben vom 20.10.1999 bestätigte der Beklagte einen geänderten Reservierungszeitraum und erklärte: „Wir sind in der Zeit vom 17. bis 24.9.2000 mit unserer Gruppe in ihrem Haus.” Diese Reservierung bestätigte die Klägerin ihrerseits mit einem Antwortschreiben vom gleichen Tag.
Mit Schreiben vom 2.6.2000 sagte der Beklagte den geplanten Aufenthalt mit der Begründung ab, es hätten sich nur 13 Teilnehmer bei ihm gemeldet. Mit Antwortschreiben vom 3.6.2000 wies die Klägerin die Stornierung zurück und bat den Beklagten, alles zu versuchen, um genügend Teilnehmer zu finden. Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Unter dem 8.8.2000 bat die Klägerin erneut um Mitteilung des Buchungsstandes, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 14.8.2000 nochmals auf seine bereits zuvor erklärte Stornierung hinwies. Mit Schreiben vom 14.8.2000 erklärte die Klägerin, dass sie sich nunmehr um eine anderweitige Vergabe der gebuchten Zimmer bemühen werde, kündigte aber auch an, einen etwaigen Ausfallschaden dem Beklagten in Rechnung zu stellen. Es gelang der Klägerin, für den 22./23.9. für eine Tagung 17 Einzelzimmer und für den 23./24.9. für eine Familienfeier 14 Doppelzimmer zu vergeben und hierbei Einnahmen von 2.323 DM zu erzielen. Unter dem 24.9.2000 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über einen Ausfallschaden von 21.253,53 DM.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin noch Schadensersatz i.H.v. 13.885,64 DM. Sie hat die Auffassung vertreten, es habe eine feste Reservierung vorgelegen, von der sich der Beklagte nicht mehr kostenfrei habe lösen können. Einen Handelsbrauch, so hat sie behauptet, aus dem sich ein derartiges Stornierungsrecht herleiten ließe, gebe es im südlichen Fichtelgebirge nicht. Über eine Stornierungsmöglichkeit sei auch nicht gesprochen worden. Bei der Ermittlung des Schadensbetrages hat die Klägerin dem Beklagten 40 Doppelzimmer und fünf Einzelzimmer berechnet und von dem sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag die durch die anderweitige Vergabe erzielten Einnahmen sowie 30 % für ersparte Aufwendungen und die Umsatzsteuer von 16 % in Abzug gebracht.
Der Beklagte hat gemeint, der Reservierung sei ein kostenfreies Stornierungs- und Rücktrittsrecht immanent gewesen. Bei einem derart frühen Rücktritt sei es unüblich, Stornierungskosten zu berechnen. Er hat behauptet, es bestehe ein Handelsbrauch, nach dem ihm ein solches Rücktrittsrecht zustehe. Auch sei die Stornierungsmöglichkeit ausdrücklich besprochen worden. Darüber hinaus hat der Beklagte gemeint, der Kläger hätte sich früher um eine anderweitige Vergabe der reservierten Zimmer bemühen müssen.
Das LG hat nach einer Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten der Klage stattgegeben und ausgeführt, der Schadensersatzanspruch sei aus § 325 BGB begründet, da dem Beklagten kein Rücktritts- oder Stornierungsrecht zugestanden habe. Es könne dahinstehen, ob ein Vorvertrag oder bereits ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen worden sei. In jedem Fall habe die verbindliche Bestellung eine hinreichende Bestimmtheit des Leistungsumfangs des abzuschließendes Hauptvertrages aufgewiesen. Ein Stornierungsrecht sei zwischen den Parteien nach den Angaben auch des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung nicht individuell vereinbart worden. Dem geschlossenen Vertrag sei auch kein kostenfreies Rücktrittsrecht immanent zu entnehmen. Zwar sei ein solches Rücktrittsrecht eventuell bei Vereinbarungen mit Rei...