Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.7.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf (12 O 224/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die Pauschalreisen mit Verbrauchern abschließt, und sich dabei der Buchungsmöglichkeit über ihr Internetportal www.xy.de bedient.
Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 8.8.2012 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das LG hat die Klage - hinsichtlich des Antrags zu 1.3 wegen des Hilfsantrags - als begründet angesehen und die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 1.4.1977, zu berufen:
1.1 Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeiten) - Änderungen vorbehalten
1.2 Änderungen von Flugzeiten, Streckenführungen und Zwischenlandungen vorbehalten
1.3. (Unverbindliche Information, Änderung vorbehalten - aktuelle Flugzeiten im Ticket!).
Zur Begründung hat das LG - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, die drei streitgegenständlichen Bestimmungen stellten Vertragsbedingungen im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Es handele sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingungen, die die Beklagte im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwende. Eine wirksame Einbeziehung in einen Vertrag sei nicht erforderlich, so dass es auch dahinstehen könne, ob der in Bestätigungen über den Abschluss eines Pauschalreisevertrages enthaltene Hinweis zu 1.3 durch die Mitteilung in der Reisebestätigung überhaupt Vertragsgegenstand werde oder nicht. Es bestehe jedenfalls die Gefahr, dass ein Verbraucher dies für eine vertragliche Regelung halte oder dass die Beklagte sich bei der Vertragsabwicklung darauf berufe.
Die Regelungen verstießen gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sich die Beklagte bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung damit vorbehalte, in nicht näher begrenzter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge bzw. der Streckenführungen und Zwischenlandungen von der vereinbarten Leistung abzuweichen. § 308 Nr. 4 BGB beziehe sich auch auf die Änderung derartiger Leistungsmodalitäten. Voraussetzungen und Grenzen hinsichtlich der Abweichung von den vertraglich vereinbarten Leistungsmodalitäten seien nicht benannt, so dass die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Änderung für den Verbraucher, die für die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts erforderlich seien, nicht gewahrt seien.
Es sei zu unterscheiden zwischen der zu bejahenden Frage, ob Änderungen der Flugdaten überhaupt möglich seien, und dem Inhalt einer Regelung, die Aussagen zu möglichen Änderungen treffe.
Der in Bestätigungen über den Abschluss eines Pauschalreisevertrages gegebene "Hinweis" (1.3 des Klageantrags) stelle auch keinen Fall eines unverbindlichen Hinweises ohne rechtlichen Regelungsgehalt dar, der nicht als Vertragsbedingung i.S.v. § 305 BGB anzusehen wäre. Ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Verbraucher erlange den Eindruck, durch die Textpassage solle der Inhalt des Reisevertrages bestimmt werden. Eine Unverbindlichkeit folge auch nicht daraus, dass die von der Beklagten verwendeten AGB eine ausdrückliche und engere Regelung zu Leistungsänderungen enthielten. Es sei nicht Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Rechtsstreit, ob diese Regelung wirksam sei; der streitgegenständliche Hinweis habe insofern jedenfalls Regelungscharakter, als sich die Beklagte in erheblich weiterem Umfang als in der AGB-Regelung zu Änderungen berechtigt sehen könnte. Darüber hinaus habe der Hinweis zur Folge, dass Unklarheit entstehe, welche Regelung tatsächlich gelte. Ebenso wenig könne die Regelung in Ziff. 4b) der AGB der Beklagten die Verwendung der übrigen streitgegenständlichen Bestimmungen rechtfertigen.
Da nach dem Vorgesagten die Abmahnung berechtigt gewesen sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung i.H.v. geschätzten 200 EUR zu.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und meint, das LG habe zu Unrecht einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB angenommen.
Das LG habe verkannt, dass die streitgegenständlichen Hinweise nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit Ziff. 4b) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen seien und sei deshalb rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass diese Hinweise den Verbraucher bei kundenfeindlichster Auslegung unangemessen benacht...