Leitsatz (amtlich)
1. Ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Prüfungen von Jahresabschlüssen setzt unter Berücksichtigung von § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB voraus, dass dem Prüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der Prüfungsleistung hinausgeht und dem Dritten als Grundlage für bestimmte Kreditentscheidungen dienen soll. Hierfür genügt weder die Anwesenheit des Prüfers bei einem Gespräch zwischen Mandantin und Bank noch der Umstand, dass der Prüfer damit rechnen musste, dass der Jahresabschluss der Bank zugeleitet werden würde.
2. Einer Drittschutzwirkung des Prüfungsauftrages steht entgegen, dass im Zeitpunkt eines Gesprächs zwischen Mandantin, Bank und Prüfer ein konkreter Kreditantrag der Mandantin nicht vorliegt, die Bank der Mandantin den streitgegenständlichen Kredit erst rund 1,5 Jahre später gewährt und der Prüfungsauftrag für das der Gewährung des Kredits vorhergehende Jahr noch nicht erteilt war.
3. Einer Drittschutzwirkung eines Prüfungsauftrages steht entgegen, dass eine Vorlage des testierten Jahresabschlusses bei der Bank ohne die gem. Ziff. 7 Satz 1 AAB notwendige Zustimmung des Prüfers erfolgt ist. Weder die Anwesenheit des Prüfers bei einem Gespräch zwischen Mandantin und Bank noch der Umstand, dass der Prüfer damit rechnen musste, dass der Jahresabschluss der Bank zugeleitet werden würde, begründet eine Einwilligung des Prüfers zur Weitergabe der Jahresabschlüsse an die Bank als "bestimmte Dritte" i.S.v. Ziff. 7 Satz 2 AAB.
4. Legitimiert ein Kreditvertrag, mit dem eine bisherige Kreditlinie aufgestockt wird, zum Teil nur eine bereits vorhandene Kontoüberziehung und war diese Kontoüberziehung uneinbringlich, ist der Schaden nicht ohne weiteres und in vollem Umfang auf eine Pflichtverletzung des Prüfers zurückzuführen. Zudem sind die jeweiligen Möglichkeiten zur Kündigung und sofortigen Fälligstellung des offenstehenden Restkreditbetrages zu berücksichtigen.
5. Die Bank muss im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs sowohl zur Vereinbarung von Globalsicherheiten als auch zur Verwertung von Globalsicherheiten für den streitgegenständlichen Kredit und für den Fall einer Umschuldung auch dazu vortragen, inwiefern sie in Bezug auf unterschiedliche Sicherheiten/Zweckerklärungen für Kontokorrentkredit bzw. Überziehung einerseits und Annuitätenkredit andererseits einen kausalen Schaden erlitten hat.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen 14c 215/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.5.2008 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus den Verträgen über die Prüfung der Jahresabschlüsse der B GmbH (einem Kunden der Klägerin, im Folgenden: B) zum 31.12.2000 bzw. zum 31.12.2001 zwischen der B und dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz geltend. Sie wirft dem Beklagten vor, dieser habe in Kenntnis, dass die geprüften Jahresabschlüsse als Grundlage für die Aufrechterhaltung der Kreditbeziehungen und für weitere Kreditgewährungen an die B hätten dienen sollen, die Jahresabschlüsse der B zum 31.12.2000 bzw. zum 31.12.2001 trotz mehrfacher Mängel am 17.8.2001 bzw. am 13.9.2002 jeweils mit einem uneingeschränkten Testat versehen und behauptet, bei Kenntnis der richtigen Bilanzzahlen hätte sie der B das am 05.11./10.12.2002 eingeräumte Darlehen mit einem Nennbetrag von 350.000 EUR nicht gewährt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin in den zwischen der B und dem Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag über die Prüfung der Jahresabschlüsse der B und die Erteilung eines Volltestats nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wirksam einbezogen worden sei. Es könne auch dahinstehen, ob die von der Klägerin im Einzelnen behaupteten Mängel der Jahresabschlussprüfung bzw. des Volltestats vorgelegen hätten und ob der Klägerin durch die Gewährung des streitgegenständlichen Darlehens an die B ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei. Denn die Klägerin habe jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Entscheidung, der B das streitgegenständliche Darlehen zu gewähren, im Vertrauen auf die Richtigkeit des vom Beklagten testierten Jahresabschlusses zum 31.12.2001 erfo...