Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 12 O 41/92) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. 12. 1992 verkündete Zwischenurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Messerschneidemaschine, die sie in eine Furnierholzbearbeitungsanlage eines Möbelkombinats in einem russischen Ort einbaute. Bei dem anschließenden Betrieb der Messerschneidemaschine kam es zu einem Unfall, durch den ein Arbeiter getötet und ein anderer verletzt wurde. Die Klägerin wurde daraufhin von ihrem russischen Vertragspartner auf Nachbesserung in Anspruch genommen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von der Beklagten Ersatz der Nachbesserungskosten in der behaupteten Höhe von 273.207,80 DM. Ferner begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, sie, die Klägerin, von allen Ersatzansprüchen der russischen Gesellschaft V. T. und des Möbelkombinats O. bezüglich des streitigen Unfalles freizustellen.
Die Beklagte ist der Auffassung, nicht zur Gewährleistung verpflichtet zu sein. Auf ein entsprechendes außergerichtliches Verlangen der Klägerin weigerte sich die Beklagte deshalb auch, unentgeltliche Nachbesserungsarbeiten zu erbringen. Statt dessen bot sie der Klägerin derartige Arbeiten gegen Vergütung an. Da die Klägerin auf die Mithilfe der Beklagten angewiesen war, ließ sie sich darauf ein und zahlte entsprechende Beträge an die Beklagte, u. a. am 14. 9. 1992 – nach Klagezustellung – einen Betrag in Höhe von 5.000,– US-Dollar als Vergütung für die Tätigkeit eines Monteurs der Beklagten in Rußland.
Die Beklagte hat u. a. die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld gerügt. Das Landgericht hat daraufhin durch Zwischenurteil seine örtliche und internationale Zuständigkeit festgestellt. Zur Begründung hat es auf § 23 ZPO abgestellt und ausgeführt, die Beklagte habe Vermögen im Gerichtsbezirk gehabt, nämlich den von der Klägerin bezahlten Werklohnanspruch in Höhe von 5.000,– US-Dollar.
Mit der Berufung gegen dieses Zwischenurteil macht die Beklagte geltend, § 23 ZPO sei nicht anwendbar.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet darum, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf das angefochtene Zwischenurteil und die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Die Parteien sind in der mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 29 ZPO hingewiesen worden.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 511, 280 Abs. 2 ZPO statthafte Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Recht angenommen.
Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist grundsätzlich dann gegeben, wenn dieses Gericht nach deutschem Prozeßrecht für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig ist (BGH, NJW-RR 1991, S. 423, 424; NJW 1991, S. 3092, 3093). Als Vorfrage der internationalen Zuständigkeit ist also die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu prüfen. Dem steht § 512a ZPO, wonach die Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit gestützt werden kann, nicht entgegen (OLG Saarbrücken, NJW 1992, S. 987).
Das Landgericht Krefeld ist örtlich zuständig.
I.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien. Dabei kann offenbleiben, ob für eine Gerichtsstandsvereinbarung die Schriftform des Art. 17 des EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. 9. 1968 oder des § 38 Abs. 2 ZPO einzuhalten gewesen wäre (zum Meinungsstand Zoeller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl. 1991, Art. 17 EUGVÜ Rn. 3 bis 5, Art. 2 EUGVÜ Rn. 9, 15 und § 38 ZPO Rn. 25). Offenbleiben kann weiter, ob die Klägerin, wie sie behauptet, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der darin enthaltenen Bestimmung von Krefeld als Gerichtsstand dem Bestellschreiben beigefügt hat. Denn jedenfalls sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie der Beklagten zugesandt worden sein sollten, nicht Gegenstand des Vertrages der Parteien geworden, wie noch auszuführen ist.
Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit aus § 23 ZPO hergeleitet. Es hat dabei für unbeachtlich gehalten, daß sich die Klägerin auf den die Forderung der Beklagten i. S. des § 23 ZPO begründenden Vertragsschluß nur deshalb eingelassen h...