Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 146/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bliebt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Geltungsbereich des beim DPMA mit der Register-Nr. DE ...02 (nachfolgend "Klagedesign 1" genannt) eingetragenen Geschmacksmusters, das zur Verdeutlichung nachfolgend eingeblendet wird
((Abbildung))
zwischen dem 11.03.1999 und dem 22.09.2008
1. Fassaden- und Dacheindeckungsplatten, insbesondere aus Schiefer, hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt oder zu diesen Zwecken besessen hat und/oder hat herstellen, anbieten, vertreiben, einführen, ausführen oder zu diesen Zwecken hat besitzen lassen;
2. Dritten das Recht eingeräumt oder ihnen gestattet hat, Fassaden- und Dacheindeckungsplatten, insbesondere aus Schiefer, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen und/oder herstellen, anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen zu lassen oder zu diesen Zwecken einführen oder besitzen zu lassen,
die in verschiedenen Flächenformaten nach Maßgabe folgender Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:
(1) die Platten weisen die Form eines gleichseitigen Vierecks auf (Grundform), das im Wesentlichen als Quadrat ausgebildet ist;
(2) eine Ecke des Vierecks
(a) umschließt einen Winkel von etwa 90° und
(b) ist als die Rundung eines kreisförmigen Abschnitts ausgebildet (Eckabrundung);
(3) der Scheitelpunkt der Eckabrundung ist eckmittig angeordnet;
(4) der von der Eckabrundung umschlossene Winkel (Eckwinkel) wird symmetrisch von einer gedachten Diagonalen halbiert (winkelhalbierenden Diagonalen);
(5) die winkelhalbierende Diagonale durchläuft in etwa den Mittelpunkt der Platte;
(6) die Treffpunkte, an denen der Kreisbogen der Eckabrundung die den Eckwinkel umschließenden Viereckseiten schneidet, bilden Schnittpunkte (sog. Fersen);
((Abbildung))
wobei es zum Umfang der Auskunft nähere Anordnungen getroffen hat.
Außerdem hat das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen in der Zeit vom 11.03.1999 bis zum 22.09.2008 begangener Verletzungshandlungen festgestellt und für die Wahl der günstigsten Schadensberechnungsmethode nähere Anordnungen getroffen. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe aller Entgelte, die sie durch Verletzungshandlungen zwischen dem 11.03.1999 und dem 22.09.2008 erhalten hat, verpflichtet ist.
Die Verurteilung hat das Landgericht nach Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Klagedesign 1 zeige eine Schiefer- oder Natursteinplatte, die folgende Gestaltungsmerkmale aufweise:
(1) die Platten weisen die Form eines gleichseitigen Vierecks auf (Grundform), welches im Wesentlichen als Quadrat ausgebildet ist;
(2) eine Ecke des Quadrats
a. umschließt einen Winkel von etwa 90° und
b. ist als die Rundung eines kreisförmigen Abschnitts ausgebildet
(Eckabrundung);
(3) der Scheitelpunkt der Eckabrundung ist eckmittig angeordnet;
(4) der von der Eckabrundung umschlossene Winkel (Eckwinkel) wird symmetrisch von einer gedachten Diagonalen halbiert (winkelhalbierende Diagonale);
(5) die winkelhalbierende Diagonale durchläuft den Mittelpunkt der Platte;
(6) die Treffpunkte, an denen der Kreisbogen der Eckabrundung, der einen gegenüber einer vollkommenen Eckabrundung (Viertelkreis) leicht vergrößerten Radius hat, die den Eckwinkel umschließenden Viereckseiten schneidet, bilden Schnittpunkte (sog. Fersen)
(7) und liegen auf den Viereckseiten so, dass weit mehr als die Hälfte der Viereckseite als gerade Kante verbleibt.
Das Merkmal (6) sei trotz der bei dem natürlichen Werkstoff Schiefer infolge des Behauens stets an den Kanten vorhandenen Unregelmäßigkeiten auf dem auf der Internetseite des DPMA hinterlegten Lichtbild, das eine entsprechende Vergrößerung zulasse, auch mit bloßem Auge zu erkennen.
Der ästhetische Gesamteindruck des Klagedesigns 1 werde indes maßgeblich durch das Zusammenspiel der zwei in den Merkmalen (1) bis (5) und (7) beschriebenen Gestaltungselemente geprägt. Zum einen wiesen die Platten die Grundform eines gleichseitigen Vierecks in Form eines Quadrat...