Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 549/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln, Az. 31 O 549/14, vom 16.01.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund Verletzung von Designrechten an Schieferplatten, die zur Dacheindeckung dienen.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 bieten bundesweit Schieferplatten für die Dach- und Fassadenbedeckung an. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 1.
Am 21.07.1998 wurde das deutsche Geschmacksmuster DE48 07 218.5 beim Deutschen Marken- und Patentamt angemeldet. Das Geschmacksmuster wurde am 09.12.1998 eingetragen. Die Bekanntmachung erfolgte am 10.02.1999 im Geschmacksmusterblatt. Der Eintragung waren folgende Abbildungen beigefügt (die Darstellung erfolgt jeweils in vergrößerter Form. Hinsichtlich der konkreten Lichtbilder wird ergänzend Bezug genommen auf die Akte des DPMA, Az. 498 07 218.5, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, und die sich in dieser Akte befindlichen Originallichtbilder):
DE 498 07 218-0001:
((Abbildung))
DE498 07 218-0002
((Abbildung))
Die Klägerin veräußerte das streitgegenständliche deutsche Design, DE 49807218.5 zum 23.09.2008 an Herrn A und übertrug es auf diesen. Für den Zeitraum vor diesem Zeitpunkt macht die Klägerin Ansprüche geltend. Für den Zeitraum nach Übertragung des Designs macht der jetzige Inhaber A im Parallelverfahren 31 O 499/14, OLG Köln, 6 U 30/18 Ansprüche geltend.
Die Beklagte zu 1 vertrieb die im Folgenden dargestellte Dach- und Fassadeneindeckungsplatte aus Schiefer:
((Abbildung))
Die Parteien und weitere Schieferhersteller führen seit über einem Jahrzehnt unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten insbesondere vor Kölner und Düsseldorfer Gerichten und dem BPatG sowie dem BGH betreffend das auch hier streitgegenständliche Design mit wechselseitigem Erfolg.
Das LG Düsseldorf hat zuletzt einer dortigen Klage mit Urteil vom 04.05.2017 weitestgehend stattgegeben. Auf die von der dort beteiligten Firma B eingelegte Berufung hat das OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 81/17 mit Urteil vom 02.10.2018 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Auf das Urteil des OLG Düsseldorf, das beiden Parteien bekannt ist, wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, das zu seinen Gunsten eingetragene Design sei nicht aufgrund einer Vorbekanntheit zu löschen. Vielmehr stehe es weiterhin in Kraft. Die Gestaltung der Dacheindeckungsplatten der Beklagten zeige erhebliche Übereinstimmungen mit dem Klagedesign. Es stimmten nahezu alle wesentlichen Gestaltungselemente überein. Der Eingriff in das Klagedesign sei rechtswidrig und schuldhaft erfolgt.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche in erster Linie auf das Design DE498 07 218-0002 und in zweiter Linie auf das Design DE498 07 218-0001.
Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten zu angeblich vor dem Anmeldetag bekannten und den Klagegeschmacksmuster entgegenstehenden Dacheindeckungsplatten aus Schiefer oder aus Faserzement.
Im Wesentlichen haben die Parteien zu dem vorbekannten Formenschatz folgendes vorgetragen:
1. Anlage B7 (Spezialfischschuppe der Firma C):
((Abbildung))
Die Beklagten haben behauptet, die "Spezial-Fischschuppe" sei Anfang der 90er Jahre vor Anmeldung des Klagedesigns von der Firma D GmbH Schieferwerk vertrieben worden.
Die Klägerin hat behauptet, bei der aus der Anlage B7 ersichtlichen Platte handele es sich um eine solche, die aus der Produktion des Jahres 2009 stamme. Die vor der Eintragung produzierte Platte habe eine vollständig andere Form aufgewiesen. Tatsächlich habe es keine Fischschuppenform gegeben, die mit der vorstehend dargestellten Form übereingestimmt habe, die vor der Eintragung vertrieben worden sei.
2. Anlage B8 (Fischschuppe der Firma E):
((Abbildung))
Die vorstehende Zeichnung stammt aus dem Jahr 1994. Eine entsprechende Zeichnung finde sich unstreitig in einem Kalender aus dem genannten Jahr (Anlage B9).
3. Anlage B13 (Firma F):
((Abbildung))
Die Beklagten haben behautet, der als Anlage B13 vorgelegte Prospekt stamme aus den Jahren 1994/1995.
Die Klägerin hat behauptet, die Firma habe die Vorlage der Firma G verarbeitet, die asymmetrisch gewesen sei. Dies habe der Marktsituation in Deutschland entsprechend erfolgen müssen.
4. Anlage B 15 (Firma H):
((Abbildung))
Die Abbildung stammt aus einer Preisliste der Firma D aus dem Jahr 1984.
Die Klägerin hat behauptet, die abgebildete Platte sei tatsächlich nicht symmetrisch gewesen.
5. Anlage B16 (ohne Nummerierung in der Anlage):
((Abbildung))
Die Abbildung stammt aus der Preis...