Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 499/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln, Az. 31 O 499/14, vom 16.01.2018 abgeändert, soweit die Klage Erfolg hatte, und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagten zu 1/6.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten können die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund Verletzung von Designrechten an Schieferplatten, die zur Dacheindeckung dienen, sowie um die Bestandkräftigkeit der zugunsten des Klägers eingetragenen Designs.
Der Kläger und die Beklagte zu 1 bieten bundesweit Schieferplatten für die Dach- und Fassadenbedeckung an. Die Beklagte zu 3 ist persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 3.
Am 21.07.1998 wurde das deutsche Geschmacksmuster DE48 07 218.5 beim Deutschen Marken- und Patentamt angemeldet. Das Geschmacksmuster wurde am 09.12.1998 eingetragen. Die Bekanntmachung erfolgte am 10.02.1999 im Geschmacksmusterblatt. Der Eintragung waren folgende Abbildungen beigefügt (die Darstellung erfolgt jeweils in vergrößerter Form. Hinsichtlich der konkreten Lichtbilder wird ergänzend Bezug genommen auf die Akte des DPMA, Az. 498 07 218.5, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, und die sich in dieser Akte befindlichen Originallichtbilder):
DE 498 07 218-0001:
((Abbildung))
DE498 07 218-0002
((Abbildung))
Die A GmbH & Co. KG hat das streitgegenständliche deutsche Design, DE 49807218.5 zum 23.09.2008 an den Kläger veräußert und auf diesen übertragen. Für den Zeitraum vor diesem Zeitpunkt macht die A GmbH & Co. KG Ansprüche im Parallelverfahren 31 O 549/14, OLG Köln, 6 U 31/18 geltend.
Die Beklagte zu 1 vertreibt die im Folgenden dargestellte Dach- und Fassadeneindeckungsplatte aus Schiefer:
((Abbildung))
Die Parteien und weitere Schieferhersteller führen seit über einem Jahrzehnt unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten insbesondere vor Kölner und Düsseldorfer Gerichten und dem BPatG sowie dem BGH betreffend das auch hier streitgegenständliche Design mit wechselseitigem Erfolg.
Das LG Düsseldorf hat zuletzt einer dortigen Klage mit Urteil vom 04.05.2017 weitestgehend stattgegeben. Auf die von der dort beteiligten Firma B eingelegte Berufung hat das OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 81/17 mit Urteil vom 02.10.2018 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Auf das Urteil des OLG Düsseldorf, das beiden Parteien bekannt ist, wird Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, das zu seinen Gunsten eingetragene Design sei nicht aufgrund einer Vorbekanntheit zu löschen. Vielmehr stehe es weiterhin in Kraft. Die Gestaltung der Dacheindeckungsplatten der Beklagten zeige erhebliche Übereinstimmungen mit dem Klagedesign. Es stimmten nahezu alle wesentlichen Gestaltungselemente überein. Der Eingriff in das Klagedesign sei rechtswidrig und schuldhaft erfolgt.
Der Kläger stützt seine Ansprüche in erster Linie auf das Design DE498 07 218-0002 und in zweiter Linie auf das Design DE498 07 218-0001.
Der Kläger bestreitet den Vortrag der Beklagten zu angeblich vor dem Anmeldetag bekannten und den Klagegeschmacksmuster entgegenstehenden Dacheindeckungsplatten aus Schiefer oder aus Faserzement.
Im Wesentlichen haben die Parteien zu dem vorbekannten Formenschatz folgendes vorgetragen:
1. Anlage B7 (Spezialfischschuppe der Firma C):
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Die Beklagten haben behauptet, die "Spezial-Fischschuppe" sei Anfang der 90er Jahre vor Anmeldung des Klagedesigns von der Firma D GmbH Schieferwerk vertrieben worden.
Der Kläger hat behauptet, bei der aus der Anlage B7 ersichtlichen Platte handele es sich um eine solche, die aus der Produktion des Jahres 2009 stamme. Die vor der Eintragung produzierte Platte habe eine vollständig andere Form aufgewiesen. Tatsächlich habe es keine Fischschuppenform gegeben, die mit der vorstehend dargestellten Form übereingestimmt habe, die vor der Eintragung vertrieben worden sei.
2. Anlage B8 (Fischschuppe der Firma E):
((Abbildung))
Die vorstehende Zeichnung stammt aus dem Jahr 1994. Eine entsprechende Zeichnung finde sich unstreitig in einem Kalender aus dem genannten Jahr (Anlage B9).
3. Anlage B13 (Firma F):
((Abbildung))
Die Beklagten haben behautet, der als Anlage B13 vorgelegte Prospekt stamme aus den Jahren 1994/1995.
Der Kläger hat behauptet, die Firma habe die Vorlage der Firma G verarbeitet, die asymmetrisch gewesen sei. Dies habe der Marktsituation in Deutschland entsprechend erfolgen müssen.
4. Anlage B 15 (Firma H):
((Abbildung))
Die Abbildung stammt aus einer Preisliste d...