Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 128/18) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 08.10.2020 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I.1. des Tenors nunmehr folgende Fassung erhält, wobei die Ziffern I.2. bis III. des landgerichtlichen Tenors unverändert bleiben und auf die geänderte Ziffer I.1. rückbezogen sind:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, öffnungsfähige Fahrzeugdächer mit wenigstens einem Deckel, welcher im Bereich seiner Vorderkante in einer Führungsschiene in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert ist, und welche mittels einer Ausstell- und Verschiebemechanik eine Dachöffnung wahlweise verschließt (Schließstellung) oder durch Ausstellen seiner Hinterkante (Lüftungsstellung) oder durch eine Verschiebung längs der Führungsschiene (Öffnungsstellung) freigibt, mit einem den Deckel oder ein mit diesem verbundenes Bauteil in der Schließposition oder der Ausstellposition gegenüber der Führungsschiene verriegelnden Riegelelement, das an einem Riegelhebel angeordnet ist, der im Wesentlichen in einer Vertikalebene (x-z-Ebene) schwenkbar am Deckel oder an einem mit dem Deckel verbundenen Bauteil angeordnet ist,
wobei das Riegelelement durch die Ausstell- und Verschiebemechanik so steuerbar ist, dass es während der Verschiebebewegung des Deckels längs der Führungsschiene verschiebbar ist und während der Verschwenkbewegung des Deckels gegenüber der Führungsschiene verrastet ist,
wobei das Riegelelement mittels einer am Riegelhebel angeordneten Mitnehmereinrichtung zum Ende einer Verschiebebewegung des Deckels aus einer Öffnungsstellung in Richtung seiner Schließstellung in Eingriff mit einer Rastausnehmung der Führungsschiene gebracht wird, wobei die Rastausnehmung an ihrer Vorderkante ein an die Bewegung des Riegelelements beim Eintreten in die Rastausnehmung bzw. beim Austreten aus der Rastausnehmung angepasstes Profil hat und wobei eine einen Deckelträger mit einem Antriebsschlitten koppelnde Kulissenanordnung wenigstens einen an einer Seitenfläche des Deckelträgers abstehenden Kulissensteg und einen unmittelbar am Antriebsschlitten angeformten, den Kulissensteg umgreifenden Greifabschnitt umfasst, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 427 XXA (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 31.08.2002 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 19.09.2001 angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 19.07.2006. Auf eine durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 1 Ni 21/19 (EP)) erklärte das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 22.09.2021 teilweise für nichtig. Die ursprünglich in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1, 8 und 10 der erteilten Fassung bilden - in leicht geänderter Fassung (Änderungen werden nachfolgend kursiv dargestellt) - den aufrecht erhaltenen Patentanspruch 1.
Das Klagepatent betrifft ein "Öffnungsfähiges Fahrzeugdach". Sein nunmehr allein maßgeblicher Patentanspruch 1 in der vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 22.09.2021 aufrecht erhaltenen Fassung lautet wie folgt:
1. Öffnungsfähiges Fahrzeugdach (1) mit wenigstens einem Deckel (2), welcher im Bereich seiner Vorderkante in einer Führungsschiene in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert ist, und welcher mittels einer Ausstell- und Verschiebemechanik eine Dachöffnung (3) wahlweise verschließt (Schließstellung) oder durch Ausstellen seiner Hinterkante (Lüftungsstellung) oder durch eine Verschiebung längs der Führungsschiene (Öffnungsstellung) zumindest teilweise freigibt, mit einem den Deckel (2) oder ein mit diesem verbundenes Bauteil in der Schließposition oder der Ausstellposition gegenüber der Führungsschiene (14) verriegelnden R...