Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 82/18) |
Tenor
A. Die Berufung gegen das am 17. März 2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I.1. des Tenors nunmehr folgende Fassung erhält, wobei die Ziffern I.2. bis IV. des landgerichtlichen Tenors unverändert bleiben und auf die geänderte Ziffer I.1. rückbezogen sind:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Fahrzeugdächer mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schließstellung, in welcher der Deckel eine Dachöffnung verschließt, zum Öffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante in eine Lüftungsstellung anhebbar und anschließend durch Verschiebemittel über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine Öffnungsstellung verschiebbar ist,
wobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel umfassen, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und längsverschiebbar geführt ist,
wobei die Ausstellmittel ferner einen Ausstellschlitten umfassen, der in einer fahrzeugfesten, in Längsrichtung (x) sich erstreckenden Führungsschiene verschiebbar geführt ist und eine Schlittenkulisse aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken,
wobei in der Lüftungsstellung eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verläuft,
wobei die am fahrzeugseitigen Hebelende vorgesehene Verschwenkungsachse in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der Führungsschiene angeordnet ist,
wobei eine bezüglich der Längsrichtung (x) betrachtete Neigung des Verlaufs der Schlittenkulisse ausgehend von einem Kulissenabschnitt, in welchen der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in Schließstellung eingreift, zu einem Kulissenabschnitt, in welchen der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in Lüftungsstellung eingreift, sich monoton vergrößert, sodass die Schlittenkulisse einen etwa viertelkreisförmigen Verlauf besitzt,
und wobei der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in Lüftungsstellung in einen im Wesentlichen in Hochrichtung (z) verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse eingreift,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
B. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
C. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D. Die Revision wird nicht zugelassen.
E. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2006 045 XXA (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 27. September 2006 angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27. März 2008. Auf eine durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 1 Ni 15/19) erklärte das Bundespatentgericht das Klagepatent mit einer Entscheidung vom 11. Februar 2021 (Anlage TW 13) im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig. Im Hinblick auf die Begründung wird auf das als Anlage B 21 zur Akte gereichte Urteil des Bundespatentgerichts Bezug genommen. Über eine weitere, durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. März 2021 eingereichte Nichtigkeitsklage (Anlage B 20, Az.: 1 Ni 15/21) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.
Das Klagepatent betrifft ein "Öffnungsfähiges Fahrzeugdach mit Ausstellmechanik". Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:
"Fahrzeugdach mit einem Deckel (12), der ausgehend von einer Schließstellung (Fig. 1), in welcher der Deckel eine Dachöffnung verschließt, zum Öffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante (14) in eine Lüftungsstellung (Fig. 2) anhebbar und anschließend durch Verschiebemittel über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt (16) nach hinten in eine Öffnungsstellung (Fig. 3) versch...