Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 11.11.1996; Aktenzeichen 7 O 433/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. November 1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.749 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juli 1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht Diebstahlsentschädigung aus der Hausratversicherung (VHB 74, vgl. GA 13).
Der Kläger hat behauptet, wahrend seiner Urlaubsabwesenheit vom 25. Dezember 1993 bis 2. Januar 1994 seien aus den versicherten Räumlichkeiten – einer sich über das zweite und dritte Geschoß erstreckenden Maisonettewohnung im Hause A. in Wuppertal – vor allem Videogerätschaften gestohlen worden, die gewerblichen Zwecken im Rahmen der maßgeblich von ihm in dieser Wohnung betriebenen F. F. T. GmbH gedient hatten. Ferner seien Bekleidungsgegenstände – Anzüge, Jackett und Krawatten – im Neuwert von 3.950 DM entwendet worden (vgl. GA 20/21). Die Entschädigungshöhe veranschlagte der von der Beklagten hinzugezogene Sachverständige unter Berücksichtigung einer Unterversicherung (vgl. GA 19) auf die Klagesumme (GA 21, handschriftlicher Zusatz).
Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 20. Juli 1994 Versicherungsleistungen (GA 22/23). Sie begründete dies damit, eine versicherte Form des Diebstahls sei nicht bewiesen, da – unstreitig – keinerlei auf ein gewaltsames oder auf ein anderweitig unbefugtes Eindringen hindeutende Spuren hatten festgestellt werden können. Insbesondere fehle es auch an Indizien für einen Nachschlüssel-Diebstahl.
Der Kläger hat behauptet, die Originalschlüssel für die als Zutrittsmöglichkeit in Betracht kommenden Wohnungstüren hatten sich jederzeit in zuverlässigen Händen befunden. Eine andere Begehungsform als die Verwendung eines passenden, aber falschen Schlüssels scheide angesichts der Spurenlosigkeit und der Tatsache, daß das Schloß der Wohnungstür vom Täter beim Verlassen sogar noch zweimal umgeschlossen worden sei, praktisch aus.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.749 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juli 1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Anspruchsberechtigung des Klägers bestritten, soweit es um die Entwendung der technischen Gerätschaften gehe, die, so hat sie behauptet, im Eigentum der Firma F. T. GmbH stunden. Von einem Nachschlüssel-Diebstahl könne auch nicht auf der Grundlage der in der Rechtsprechung anerkannten Beweiserleichterungen ausgegangen werden, da die Möglichkeit einer Nachschlüsselanfertigung durch Unbefugte unter den vom Kläger geschilderten Gegebenheiten ausscheide. Das Vorhandensein der als gestohlen gemeldeten Kleidungsstücke und der CD's vor der behaupteten Tat und deren Fehlen nachher werde bestritten (GA 36).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Versicherungsfall sei nicht bewiesen, weil die qualifizierenden Merkmale des Eindringens nicht hatten nachgewiesen werden können. Insbesondere für die Verwendung eines Nachschlüssels gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, wenngleich der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, daß einer der Wohnungstürschlüssel dupliziert worden sei (vgl. GA 138). Denn ein Nachschlüssel könne von der früheren Lebensgefährtin des Klägers besorgt worden sein, die als seinerzeitige Wohnungsmitinhaberin dazu berechtigt gewesen sei mit der Folge, daß der Nachschlüssel dann kein „falscher Schlüssel” im Sinne des § 3 B Nr. 1 a VHB 74 gewesen sei.
Mit seiner Berufung stellt der Kläger unter Beweis, daß insbesondere seine frühere Lebensgefährtin keine Nachschlüssel habe fertigen lassen, dies gelte auch für weitere verfügungsbefugte Schlüsselinhaber.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.749 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juli 1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, so wie der Kläger die Dinge schildere, spreche nichts dafür, daß ein unbefugter Dritter unter Verwendung eines paßgenauen (Nach-)Schlüssels eingedrungen sein könne.
Der Senat hat den Kläger angehört (§ 141 ZPO) sowie Beweis durch Vernehmung der Zeugen M. W., M. Ma. und B. M. erhoben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht die geltend gemachte Versicherungsentschädigung auf der Grundlage des § 3 B Nr. 1 a VHB 74 zu. Die Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers mit Blick auf die von der oder für die Firma F. T. GmbH angeschafften technischen Gerätschaften sind durch deren Einverständniserklärung (GA 77) und den Nachweis der Vertretungsberechtigung des Klägers zu einer solchen Erklärung (vgl. notarielle Urkunde GA 96) behoben.
Der Versicherungsfall – Einbruchdiebstahl unter Verwendung eines falschen Schlüssels – ist nachgewiesen. Der Kläger kann sich auf erleichterte Beweismöglichkeiten stutzen. Er ge...