Leitsatz
Steht fest, dass der Täter bei einem behaupteten Wohnungsdiebstahl mittels exakt passenden Schlüssels eingedrungen sein muss, so ist der Nachweis, dass ein falscher Schlüssel Verwendung gefunden hat, geführt, sofern
a. dritte Inhaber eines echten Schlüssels als Täter ausscheiden und
b. die vermutete Redlichkeit des Versicherungsnehmers, der bei seiner Anhörung (§ 141 ZPO) angibt, mit der Tat nichts zu tun zu haben, nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Normenkette
§ 3 B Nr. 1 a VHB 74, § 141 ZPO
Entscheidung
Nach der Entscheidung des OLG steht dem Kl. aus einer Hausratversicherung die bei der Bekl. geltend gemachte Entschädigung auf der Grundlage des § 3 B Nr. 1 a VHB 74 zu. Der Versicherungsfall - Einbruchdiebstahl unter Verwendung eines falschen Schlüssels - sei nachgewiesen. Der Kl. könne sich auf erleichterte Beweismöglichkeit stützen. Er genüge nämlich seiner Beweislast, wenn er das "äußere Bild" einer bedingungsgemäßen Entwendung beweise, wozu neben dem Nachweis auf unbefugte Diebe hinweisende Spuren - wie sie von der Polizei hier etwa in Form offenstehender Schranktüren und "Lücken" in den Schränken festgehalten seien - auch gehöre, dass sich eine der versicherten, qualifizierten Formen des Eindringens der Täter hinreichend wahrscheinlich darstellt. Da nicht nur keinerlei Spuren vorzufinden gewesen seien, die auf ein gewaltsames oder unter Vornahme von Manipulationen hindeutendes Eindringen deuten, die in Betracht kommende Wohnungstür vielmehr sogar abgeschlossen angetroffen worden sei, komme vorliegend als versicherte Begehensweise nur das Eindringen mittels eines (exakt passenden) Schlüssels ernstlich in Betracht.
Hier spreche darüber hinaus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Verwendung eines exakt passenden, aber falschen Schlüssels, weil andere, unversicherte Begehensweisen fernliegend seien.
Auszuschließen sei die Möglichkeit, dass eine Vertrauensperson des Kl., die zeitweise über einen Originalschlüssel verfügte, ohne Wissen des Kl. eine Kopie hat herstellen lassen, mittels deren der Diebstahl dann verübt wurde. Die Frage, ob eine solche Kopie als "echter Schlüssel" zu qualifizieren wäre, könne offen bleiben, weil die Bekl. ausdrücklich unstreitig stelle, dass ein echter Schlüssel, den Dritte in Händen hätten oder hätten nachfertigen können, Verwendung gefunden hat.
Auch die Möglichkeit, dass der Kl. selbst einen echten Schlüssel zur Verfügung gestellt, den Diebstahl also vorgetäuscht hat, sei auszuscheiden. Der Versicherungsnehmer nämlich könne, soweit ihm zum Beweis des "äußeren Bildes", um das es auch hier im Zusammenhang mit der Begehungsform mittels eines falschen Schlüssels gehe, kein Zeuge zur Verfügung steht, das "äußere Bild" durch seine eigenen Angaben nachweisen unter der Voraussetzung, dass die ihm zustatten kommende Redlichkeitsvermutung nicht erschüttert ist. Der Senat sehe keinen hinreichenden Grund, die Redlichkeit des Kl. in Zweifel zu ziehen und gehe demzufolge von der Richtigkeit seiner Darstellung im Rahmen seiner Anhörung (§ 141 ZPO) aus. Dabei habe er erklärt, mit dem Diebstahl nichts zu tun zu haben, also auch nicht etwa selbst die Verwendung eines (echten) Schlüssels ermöglicht zu haben. Spekulative Feststellungen dazu, wie es möglich gewesen sein könnte, von einem der Originalschlüssel unbemerkt ein Duplikat zu ziehen, brauchten jedenfalls bei einer Sachlage wie der hier vorliegenden nicht getroffen zu werden. Die Möglichkeit, dass ein Dritter einen Schlüssel vorübergehend an sich nehme, seien im allgemeinen so vielfältig, dass auf die Darlegung einer konkreten Zugriffsmöglichkeit verzichtet werden könne. Es genüge, dass die in Betracht kommende nicht versicherte Begehungsweise - unter Verwendung eines echten Schlüssels - nicht ernstlich in Betracht komme.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1998, 4 U 230/96