Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Eigentumsübertragung an neu produziertem Pkw
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 04.06.2009) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.6.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zur Verwertung durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autohaus K. GmbH (Sicherungs-) Eigentümerin des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... war.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert des Beschwerdegegenstands: 18.270,34 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges war. Dieses befand sich zunächst im Besitz des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Fa. Autohaus K. GmbH, einer Kundin der Klägerin, wurde jedoch zwischenzeitlich verwertet.
Die Klägerin ist die deutsche Gesellschaft eines Finanzdienstleisters (früher:... Bank), die für zahlreiche Vertragshändler der ...-Gruppe, u.a. für die Fa. Autohaus K. GmbH, den Kauf von Neuwagen finanzierte. Die Beklagte ist eine Leasinggesellschaft. Nachdem die Fa. Autohaus K. GmbH im Rahmen eines sog. "DepotZwei-Vertrages" das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte veräußert hatte und anschließend über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, vertritt die Klägerin die Auffassung, die Beklagte habe kein Eigentum erwerben können, da es sich in Wirklichkeit nicht um eine Veräußerung, sondern um eine Absatzfinanzierung gehandelt habe. Für die Einzelheiten der Vertragsbeziehungen sowie den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Unabhängig davon, ob die Klägerin jemals Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben hat, hätte sie dieses jedenfalls gem. §§ 929, 930 BGB an die Beklagte verloren. Zwar sei das Fahrzeug nicht übergeben worden, sondern im Besitz der Fa. K. GmbH verblieben, die Beklagte sei aber mittelbare Besitzerin geblieben und man habe ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. Die Verfügungsbefugnis der Fa. K. GmbH folge zumindest aus § 185 Abs. 1 BGB, da diese nach dem Rahmenvertrag zu Verfügungen im Rahmen eines "ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes" berechtigt gewesen sei, um dem Sicherungsgeber zu ermöglichen, einen adäquaten Veräußerungserlös zu erzielen. Um eine solche habe es sich hier gehandelt, da das Sicherungsinteresse der Klägerin trotz der speziellen Vertragskonstellation durch den adäquaten Kaufpreis, den die Beklagte gezahlt habe, gedeckt gewesen sei. Die Tatsache, dass die Fa. K. GmbH für den Fall, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht weiterveräußerte, dieses zurückkaufen konnte, wobei zusätzliche Zahlungen zu leisten waren, spiele keine Rolle, da es auf diesen Zeitpunkt nicht ankomme.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die form- und fristgemäß eingelegt und begründet wurde. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt ergänzend und vertiefend vor.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass es keine Veräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes an die Beklagte gegeben habe, da sich aus der Vertragskonstruktion des DepotZwei-Vertrages von vornherein die Absicht eines kurzfristigen Rückkaufes ergeben habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte keine Autohändlerin, sondern eine Leasinggesellschaft sei, die niemals vorgehabt habe, die Fahrzeuge zu veräußern. Sie behauptet, der Rückkauf sei von vornherein von beiden Parteien beabsichtigt und mündlich vereinbart gewesen. Insofern sei auch das Sicherungsinteresse der Klägerin schon zum Zeitpunkt des Verkaufs beeinträchtigt gewesen.
Nach Umstellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung beantragt sie nunmehr, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Mönchengladbach festzustellen, dass die Klägerin bis zur Verwertung durch den Insolvenzverwalters über das Vermögen der Autohaus K. GmbH (Sicherungs-) Eigentümerin des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig und wiederholt Ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, die Entscheidung des LG beruht auf einem Rechtsfehler und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die vom Kläger erhobene Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO liegen auch nach Änderung des Antrags vor. Ein Rechtsschutzinteresse besteht, da die Klägerin, wie das LG zu Recht ausgeführt hat, gem. § 28 Abs. 2 InsO ggü. dem Insolvenzverwalter verpflichtet ist, ihr (ehemaliges) Eigentum nachzuweisen, um ihren Anspruch auf Auskehrung des Erlöses gem. § 170 Abs. 1 InsO geltend machen zu können. Nachdem unstre...