Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatzanspruch eines Wohnungsmieters wegen der Beschädigung im Hausgarten eingepflanzter Sträucher durch einen Hausbewohner: Ausschluß eines Anspruchs aus Eigentumsverletzung wegen Eigentumsverlust durch Einpflanzen; Nutzungsausfallentschädigung wegen Beeinträchtigung des Genusses des Gartens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn ein Mieter im Garten des Mietobjekts Gehölze einpflanzt, die dort auf unbestimmte Zeit stehen sollen, erfolgt die Verbindung mit dem Grundstück nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck, so daß er das Eigentum mit dem Einpflanzen verliert.

2. Die Annahme einer Verbindung durch den Mieter zu vorübergehendem Zweck ist ausgeschlossen, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, daß Einrichtungen beim Auszug kostenlos zurückzulassen sind; das gilt trotz der Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung gemäß BGB § 547a Abs 3.

3. Die Beeinträchtigung des Genusses des Gartens durch Beschädigung zweier Rhododendronsträucher stellt keinen ersatzfähigen Nutzungsausfall dar.

 

Normenkette

BGB §§ 94-95, 547a Abs. 3, § 823 Abs. 1, § 946

 

Fundstellen

Haufe-Index 541766

NJW-RR 1999, 160

NZM 1998, 1020

OLGR Düsseldorf 1999, 26

VersR 1999, 453

IPuR 1999, 54

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