Entscheidungsstichwort (Thema)

Invaliditätsentschädigung aufgrund unfallbedingter Knieverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Versicherungsnehmer durch einen Sturz eine Kniegelenkstorsion erlitten und kommt es bei einer nachfolgenden Arthroskopie zu einer Infektion im Knie, die zur Invalidität führt, so ist nach § 287 ZPO davon auszugehen, dass die Dauerschädigung auf den Unfall und nicht - auch nicht teilweise - auf degenerative Veränderungen im Knie des bis zum Unfall beschwerdefreien Versicherungsnehmers zurückzuführen ist, selbst wenn die degenerativen Vorschäden bei der Operation diagnostiziert und mitbehandelt worden sind.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.08.2002; Aktenzeichen 11 O 293/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus einem Unfallversicherungsvertrag.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung auf der Grundlage der AUB 88 mit einer Versicherungssumme von 348.000 DM.

Am 24.6.1995 stolperte der Kläger nach dem Besuch des DFB-Pokalendspiels am B.er Bahnhof mit dem linken Fuß über eine überstehende Bodenfliese. Am darauf folgenden Montag, dem 26.6.1995, suchte er seine Hausärztin Frau Dr. L. auf, die eine Ergussbildung im linken Knie, Druckschmerz im inneren Gelenkspalt, Außenrotationsschmerz sowie eine Hämatomverfärbung des Endglieds der linken Großzehe feststellte (GA 29) und den Kläger zu dem Orthopäden Dr. Sch. in D. überwies. Auf Anraten von Dr. Sch. begab sich der Kläger sodann in Behandlung des Orthopäden Dr. H. in M., der am 31.7.1995 eine arthroskopisch-chirurgische Operation vornahm. Nach dem OP-Bericht vom 31.7.1995 (GA 82 f.) fanden sich im linken Knie des Klägers ein Innenmeniskus-Hinterhornriss sowie eine Außenmeniskusdegeneration mit schweren Knorpelschäden, die arthroskopisch behandelt wurden. Bei dieser Operation gelangte der Infektionserreger Staphylococcus aureus in das Knie des Klägers, verursachte eine Entzündung und beschädigte erhebliche Teile der Knorpel, was trotz weiterer durchgeführter operativer Maßnahmen zu einer weitgehenden Gebrauchsunfähigkeit des linken Knies führte. Beim Kläger bestehen heute dauerhaft erhebliche Belastungsschmerzen. Er ist beim Gehen auf das Benutzen von Unterarmgehstützen angewiesen.

Die Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 48.720 DM, gestützt auf ein im August 1996 eingeholtes Gutachten von Prof. D. aus B., der davon ausging, dass der diagnostizierte Innenmeniskusriss im Hinterhornbereich auf dem Sturz des Klägers beruhe, und eine Kausalität zwischen Unfall und Folgeschaden bejahte (GA 40).

Bei einer weiteren im Mai 1997 auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten Untersuchung des Klägers kam der nunmehr tätige Gutachter B. zu dem Ergebnis, dass der eingetretene Dauerschaden nicht auf das Unfallereignis vom 27.6.1995, sondern allein auf degenerative Vorschäden zurückzuführen sei und die operative Behandlung durch Dr. H. allein ein unfallfremdes Schadensbild betroffen habe (GA 61 ff.).

Die Beklagte lehnte daraufhin durch Schreiben vom 18.8.1997 weitere Leistungen ab.

Der Kläger hat behauptet, er sei am 24.6.1995 nicht nur gestolpert, sondern auch zu Boden gestürzt und habe sich im Fallen das linke Knie verdreht. Unmittelbar danach habe er in dem bislang völlig beschwerdefreien Knie heftige Schmerzen verspürt. Die jetzt aufgetretene dauernde Funktionsunfähigkeit sei auf den Unfall zurückzuführen. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass er sich nur aufgrund des Unfalls habe operieren lassen und infolge dieser Operation eine eitrige Infektion des Knies mit Invaliditätsfolge eingetreten sei. Er hat wegen behaupteter vollständiger Funktionsunfähigkeit des Beins über der Mitte des Oberschenkels nach der vereinbarten Gliedertaxe 70 % der Versicherungssumme abzgl. der geleisteten Zahlungen und damit einen Betrag von 194.880 DM verlangt.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen B. behauptet, die Beeinträchtigung im linken Knie des Klägers beruhe nicht auf dem Unfallereignis, sondern allein auf degenerativen Vorschäden. Ursache für die Arthroskopie durch Dr. H. seien nicht der Unfall, sondern die auf den Vorschäden beruhenden Beschwerden des Klägers gewesen. Selbst wenn die Vorschäden erst durch das Unfallereignis spürbar geworden seien, so hätten sie doch zu 95-99 % an den eingetretenen Folgen mitgewirkt i.S.v. § 8 AUB. Den dann noch verbleibenden, auf den Unfall zurückzuführenden Anteil habe die Beklagte lä...

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