Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 8 O 254/02) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.12.2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen. Der Tenor wird in der Hauptsache zur Klarstellung neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.677,51 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin hat im Wege der Durchgriffshaftung, der Drittschuldnerliquidation und wegen unerlaubter Handlungen vom Beklagten primär die Zahlung ihrer ggü. der D. GmbH i.L. mittlerweile rechtskräftig, durch Urteil des LG Krefeld (Urt. v. 20.2.2003 – 3 O 329/02) festgestellten beiden Werklohnforderungen i.H.v. insgesamt 32.085,96 Euro verlangt. Hilfsweise hat sie u.a. eine Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den im Oktober 2001 als eigenkapitalersetzendes Darlehen durch die D. GmbH zurückgezahlten Geldbetrag i.H.v. 60.000 DM (= 30.677,51 Euro) verfolgt. Der Beklagte ist Mitglied der Erbengemeinschaft V.S., der die Anteile an der D. GmbH gehören.
Wegen des vorgetragenen str. und unstr. Sachverhalts der Parteien im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat dem Hilfsantrag entsprochen und den weiter gehenden Hauptantrag abgewiesen.
Zwischenzeitlich hat die Klägerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Kempen vom 10.10.2002, der dem Beklagten am 21.11.2002 durch den zuständigen Gerichtsvollzieher M. zugestellt worden ist, den Rückzahlungsanspruch der D. GmbH gegen den Beklagten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gepfändet.
Gegen die Entscheidung des LG richten sich die Berufung des Beklagten und die hilfsweise erhobene Anschlussberufung der Klägerin.
Der Beklagte ist der Ansicht, das LG habe die entscheidungserhebliche Frage, ob das Darlehen, das der Beklagte der D. GmbH hingegeben habe, als eigenkapitalersetzend i.S.v. § 32a GmbHG angesehen werden könne, rechtlich fehlerhaft beantwortet. Die dem zugrunde liegenden Tatsachen sein falsch gewürdigt worden. Der Beklagte sei nicht Gesellschafter der D. GmbH gewesen, sondern die ungeteilte Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seinen beiden noch minderjährigen Halbgeschwistern zu je einem Drittel als Gesamthandgemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft habe nach den Bestimmungen des Testamentes vor Erreichen des 25. Lebensjahres der Erben nicht auseinander gesetzt werden dürfen. Bis dahin sei Testamentsvollstreckung angeordnet worden. Er behauptet, eine Einflussnahme auf die Gesellschaft sei ihm daher nicht möglich gewesen. Er sei ohnehin nur Auszubildender dort gewesen, nie Geschäftsführer. Das Darlehen sei ihm persönlich aus der Erbmasse ausgezahlt worden und sei bei der späteren Erbauseinandersetzung zu verrechnen gewesen. Es sei von den Testamentsvollstreckern lediglich direkt an die D. GmbH ausgezahlt worden, da er damit das Unternehmen auf Schwung habe bringen wollen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung habe die Hoffnung bestanden, noch Außenstände realisieren zu können. Er habe seine Ausbildung dort beenden und es vielleicht später übernehmen wollen. Dementsprechend sei das Darlehen als sein persönliches Darlehen auch verbucht worden, anders als ein von seinem Vater noch zur Verfügung gestelltes Darlehen, das als Gesellschafterdarlehen verbucht worden sei. Seine Stellung als Miterbe in der Erbengemeinschaft führe noch nicht zu einer Gesellschafterstellung im Unternehmen.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der letzten mündlichen Verhandlung I. Instanz gestellten Anträgen des Berufungsklägers zu erkennen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise im Wege der Anschlussberufung beantragt sie für den Fall, dass die Hauptberufung Erfolg haben sollte – d.h. der der Klägerin erstinstanzlich zugesprochene Hilfsantrag zurückgewiesen wird –, unter Abänderung des Urteils des LG Duisburg den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 30.677,51 Euro (= 60.000 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes für die Zeit von der Klagezustellung bis zum 31.12.2001 und i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F. seit dem 1.1.2002 zu zahlen.
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist in Bezug auf die Frage der Hingabe eines eigenkapitalersetzenden Darlehens darauf hin, dass die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages aus der Erbmasse mit Zustimmung der Testamentsvollstrecker erfolgt sei, um das Geld der D. GmbH, deren 100 %ige Gesellschafterin die Erbengemeinschaft sei, zur Verfügung stellen zu können...