Normenkette

ZPO §§ 718, 718 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.12.2007)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten, für die im Ausspruch des am 6. Dezember 2007 verkündeten Urteils der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zuerkannten Ansprüche Teilsicherheiten festzusetzen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 14. September 1994 angemeldeten auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und am 10. Februar 1999 in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 464 xxx (Klagepatent) betreffend einen Strahlregler zum Anschluss an Sanitärarmaturen. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Strahlregler zum Anschluss an Sanitärarmaturen oder dergleichen, mit einer Strahlzerlege-Einrichtung, die eine Lochplatte hat, welche zur Erzeugung von Einzelstrahlen eine Anzahl Durchflusslöcher aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einigen der Durchflusslöcher (3) mit Abstand zu ihrer Ausströmseite zumindest eine Abweisschräge (6, 7) zugeordnet ist, welche mindestens in ihrem von wenigstens einem der Einzelstrahlen angeströmten Teilbereich schräg zur Strömungsrichtung (Pf1) angeordnet ist, und dass dieser Abweisschräge oder diesen Abweisschrägen (6, 7) in Abweisrichtung durch voneinander beabstandete Stifte (11) und/oder Rippen (12) gebildete Strömungshindernisse nachgeordnet sind.

Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland Strahlungsregler mit verschiedenen Durchflussklassen unter der Bezeichnung "XY" an, die in der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Explosionsdarstellung gemäß Anlage K 8 gezeigt werden.

Die Klägerin sieht hierdurch das Klagegebrauchsmuster verletzt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2007 hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, den in Anspruch 1 beschriebenen Gegenstand anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, der Klägerin über die vorbezeichneten Handlungen aus der Zeit seit dem 10. März 1999 Rechnung zu legen und die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen vorbezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorbezeichneten seit dem 10. März 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten auferlegt und angeordnet, dass das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 ,-- Euro vorläufig vollstreckbar ist.

Das Urteil ist der Beklagten am 18. Dezember 2007 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 16. Januar 2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche sie unter dem 18. März 2008 begründet hat. Termin zur Verhandlung über die Berufung der Beklagten ist auf den 12. März 2009 bestimmt.

Vorab begehrt die Klägerin, Teilsicherheiten für die im landgerichtlichen Urteil titulierten Ansprüche festzusetzen, so dass die vor der Vollstreckung einzelner der titulierten Ansprüche zu erbringende Vollstreckungssicherheit sich auf den jeweils festgesetzten Teilbetrag reduziert. Sie trägt hierzu vor, da die Höhe der Sicherheitsleistung und erst Recht ihre Aufteilung auf die titulierten Ansprüche von Amts wegen und nicht auf Parteiantrag erfolge, habe sie nichts versäumt, was sie mit ihrem Antrag vor dem Berufungsgericht präkludieren könne; die Festsetzung von Teilsicherheiten erscheine auch aus Gründen der Prozessökonomie sinnvoll und schütze die Beklagte davor, im Fall ihres Unterliegens mit Kosten für die Stellung einer Bürgschaft für die Gesamtheit der titulierten Ansprüche belastet zu werden, die außer Verhältnis zum geringen Umfang der Teilvollstreckung stünden. Die Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruches habe sich erst nach Abschluss der ersten Instanz als notwendig erwiesen, nachdem die Beklagte zunächst zugesagt habe, freiwillig Rechnung zu legen, dann aber nur unvollständig Auskunft erteilt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Beklagten für die im Urteil des Landgerichts zuerkannten Ansprüche Teilsicherheiten festzusetzen, ist nach § 718 Abs. 1 zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzinteresse, denn zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die nach dem Urteil des Landgerichts geschuldeten Auskünfte vollständig erteilt hat. Ob letzteres der Fall ist, ist im Verfahren nach § 718 ZPO nicht nachzuprüfen.

Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. § 718 ZPO verfolgt den Zweck, eine v...

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