Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit eines Praxisverkaufs - Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf den Antrag der Klägerin wird der Ausspruch über die vorläufige Vollstreck-barkeit des am 7.6.2011 verkündeten Urteils der 4b Zivilkammer des Land-gerichts Düsseldorf dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin zu leistende Sicherheit 785.000,- EUR beträgt.
II. Der Antrag der Klägerin, Teilsicherheiten festzusetzen, wird zurückgewiesen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - insoweit in Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.400.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist seit dem 5.3.2010 eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten europäischen Patents 1 090 XXX B1 (Anlage K2, im Folgenden: Klagepatent), dessen deutsche Übersetzung die DE 699 20 XXY T2 (Anlage K2a) darstellt. Das Klagepatent, das eine US-amerikanische Priorität vom 26.6.1998 beansprucht, wurde am 25.6.1999 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Patents erfolgte am 29.9.2005. Das Klagepatent betrifft ein Mehrträger-Kommunikationssystem und ein Verfahren, mit denen eine Overhead-Kanaldatenübertragungsgeschwindigkeit steuerbar geändert werden kann.
Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 15 und 16 lauten wie folgt:
15. Digitaler Anschlussleitungstransceiver mit Mehrträgermodulationen in einer Ausgestaltung zum Senden einer Sequenz von Rahmen über einen Übertragungskanal und dadurch gekennzeichnet, dass der Transceiver so ausgestaltet ist, dass die Sendegeschwindigkeit von Overhead-Daten dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von Overhead-Datenbits für jeden Rahmen in der Rahmensequenz ausgewählt wird derart, dass die Anzahl von Overhead-Datenbits für zumindest einen Rahmen in der Rahmensequenz verschieden ist von der Anzahl von Overhead-Datenbits für zumindest einen anderen Rahmen in der Rahmensequenz.
16. Digitaler Anschlussleitungstransceiver mit Mehrträgermodulationen in einer Ausgestaltung zum Empfangen einer Sequenz von Rahmen über einen Übertragungskanal und dadurch gekennzeichnet, dass der Transceiver so ausgestaltet ist, dass die Empfangsgeschwindigkeit von Overhead-Daten dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von Overhead-Datenbits für jeden Rahmen in der Rahmensequenz ausgewählt wird derart, dass die Anzahl von Overhead-Datenbits für zumindest einen Rahmen in der Rahmensequenz verschieden ist von der Anzahl von Overhead-Datenbits für zumindest einen anderen Rahmen in der Rahmensequenz.
Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ADSL2/2+ - Modems. Die Klägerin sieht hierdurch die Ansprüche 15 und 16 des Klagepatents wortsinngemäß verletzt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin hat am 25.2.2010 Klage erhoben. In der Klageschrift hat sie den Streitwert mit 250.000,- EUR angegeben. Mit Verfügung vom 14.4.2011 hat das LG den Parteien aufgegeben, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den für die Streitwertbemessung maßgeblichen Faktoren weiter vorzutragen. Nach Erörterung des Streitwertes in der mündlichen Verhandlung hat das LG den Streitwert auf 2.000.000,- EUR festgesetzt.
Mit Urteil vom 7.6.2011 hat das LG die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die in Anspruch 15 und 16 beschriebenen Anschlussleitungstransceiver anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, und der Klägerin über die vorbezeichneten Handlungen aus der Zeit seit dem 1.10.2007 Rechnung zu legen. Außerdem hat es den Rückruf aus den Vertriebswegen angeordnet und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorbezeichneten, seit dem 10.10.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt. Weiter hat das Gericht angeordnet, dass das Urteil für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000.000,- EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist.
Das Urteil ist der Beklagten am 17.6.2011 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 15.7.2011 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche sie unter dem 16.9.2011 begründet hat. Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung ist auf den 11.4.2013 bestimmt.
Vorab begehrt die Klägerin, die von ihr zu leistende Vollstreckungssicherheit von 2.000.000,- EUR auf 785.000,- EUR herabzusetzen. Sie ist der Auffassung, das LG habe die Sicherheit zu hoch bemessen. Bei der Berechnung des möglichen Vollstreckungsschadens sei auf den potentiellen Gewinn abzustellen, der der Beklagten während einer vorläufigen Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils bis zu einer Ents...