Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2016; Aktenzeichen 4b O 116/15) |
Tenor
I. Auf den Antrag der Klägerin wird der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit in dem am 25.2.2016 verkündeten Urteil der 4b Zivilkammer des LG Düsseldorf dahingehend abgeändert, dass dasUrteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar ist.
II. Der Antrag der Klägerin, Teilsicherheiten festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2012 012 AAA U1 (Anlage W LG 14; Klagegebrauchsmuster), das am 30.11.2012 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 20.12.2011 angemeldet und dessen Eintragung am 18.06.2014 im Patentblatt bekannt gemacht wurde. Die Beklagte hat unter dem 16.11.2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt einen das Klagegebrauchsmuster betreffenden Löschungsantrag eingereicht, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Brenner zum Verbrennen eines staubförmigen Brennstoffes für einen Kessel mit Plasmazündbrenner. Der Schutzanspruch 1 in der Form, in der er von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht wird, lautet wie folgt:
"Kohlenstaubbrenner (20), mit einem Kernkanal (26), durch den Luft (L) oder Sauerstoff strömt und an einer Kernkanalmündung (30) austritt, wobei der Kohlenstaubbrenner als Rundbrenner ausgeführt ist und der Kernkanal (26) eine kreiszylindrische Form hat und entlang einer Brennermittelachse verläuft, mit einem Brennstoffkanal (25), durch den Kohlenstaub (K) strömt und an einer Brennstoffkanalmündung (32) austritt, wobei der Kernkanal (26) und der Brennstoffkanal (25) unmittelbar aneinander angrenzen und durch eine hohlzylindrische erste Trennwand (27) voneinander getrennt sind, und mit einem Plasmazündbrenner (37), der eine Plasmaflamme (42) erzeugt, die außerhalb des Brennstoffkanals (25) angeordnet ist und die stromabwärts der Brennstoffkanalmündung (32) mit dem Kohlenstaub (K) in Kontakt kommt, wobei der Plasmazündbrenner (37) außerhalb einer Brennermittelachse (A) in dem Kernkanal (26) angeordnet ist."
Die u.a. im Bereich der Energie-, Verbrennungs- und Rohrleitungstechnik tätige Beklagte bot im Internet und in verschiedenen anderen Publikationen einen Kohlestaubbrenner mit Plasmaflamme (angegriffene Ausführungsform) an. Die angegriffene Ausführungsform wurde im Braunkohlekraftwerk B bei C installiert.
Die Klägerin sieht hierin eine wortsinngemäße Verletzung des Klagegebrauchsmusters und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag gebeten hat, hat sich vor dem LG auf ein Vorbenutzungsrecht berufen und außerdem geltend gemacht, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig sei.
Durch Urteil vom 25.02.2016 hat das LG die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, den im geltend gemachten Schutzanspruch 1 beschriebenen Kohlenstaubbrenner im Geltungsbereich des Klagegebrauchsmusters herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen sowie der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorbezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorbezeichneten, seit dem 18.07.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtstreits hat das LG der Beklagten auferlegt. Weiter hat das LG angeordnet, dass das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist. Den Streitwert hat das LG auf 250.000,-- EUR festgesetzt.
Einen mit Schriftsatz vom 22.03.2016 gestellten Antrag der Klägerin, das Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeiten im Tenor dahingehend zu berichtigen, dass die Sicherheitsleistung für jeden Urteilsausspruch gesondert festgesetzt wird, hat das LG mit Beschluss vom 04.05.2016 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des LG Bezug genommen.
Das Urteil des LG ist der Beklagten am 01.03.2016 zugestellt worden. Mit am 24.03.2016 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche sie unter dem 02.06.2016 begründet hat.
Vorab begehrt die Klägerin, Teilsicherheiten für die im landgerichtlichen Urteil titulierten Ansprüche festzusetzen, hilfsweise jedenfalls eine einheitliche Sicherheitsleistung festzusetzen. Sie führt hierzu aus, dass das LG zu Unrecht eine vorläufige Vollstreckbarkeit allein gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages ausgesprochen habe, ohne einen konkreten Betrag der Sicherheitsleistung im Hinblick auf die titulierten...