Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.02.2012; Aktenzeichen 4b O 210/10)

 

Tenor

Auf den Antrag der Klägerin wird der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des am 14. Februar 2012 verkündeten Urteils der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf dahingehend ergänzt, dass für den Urteilsausspruch zu VI (Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten) und für den Urteilsausspruch zu VIII (Kostenerstattungsanspruch der Klägerin) jeweils eine Teilsicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages festgesetzt wird.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2007 018 XXX.3, das eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser betrifft. Die Beklagte hat in der Bundesrepublik Deutschland Biegeautomaten (angegriffene Ausführungsform 1) und Linienbearbeitungssysteme (angegriffene Ausführungsform 2) vertrieben, die nach Auffassung der Klägerin das Klagegebrauchsmuster benutzen.

Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Landgericht die Beklagte wegen der Ausführungsform 1 zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, zum Rückruf und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (6.196,-- Euro nebst Zinsen) verurteilt, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt und die weitergehende Klage wegen der Ausführungsform 2 abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Klägerin zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt. Weiter hat das Gericht angeordnet, dass das Urteil für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- Euro und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist.

Das Urteil ist der Beklagten am 17. Februar 2012 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 21. März 2012 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche sie unter dem 18. Mai 2012 begründet hat. Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung ist auf den 18. Juli 2013 bestimmt.

Vorab begehrt die Klägerin, für den Urteilsausspruch zu den Abmahnkosten (Ziffer VI) und zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits (Ziffer VIII) jeweils Teilsicherheiten festzusetzen. Insoweit hatte die Beklagte zur Abwendung einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 1 und 3 ZPO Sicherheit durch Bankbürgschaften geleistet, worauf die bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung der Klägerin eingestellt wurde. Zur Begründung ihres Antrages verweist die Klägerin darauf, die Beklagte befinde sich mittlerweile in Liquidation, womit die Durchsetzung ihrer Erstattungsansprüche gefährdet sei. Die Leistung der gesamten Sicherheit in Höhe von 200.000,-- Euro, um eine Zwangsvollstreckung titulierter Zahlungsansprüche von lediglich rund 18.700,-- Euro sei unzumutbar.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Festsetzung von Teilsicherheiten zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dem Antrag der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse; die geleisteten Bürgschaften sicherten die in Rede stehenden Forderungen der Klägerin ausreichend ab. Ihre Zahlungsschwierigkeiten beruhten nicht auf Geldmangel.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

Zur Zeit ist im Hinblick auf die zulässige Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil vorab lediglich über den Ausspruch des Landgerichts betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt durch ein Teilurteil, das durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache auflösend bedingt ist. Der Antrag der Klägerin, für die im Urteil des Landgerichts zuerkannten Kostenerstattungsansprüche Teilsicherheiten festzusetzen, ist nach § 718 Abs. 1 ZPO zulässig.

2.

Das Begehren der Klägerin ist auch in der Sache begründet.

a)

§ 718 ZPO verfolgt den Zweck, eine vorinstanzlich fehlerhafte Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit vor einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung zu korrigieren. Für eine nachträglich beantragte Festsetzung von Teilsicherheiten bedeutet dies, dass sie nur in Betracht kommen kann, wenn sich erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung herausstellt, dass lediglich eine teilweise Vollstreckung erforderlich ist oder sinnvoll erscheint, so dass kein Anlass bestand, bereits das Landgericht, dessen Vollstreckbarkeitsentscheidung im Verfahren nach § 718 ZPO überprüft wird, mit dem Begehren auf Festsetzung von Teilsicherheiten zu befassen (Senat, InstGE 11, 116 - Strahlregler). Die klagende Partei muss sich also spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht darüber klar werden, ob sie im Falle eines obsiegenden auf Unterlassung, Rechnungslegung und/oder Vernichtung der Verletzungsgegenstände gerichteten Urteils sofort alle titulierten Ansprüche oder zunächst nur einzelne von ihnen vollstrecken will und, sofern letzteres nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, bereits vom Landgericht entsprechende Teilsicherheiten fes...

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