Leitsatz (amtlich)
Verbürgt ein Gesellschafter sich für ein der GmbH gewährtes Bankdarlehen, entspricht dies wirtschaftlich auch dann einem Gesellschafterdarlehen, wenn der Gesellschafter vermögenslos ist.
Normenkette
GmbHG § 32a Abs. 3 S. 1 a.F., § 32b S. 4 a.F.; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 n.F., § 44a n.F., § 135 Abs. 1 n.F.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 29.07.2008; Aktenzeichen 1 O 414/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.7.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach teilweise abgeändert.
Es wird ggü. dem Beklagten zu 1. festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des ersten Rechtszuges sowie 50 % der im Berufungsrechtszug entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Beklagte zu 1. trägt weitere 50 % der im Berufungsrechtszug entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers. Ihre eigenen im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), die Beklagten waren deren Gesellschafter. Im Jahr 2002 und im Jahr 2004 verbürgten die Beklagten sich für Darlehen, die die V. bank bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die G. Bank, der Schuldnerin gewährten. Am 28.11.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger überwies der G Bank im März 2006 16.200 EUR, die er durch die Verwertung eines der V. bank sicherungsübereigneten Lkw's erzielt hatte. Er hat die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, durch das die Beklagte zu 2. antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen worden ist. Nach der Auffassung des LG war die Schuldnerin zwar spätestens seit Mitte 2005 kreditunwürdig. Die von dem Beklagten zu 1. übernommene Bürgschaft habe aber keine eigenkapitalersetzende Gesellschaftersicherheit dargestellt, weil sie im Hinblick auf seine Vermögenslosigkeit keinen wirtschaftlichen Wert gehabt habe.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2. Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 2. hat ihre Berufung am 30.10.2008 zurückgenommen und am 7.11.2008 die Klageforderung beglichen.
Der Kläger begehrt ggü. dem Beklagten zu 1. die Feststellung der Erledigung der Hauptsache. Er tritt der Rechtsansicht des LG, die in Rechtsprechung und Literatur keine Stütze finde, entgegen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und ggü. dem Beklagten zu 1. festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
1. Der Kläger hatte bis zum Eingang der Zahlung der Beklagten zu 2. einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1. auf Zahlung von 16.200 EUR aus § 31 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung. § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG neuer Fassung, der Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, aus dem Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 GmbHG ausschließt, ist auf vor dem 1.11.2008 entstandene Ansprüche nicht anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden ist (BGHZ 179, 249; OLG Jena GmbHR 2009, 431).
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten, auch nach Einfügung der §§ 32a, b GmbHG a.F. weiter geltenden Regeln (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 32a, Rz. 89 ff.) war eine Leistung der Gesellschaft auf ein ihr von einem Gesellschafter gewährtes Darlehen eine von § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. erfasste Einlagenrückgewähr, wenn das Darlehen eigenkapitalersetzende Funktion hatte. Dasselbe galt für Zahlungen auf Forderungen, die einem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprachen, insbesondere für die Rückzahlung von Darlehen Dritter, für die der Gesellschafter eine Sicherheit gestellt hatte.
Ein derartiger Fall liegt unstreitig vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LG befand sich die Schuldnerin spätestens seit Mitte 2005 in einer Krise i.S.v. § 32a Abs. 1 GmbHG a.F., also in einer Lage, in der ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten. Seit diesem Zeitpunkt hatten die der Schuldnerin von der V. bank bzw. der G. Bank gewährten Darlehen, für die der Beklagte zu 1. im Jahr 2002 und im Jahr 2004 Bürgschaften übernommen hatte, eigenkapitalersetzende Funktion. Indem der Kläger als Insolvenzverwalter der Schuldnerin 16.200 EUR an die G. Bank gezahlt hat, ist der Beklagte zu 1. in dieser Höhe von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei geworden, die durch die von ihm am 14...