Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Anspruch aus § 32b GmbHG a.F.
Leitsatz (amtlich)
1. Stellt ein Gesellschafter einer GmbH für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen Sicherheiten und zahlt die Gesellschaft das Darlehen an den Dritten zurück, hat der Gesellschafter der Gesellschaft einen Betrag in Höhe des Wertes der bestellten Sicherheit nur dann nach §§ 32b Sätze 1 und 2, 32a Abs. 2 GmbHG a.F. zu erstatten, wenn das Darlehen des Dritten in einem Zeitpunkt, in welchem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, "stattdessen", also statt Eigenkapital gewährt worden ist. Hierauf muss sich die Überzeugungsbildung des Tatrichters beziehen.
2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Gewährung des Darlehens durch den Dritten und die Bestellung der Sicherheiten durch den Gesellschafter unabhängig von der Finanzlage der Gesellschaft erfolgen, sondern ausschließlich projektbezogen für ein künftiges Vorhaben, für das noch keine Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen (hier: Bauvorhaben eines Bauträgers).
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.10.2010; Aktenzeichen 26 O 16860/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 18.10.2010 - 26 O 16860/06, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. Bauprojektentwicklung GmbH, der Beklagte war Gesellschafter der Schuldnerin. Der Kläger macht einen Anspruch aus § 32b GmbHG a.F. geltend.
Die Schuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 27.3.1997 errichtet. Gegenstand des Unternehmens war die Erstellung schlüsselfertiger Bauten als Bauträger und Baubetreuer sowie damit zusammenhängend der Erwerb, die Veräußerung und Verwertung von Immobilien. Das Stammkapital i.H.v. 50.000 DM übernahm bei Gründung der Schuldnerin der alleinige Gesellschafter Manfred T.
Durch notariellen Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 19.12.2000 erwarb der Beklagte von Manfred T. einen Teilgeschäftsanteil i.H.v. 15.000 DM.
Zur Finanzierung eines Bauvorhabens in der G. Straße 4 in W. schloss die Schuldnerin am 28.6.2002 mit der H. Bank einen Bauträgerkreditvertrag über 1.685.000 EUR. Der Kreditbetrag wurde in der Folge auf dem Kreditkonto Nr ... 83 bereit gestellt; für eingehende Käufergelder führte die H. Bank ein sog. Kaufpreiskonto mit der Nr ... 91.
Zur Sicherung forderte die H. Bank vom Beklagten als Gesellschafter der Schuldnerin eine Höchstbetragsbürgschaft i.H.v. 150.000 EUR sowie die Abtretung einer auf ihn lautenden Eigentümergrundschuld i.H.v. nominal 100.000 EUR auf dem Objekt S. Straße 22 in M., wobei vereinbart wurde, dass die Eigentümergrundschuld nur mit einem Teilbetrag i.H.v. 65.000 EUR haftet. Der Beklagte war neben seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks S. Straße 22 in M.
Neben den vom Beklagten gewährten Sicherheiten wurden auf dem Finanzierungsobjekt G. Straße 4 in W. Grundschulden i.H.v. insgesamt 1,8 Mio. EUR bestellt sowie eine Abtretung gegenwärtiger und zukünftiger Kaufpreisansprüche vereinbart. Zudem bestellte der weitere Gesellschafter Manfred T. eine selbstschuldnerische Bürgschaft i.H.v. 150.000 EUR.
Zum 1.12.2003 betrug der rechnerische Debetsoldo von Kredit- und Kaufpreiskonto 356.278,14 EUR.
Durch notariellen Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 6.4.2004 übertrug der Beklagte seinen Geschäftsanteil an der Schuldnerin i.H.v. 15.000 DM wieder an den Mitgesellschafter Manfred T. zurück.
Mit Schreiben vom 23.12.2004, eingegangen bei Gericht am 29.12.2004, beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit.
Am 17.1.2005 wurde der Debetsaldo von Kredit- und Kaufpreissaldo durch Umbuchung weiterer Käufergelder auf 0 EUR zurückgeführt. Die H. Bank teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 3.2.2005 mit, dass er aus der Bürgschaftserklärung entlassen werde.
Am 8.8.2005 wurde durch Beschluss des AG München über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Erstmals mit Schreiben vom 30.8.2005 forderte der Kläger den Beklagten unter Berufung auf § 32b GmbHG a.F. zur Zahlung eines Betrag i.H.v. 215.000 EUR auf, der sich aus den Teilbeträgen 150.000 EUR für die Bürgschaft und 65.000 EUR für die Grundschuldabtretung zusammensetzte.
Mit Schreiben vom 4.10.2005 erklärte der Beklagte die Anfechtung des Geschäftsanteilsabtretungsvertrags vom 19.12.2000 wegen arglistiger Täuschung, mit Schreiben vom 31.3.2009 darüber hinaus die Sicherheitenbestellung gegenüber der H. Bank.
Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe sich durchgängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung des Bauträgerkr...