Tenor

Zwischenurteil:

Es wird festgestellt, dass die R.. D.. Aktiengesellschaft Beklagte dieses Rechtsstreits ist.

 

Gründe

I.

Die Klägerin erhob im Dezember 2003/Januar 2004 Klage gegen die R.. E2.. Aktiengesellschaft und die R.. R.. Aktiengesellschaft. Das Landgericht wies die Klage gegen die R.. E2.. Aktiengesellschaft ab und verurteilte die R.. R.. Aktiengesellschaft nach dem Hauptantrag. Dagegen legte die R.. R.. Aktiengesellschaft Berufung ein, die durch Senatsurteil vom 25. November 2009 zurückgewiesen wurde.

Gegen dieses Urteil legte die R.. V.. Aktiengesellschaft Revision zum Bundesgerichtshof ein. Sie hat unter Vorlage von Handelsregisterauszügen geltend gemacht, die R.. R.. Aktiengesellschaft sei inzwischen in die R.. R2.. Aktiengesellschaft umfirmiert worden; von dieser sei der zum Unternehmensbereich "Vertrieb" gehörige Geschäftsbereich einschließlich dieses Prozessverhältnisses auf die R.. Aktiengesellschaft abgespalten worden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06. Oktober 2010 im Rubrum die R.. V.. Aktiengesellschaft als Beklagte bezeichnet, ohne zu diesem Punkt Ausführungen zu machen. In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Klage wegen des Hauptantrages und des 1. Hilfsantrages abgewiesen. Wegen des zweiten - kartellrechtlich begründeten - Hilfsantrages hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04. Juli 2011 die Klage auf die R.. V.. Aktiengesellschaft erweitert.

Die Klägerin und die R.. D.. Aktiengesellschaft streiten nunmehr darum, ob letztere (noch) Beklagte des Rechtsstreits ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die R.. R.. Aktiengesellschaft (inzwischen in R.. D.. Aktiengesellschaft umfirmiert) - neben der durch Schriftsatz vom 04. Juli 2011 als Beklagten (vorher nur Streithelferin der Beklagten) erstmals einbezogenen R.. V.. Aktiengesellschaft - als Beklagte anzusehen ist. Sie ist der Auffassung, es habe weder ein gesetzlicher noch ein gewillkürter noch ein durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bindend festgestellter Parteiwechsel stattgefunden.

Sie beantragt,

festzustellen, dass die R.. D.. Aktiengesellschaft Beklagte ist.

Die R.. D.. Aktiengesellschaft beantragt,

festzustellen, dass sie nicht Beklagte des Rechtsstreits ist.

Sie ist der Auffassung, an ihrer Stelle sei im Revisionsverfahren die R.. V.. Aktiengesellschaft Beklagte geworden. Sie meint, es habe ein - zwischen gewillkürtem und gesetzlich angeordnetem anzusiedelnder - Parteiwechsel stattgefunden, der vom Bundesgerichtshof bestätigt worden sei. Die Klägerin habe durch die Bezeichnung der Beklagten als "R.. V.. AG" im Revisionsverfahren dem Parteiwechsel zugestimmt. Die Beklagte R.. R.. Aktiengesellschaft habe ihrem Ausscheiden in der Revisionsschrift zugestimmt. Der Bundesgerichtshof habe rechtskräftig die R.. V.. AG als Beklagte angesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Im Wege des Zwischenurteils ist festzustellen, dass die R.. D.. Aktiengesellschaft Beklagte ist.

1.

Ein Zwischenfeststellungsurteil ist nach § 280 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die Frage, ob ein Parteiwechsel auf der Beklagtenseite stattgefunden hat und wer damit im Augenblick Beklagter ist, kann Gegenstand eines Zwischenfeststellungsurteils im Sinne des § 280 Abs. 1 ZPO sein. Die in § 280 Abs. 1 ZPO angesprochen Frage, ob eine Klage zulässig ist, umfasst auch die Frage, gegen wen die Klage zulässigerweise erhoben ist. Dementsprechend wird der Erlass eines echten Zwischenurteils in vergleichbaren Fallgestaltungen bejaht.

Der Bundesgerichtshof (NJW 1981, 989) hat den Erlass eines (echten) Zwischenurteils gemäß § 280 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet, wenn unklar war, ob ein im Berufungsverfahren erklärter Parteiwechsel auf Beklagtenseite wirksam war oder nicht. Werde der Parteiwechsel für wirksam erachtet, habe das Zwischenurteil für den ursprünglichen Beklagten zur Folge, dass der Rechtsstreit gegen ihn ohne Sachurteil zu Ende gehe, ohne dass es dafür gesetzliche Gründe gebe und er in seinem Recht auf Erlass eines Sachurteils verletzt werde. Der "neue" Beklagte werde erstmals im Berufungsverfahren in den Rechtsstreit einbezogen, obwohl er dies grundsätzlich nicht hinnehmen müsse.

Bei einer Gesamtbeendigung juristischer Personen mit den Folgen einer Gesamtrechtsnachfolge wird die Vorschrift des § 239 ZPO analog angewendet (vgl. Gehrlein, in Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl., § 239 Rdnrn. 15 ff., 25 m.w.N.). Besteht Streit darüber, wer Gesamtrechtsnachfolger ist, ist dies gegebenenfalls durch Zwischenurteil zu klären (Roth, in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 239 Rdnr. 25; Hüßtege, in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 239 Rdnr. 8).

Auch in diesem Falle ist ein (echtes) Zwischenurteil zulässig, und zwar unabhängig davon, ob es die Wirksamkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite ausspricht oder nicht. Bestätigt es einen Parteiwechsel, betrifft dies sowohl die rechtlichen Belange der Beklagten (auf die der Bu...

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