Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 6 O 52/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I.
Zum Tatbestand, von dessen Darstellung im übrigen nach § 313 a Abs. 1 Satz 1, § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen wird, sei folgendes ausgeführt:
Durch die von dem Kläger angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die durch Beschluß erlassene einstweilige Verfügung vom 5. März 1999 aufgehoben, die gerichtet war auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Architektenhonorarforderung in Höhe von 77.500,00 DM nebst Kosten auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück. Die auf der Grundlage des Beschlusses eingetragene Vormerkung zugunsten des Klägers wurde am 19. Juli 1999 gelöscht.
Die Beklagten hatten mit dem Kläger am 2. April 1998 einen schriftlichen Architektenvertrag über die Planung und Errichtung von fünf Reihenhäuser auf ihrem Grundstück F.-E.-Str. 217 und 219 in D.-W. geschlossen.
Auf der Grundlage von Plänen des Klägers und auf einen von ihm erarbeiteten Antrag erteilte die Stadt Duisburg den Beklagten am 9. November 1998 eine Baugenehmigung für die Errichtung der Reihenhäuser.
Am 26. November 1998 erteilte der Kläger den Beklagten eine Honorarrechnung über die Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI in Höhe von 33.750,00 DM und am 8. Januar 1999 eine weitere Rechnung für die Leistungsphasen 5 und 6 über 43.750,00 DM. Der Kläger überließ den Beklagten keine Ausführungszeichnungen und Ausschreibungsunterlagen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1999 kündigten die Beklagten den Architektenvertrag, da das Bauvorhaben nicht durchgeführt werden solle.
Durch notarielle Verträge vom 18. Februar 1999 und vom 4. Juni 1999 veräußerten die Beklagten den für die Bebauung vorgesehenen Teil ihres Grundstücks. Die Erwerber, zu deren Gunsten inzwischen Auflassungsvormerkungen eingetragen sind, begannen auf der Grundlage der schon erteilten Baugenehmigung eine Bebauung unter Einschaltung eines anderen Architekten. Auf dessen Antrag vom 15. März 1999 und auf deren Grundlage einer geänderten Planung wurde den Erwerbern am 29. Juli 1999 eine neue Baugenehmigung erteilt.
Der Kläger stützt das Rechtsmittel auf die Behauptung, das Bauvorhaben werde von den Beklagten unter Nutzung seiner Planung seit dem 24. Februar 1999 durchgeführt.
Er ist der Ansicht, wenn schon nicht die durch die Planung und die Genehmigung der Bebauung eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks berücksichtigt werde, die schon vor Beginn der Bauarbeiten eingetreten sei, rechtfertige sich der Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund der vertragswidrigen Kündigung ohne wichtigen Grund seitens der Beklagten. Der Vertrag der Parteien enthält im § 9 die Klausel, er sei nur aus wichtigen Grund kündbar.
Die Beklagten behaupten weiterhin, der Kläger habe Anlaß zur Kündigung gegeben, da sich die Kalkulation der Kosten als falsch erwiesen habe und das Objekt nicht so wie beabsichtigt habe vermarktet werden können.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Dem Begehren steht nicht schon entgegen, daß dem Kläger an ihm kein rechtlich geschütztes Interesse zukäme, weil die zunächst im Rang vor der Auflassungsvormerkung der Erwerber und jetzigen Bauherrn eingetragene Vormerkung inzwischen gelöscht wurde; denn der Kläger könnte etwa für den Fall des Scheiterns des Kaufvertrags noch eine werthaltige Sicherung seines Honoraranspruch erlangen.
Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit gemäß § 648 Abs. 1 BGB, so daß es an der Grundlage für eine durch einstweilige Verfügung gemäß §§ 885 BGB, 935, 941 ZPO erstrebte Vormerkung fehlt.
Zwar gehört grundsätzlich auch der planende und die Bauausführung überwachende Architekt zu den Unternehmern eines Bauwerks im Sinne des § 648 Abs. 1 BGB, da seine geistigen Leistungen zu der Errichtung des Bauwerks beitragen und sich darin verkörpern (BGHZ 51, 190 ff = NJW 1969, 419, 421).
An letzterem, die Sicherung nach § 648 Abs. 1 BGB rechtfertigendem Merkmal fehlt es aber, wenn es nicht zur Ausführung der Bauarbeiten auf der Grundlage der Planung des Architekten kommt (OLG Düsseldorf NJW 1972, 1863 = BauR 1972, 254 f; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdnr. 212 m. w. N. zur herrschenden Meinung in der Rechtsprechung).
Es mangelt im vorliegenden Fall an der Errichtung des Bauwerks im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und durch die Beklagte als – noch eingetragene – Eigentümer des Grundstücks; die Werkleistung des Klägers ist nicht in eine so enge Beziehung zu dem Grundstück getreten, daß sich dadurch sein Wert vergrößert hätte.
Der Kläger trägt selbst vor, daß es erst nach der Kündigung des Architektenvertrags zur Errichtung des Bauwerks gekommen sei. Er hat aber nicht glaubhaft machen können, daß d...