Normenkette

ZPO § 533; PatG § 145

 

Tenor

I. Die auf das deutsche Patent 43 18 341 gestützte Klageerweiterung vom 16. März 2009 ist zulässig.

II. Über die klageerweiternden Ansprüche soll in einem gesonderten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Zu den Akten des abgetrennten Verfahrens werden die Anlagen KLE 1 bis KLE 21 sowie von der Klägerin nachzureichende Exemplare der Anlagen K 9 bis K 13 sowie ein Exemplar des Nichtigkeitsurteils vom 08.11.2007 (2 Ni 59/05 (EU)) genommen.

III. Der Streitwert für die Klageerweiterung wird auf 150.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Geschäftsführer der Klägerin ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 620 528, das die Bezeichnung "Verfahren zur Lagerung von Stückgut und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens" trägt (Klagepatent I). Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

Verfahren zur Lagerung von Stückgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem das Stückgut (1) vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) des Stückgutes (1) herangezogen werden,

bei dem das Stückgut (1) identifiziert wird,

bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden,

bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird,

bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird,

bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden,

bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden,

bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird

und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1b bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Die Beklagte zu 1., deren - im Berufungsrechtszug mitverklagte - Geschäftsführer die Beklagten zu 5. und 6. sind, stellt Kommissionierungssysteme zur automatischen Einlagerung von Medikamenten in Apotheken her, welche von der Beklagten zu 2. vertrieben werden. Es handelt sich um die Systeme M. und E.. Zum Vertriebsprogramm der Beklagten gehört außerdem der Kommissionierautomat R., der ein System M. oder E. mit einer sogenannten Speedbox kombiniert. Sämtliche Ausführungsformen werden nach dem Vorbringen der Klägerin auch von der Beklagten zu 3. hergestellt und in Verkehr gebracht. Zu den konstruktiven Einzelheiten der streitbefangenen Automaten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Bei dem Einlagerungssystem des M. werden zunächst die Arzneimittelverpackungen vom Apothekenpersonal manuell in eine Einlagerungstür gelegt. Dort werden die nebeneinander liegenden Packungen Reihe für Reihe gescannt, wobei Breite, Tiefe und die Position der einzelnen Arzneimittelpackungen registriert werden. Durch ein Handlingsystem werden die Verpackungen auf eine Scanvorrichtung gelegt, wo der Barcode der Verpackung gelesen wird. Von der Scanvorrichtung wird die Arzneimittelverpackung an ihre Lagerstelle gebracht, wobei die Verpackungen während des gesamten Vorgangs diejenige Ausrichtung beibehalten, die durch die Einlegung in die Einlagerungstür vorgegeben wird. Bei dem E. wird die Pharmazentralnummer der Arzneimittelverpackungen zunächst manuell eingescannt und die Verpackungen sodann in die Einlagerungstür gelegt, wobei streitig ist, ob die Verpackungen daraufhin in allen drei Dimensionen vermessen werden. Der E. unterscheide sich nach den Behauptungen der Klägerin dadurch von den anderen Ausführungsformen, dass dort das Personal die Packungen einzeln scanne, wodurch die Pharmazentralnummern erfasst würden. Im Übrigen würden aber - ebenso wie beim M. - die Verpackungen in der gescannten Reihenfolge in der Einlagerungstür vermessen und danach automatisch eingelagert.

Gestützt auf ein vertragliches Nießbrauchrecht sowie eine Abtretungserklärung des Patentinhabers hat die Klägerin sämtliche angegriffenen Ausführungsformen des Kommissionierungssystems als mittelbare Verletzung des Klagepatents beanstandet.

Mit Urteil vom 03.05.2007 hat das Landgericht die Klage mangels Patentverletzung abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnu...

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