Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageerweiterung in Patentstreitigkeiten - Kommissionierungsautomat

 

Tenor

I. Die auf das deutsche Patent 43 18 341 gestützte Klageerweiterung vom 16.3.2009 ist zulässig.

II. Über die klageerweiternden Ansprüche soll in einem gesonderten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Zu den Akten des abgetrennten Verfahrens werden die Anlagen ROKH 1 bis ROKH 20, B&B 5 sowie von der Klägerin nachzureichende Exemplare der Anlagen K 9 bis K 12 sowie ein Exemplar des Nichtigkeitsurteils vom 8.11.2007 (2 Ni 59/05 (EU)) genommen.

III. Der Streitwert für die Klageerweiterung wird auf 150.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Geschäftsführer der Klägerin ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 620 528, das die Bezeichnung "Verfahren zur Lagerung von Stückgut und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens" trägt (Klagepatent I). Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

Verfahren zur Lagerung von Stückgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem das Stückgut (1) vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) des Stückgutes (1) herangezogen werden,

bei dem das Stückgut (1) identifiziert wird,

bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden,

bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird,

bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird,

bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden,

bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden,

bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird

und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1b bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Kommissionierungssysteme zur automatischen Einlagerung von Medikamenten in Apotheken. Zu den konstruktiven Einzelheiten hat das LG folgende Feststellungen getroffen:

Nachdem ein Vorrat an Arzneimitteln unsortiert (z.B. in einer Transportkiste) angeliefert worden ist, werden die Präparate von Hand zum Zwecke ihrer Identifizierung eingescannt und anschließend auf ein Förderband gelegt. Auf dem fortschreitenden Förderband gelangen die Arzneimittel in den Bereich eines automatischen Umsetzers, der die Präparate nacheinander vom Förderband aufnimmt und einer Vermessungseinrichtung zuführt, mit deren Hilfe Breite, Länge und Höhe der jeweiligen Packung ermittelt werden. Alternativ zur manuellen Handhabung ist eine Ausstattungsvariante erhältlich, bei der die Präparate nach ihrer Separierung in einem Vereinzeler an den Umsetzer weitergeleitet werden, der die Packungen zunächst ausrichtet und anschließend zur Identifizierung scannt. Im Anschluss an die Vermessung legt der Umsetzer die Präparate entweder auf einem Förderband ab, welches die Arzneimittel kontinuierlich einer benachbarten Greifeinrichtung zuführt, welche dazu vorgesehen ist, die Packungen in einem als Lager vorgesehenen Regalsystem abzulegen (angegriffene Ausführungsform I). Alternativ zu dem erwähnten Förderband sieht eine neuere Ausstattungsvariante des Kommissionierungssystems (angegriffene Ausführungsform II) bewegbare Tablare vor, auf denen die Präparate nach ihrer Vermessung in zwei Reihen hintereinander abgesetzt werden. Sobald ein Tablar - von denen es insgesamt acht gibt - vollständig belegt ist, wird es, sofern der Greifer einlagerungsbereit ist, zur Greifvorrichtung bewegt, wo mit der Einlagerung der Einzelpackungen in das Regalsystem begonnen wird. Steht der Greifer momentan nicht zur Verfügung, weil er mit Auslagerungsarbeiten befasst ist, werden die Tablare seitlich des Umsetzers vorübergehend abgestellt, bis sie der nunmehr betriebsbereiten Greifeinrichtung zugeführt werden. Vor einer vollständigen Belegung werden die Tablare ausnahmsweise dann zur Einlagerung bereit gestellt, wenn innerhalb einer vorgegebenen Wartezeit keine weiteren Packungen vom Umsetzer angeliefert werden. Beim Einlagern auf die Regalböden verfahren die angegriffenen Ausführungsformen in der Weise, dass stets die breiteste Packung einer Reihe hinten und davor entweder gleich breite oder schmalere Packungen platziert werden, so, wie dies aus der nachstehenden Abbildung erkennbar ist.

Das "tannenbaumartige" Einlagerungsmuster stellt sicher, dass der Greifer in einem Arbeitsgang stets sämtliche Packungen einer Reihe entnehmen...

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