Entscheidungsstichwort (Thema)
Schloss Moyland hätte Genehmigung für Ausstellung (Fotografien einer Ausstellung des Künstlers Beuys) einholen müssen
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 15.05.2009) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15.5.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin führt zur Änderung des angefochtenen Urteils. Der Senat versteht den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag dahin, dass nunmehr nur noch die Feststellung der Erledigung des Verfahrens begehrt wird. Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen, weil sich das Verfahren nicht erledigt hat. Ob der Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Ausstellung ein Ereignis darstellt, das das Verfügungsverfahren erledigt hat, kann dahin stehen. Die Erledigung ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der Verfügungsantrag bei Ablauf dieses Zeitraums nicht (mehr) begründet war und die vom LG erlassene einstweilige Verfügung der Aufhebung unterlag. Die Antragstellerin hat nämlich die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 i.V.m. § 936 ZPO nicht gewahrt. Danach ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung, wie sie hier erstinstanzlich vom LG durch Urteil erlassen worden ist, unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem die Verfügung verkündet ist, ein Monat verstrichen ist. Verkündet worden ist das maßgebliche Urteil am 15.5.2009. Bis zum 15.6.2009 ist die Verfügung nicht vollzogen worden. Der Senat hält auch nach der mündlichen Verhandlung und angesichts der ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin an der mit Verfügung vom 14.9.2009 mitgeteilten Auffassung fest.
Das Urteil des LG ist zwar innerhalb der Frist im Wege der Parteizustellung an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt worden; auch ist die im Urteil angeordnete Sicherheitsleistung geleistet worden. Indes fehlt es innerhalb der Vollziehungsfrist an einer Androhung von Ordnungsmitteln, die § 890 Abs. 2 ZPO zwingend vor der Verurteilung des Schuldners vorsieht. Eine derartige Androhung enthält das angefochtene Urteil nicht; sie ist auch nicht durch gesonderten Beschluss ausgesprochen worden. Innerhalb der Vollziehungsfrist ist dies weder nachgeholt noch auch nur der Antrag auf Berichtigung des Urteils oder Bescheidung des zuvor bereits gestellten Antrags auf Ordnungsmittelandrohung gestellt worden. In einem derartigen Fall genügt die bloße Zustellung einer einstweiligen Verfügung zu deren Vollziehung nicht (vgl. nur Berneke, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kapitel 57, Rz. 14 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 180, 72 = WRP 2009, 999 zu den Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO). Der BGH hat in seiner Rechtsprechung stets die Bedeutung der Ordnungsmittelandrohung für den Beginn der Vollziehung bzw. Vollstreckung betont (vgl. etwa BGHZ 180, 72 = WRP 2009, 999, Rz. 16: die Ordnungsmittelandrohung ist "erster Schritt der Vollziehung"; schon BGH NJW 1976, 2162, 2163 hat festgestellt, dass die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel ohne eine Ordnungsmittelandrohung nicht "droht"; ebenso BGH NJW 1996, 198, 199 mit Bezug auf einen Unterlassungstitel und § 890 Abs. 2 ZPO: "Die Androhung ist zwingende Vollstreckungsvoraussetzung; solange sie nicht ausgesprochen ist, braucht der Gegner keine Vollziehung zu befürchten. Erst die Androhung bringt den Willen zur zwangsweisen Durchsetzung zum Ausdruck."). Danach kann von einer Vollziehung eines Unterlassungstitels ohne eine Androhung von Ordnungsmitteln keine Rede sein. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, dass ohne die Androhung ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht geahndet werden könnte; vielmehr müsste die Androhung anschließend erst noch beantragt werden, um wegen eventueller, der späteren Androhung nachfolgender fortgesetzter oder weiterer Verstöße die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Eine Vollziehung wegen des vorangehenden "Erstverstoßes" wäre nicht möglich. Der Senat hält auch im vorliegenden Fall an dieser Auffassung, die gefestigter Rechtsprechung des BGH entspricht, fest.
Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine abweichende Entscheidung. Die von der Antragstellerin ergriffenen weiteren Maßnahmen wie die Parteizustellung des Vollstreckungstitels und die Erbringung der Sicherheitsleistung mögen für eine Vollstreckung ihrerseits ebenfalls erforderlich sein. Sie sind hierfür aber nicht allein ausreichend und keineswegs geeignet, den Mangel der fehlenden Androhung zu beheben oder auf irgendeine Weise auszugleichen. Sie ändern nämlich nichts daran, dass eine wesentliche Voraussetzung für jede Vollstreckung eines Unterlassungstitels, nämlich die Androhung des Ordnungsmittels gem. § 890 Abs. 2 ZPO, ...