Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2018 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beschlussverfügung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 2018, ergänzt durch Beschluss vom 20. März 2018, wird insoweit bestätigt, als der Antragsgegnerin unter Androhung der im Beschluss bezeichneten Ordnungsmittel aufgegeben wurde, es zu unterlassen, unter Verwendung der Verkaufsplattform eBay
a) damit zu werben, die von ihr angebotenen Sportgeräte seien "Vergleichssieger", "Leistungssieger" oder/und "Testsieger", ohne leicht erkennbar den Tester und die Fundstelle des Tests anzugeben,
b) in Bezug auf die von ihr angebotenen Sportgeräte mit den Aussagen "Testergebnis-GUT-Bestseller" oder "Top Qualitätstest - 8,2 Gut" zu werben, ohne leicht erkennbar und gut lesbar, den Tester und die Fundstelle des Tests anzugeben,
wenn dies geschieht wie bei der Verkaufsauktion der Antragsgegnerin vom 01. März 2018 auf der Verkaufsplattform eBay wie dokumentiert durch die Screenshots in dem Anlagenkonvolut 002.
Im Übrigen wird die Beschlussverfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4.
Gründe
I. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01. März 2018 mahnte der Antragsteller die damals anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin ab, weil sie im Internet gemäß den als Anlage zu diesem Urteil beigefügten Screenshots mit Tests werbe, ohne Tester, das Testdatum und die Fundstelle des Tests (sowie teilweise auch die Anzahl der getesteten Geräte) anzugeben. Mit Schreiben vom 08. März 2018 meldete sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte, zeigte an, "dass uns die X. GmbH mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat[te]" und bat um Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 09. März 2018 an den Anwalt der Antragsgegnerin stimmte der Anwalt des Antragstellers einer - allerdings kürzeren - Fristverlängerung zu und drohte für den Fall des Fristablaufs den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an. Nachdem eine weitere Reaktion nicht erfolgte, beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. März 2018, auf den wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen wird, den Erlass einer einstweiligen Verfügung; in dem Antrag war der Anwalt der Antragsgegnerin als ihr Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt. Auch im Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 2018, mit der die 8. Kammer für Handelssachen die beantragte einstweilige Verfügung erließ, sowie im Beschluss vom 20. März 2018, mit dem eine zunächst unterlassene Ordnungsmittelandrohung nachgeholt wurde, wurde er als ihr Verfahrensbevollmächtigter bezeichnet. Der Gerichtsvollzieher stellte die Beschlussverfügung - und zwar jeweils eine vom Gericht beglaubigte Abschrift der Beschlussverfügung - am 23 März 2018 bzw. am 04. April 2018 der Antragsgegnerin selbst zu. Am 06. April 2018 erhielt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ein Schreiben des Rechtsanwalts der Antragsgegnerin, wonach er nunmehr auch in dem einstweiligen Verfügungsverfahren mandatiert worden sei.
Am 20. April 2018 legte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Widerspruch ein mit der Begründung, es fehle an einer ordnungsgemäßen Vollziehung, da lediglich eine vom Gericht beglaubigte Abschrift zugestellt worden sei. Des Weiteren sei der Antrag teilweise nicht hinreichend bestimmt und unbegründet.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die Beschlussverfügung - unter Hinzufügung von "wenn dies geschieht wie ..." - bestätigt. Es ist davon ausgegangen, dass die Anträge nunmehr hinreichend bestimmt seien. Eine ordnungsgemäße Vollziehung der Beschlussverfügung liege vor. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift reiche aus. Zwar sei die Zustellung an die Partei selbst erfolgt, obwohl sich für sie ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt habe. Dieser Verfahrensfehler sei jedoch dadurch geheilt, dass die Antragsgegnerin innerhalb der Vollziehungsfrist die Beschlüsse perE-Mail an ihren Verfahrensbevollmächtigten weitergeleitet habe. Auch in der Sache seien die geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers begründet.
Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, die Zustellung vom Gericht beglaubigter Abschriften einer Beschlussverfügung reiche für eine Vollziehung nicht aus. Des Weiteren führe die Weiterleitung des Beschlusses von der Antragsgegnerin an ihren Verfahrensbevollmächtigten per E-Mail nicht zu der Heilung einer unterlassenen Zustellung an ihren Verfahrensbevollmächtigten. Zudem habe es der Antragsteller unterlassen, das Urteil des Landgerichts im Parteiwege zuzustellen, obwohl dies wegen des bezeichneten Zusatzes notwendig gewesen sei. In der Sache sei lediglich die Fundstelle des Tests an...