Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 11/21)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 18.01.2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für beide Instanzen wie folgt festgesetzt:

Bis zum 19.09.2022:

30 Mio. EUR

Ab dem 20.09.2022:

Summe der bis zu diesem Zeitpunktentstandenen Kosten

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, nachdem sie die Beklagte im Wege einer negativen Feststellungsklage in Anspruch genommen hat und ihre in zweiter Instanz abgegebene Erledigungserklärung einseitig geblieben ist.

Im Jahr 2016 hatte die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf Klage wegen der Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 2 215 XXA (nachfolgend: EP'XXA) durch den Vertrieb des Arzneimittels A gegen die Beklagte erhoben und in diesem Rechtsstreit - nachdem die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das EP'XXA mit Entscheidung vom 30.11.2018 eingeschränkt aufrechterhalten hatte - am 11.07.2019 ein vorläufig vollstreckbares Urteil erwirkt, welches die Beklagte unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtete (Az.: 4c O 39/16). Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein (Az.: I-2 U 35/19) und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, was erfolglos blieb.

Die Klägerin betrieb die vorläufige Vollstreckung des Urteils und forderte die Beklagte in diesem Rahmen zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf. Anfang August 2019 stellte die Beklagte den Vertrieb von A in der Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Erlass eines Zwangsmittelbeschlusses des Landgerichts vom 27.12.2019 erteilte sie zudem in drei Schreiben aus dem Mai, Juni und Juli 2020 Auskunft und legte Rechnung.

Mit einer Entscheidung vom 29.10.2020 hielt die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes das EP'XXA nur in einem gegenüber der Entscheidung der Einspruchsabteilung weiter eingeschränkten Umfang aufrecht. Von der aufrechterhaltenen Anspruchsfassung machte A keinen Gebrauch mehr.

Die Klägerin nahm die Klage daraufhin zurück und verzichtete auf die geltend gemachten Ansprüche wegen Patentverletzung. Mit Schlussverzichts-Urteil des Senats vom 05.11.2020 wurde sie mit ihren Ansprüchen abgewiesen und das Urteil des Landgerichts vom 11.07.2019, soweit es die Beklagte verurteilt hat, für gegenstandslos erklärt.

Nachdem die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihr aufgrund der vorläufigen Vollstreckung ein Schadenersatzanspruch in erheblicher Höhe zustehe, reichte die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.04.2021, der Beklagten zugestellt am 12.04.2021, vor dem Landgericht Düsseldorf die hiesige Klage ein, mit der sie zunächst ausschließlich die Feststellung begehrte, dass die Beklagte gegen sie, die Klägerin, keinen Zahlungsanspruch auf Schadenersatz aufgrund der vorläufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 11.07.2019 (Az.: 4c O 39/16) hat. Die Klägerin trug hierzu vor, es sei an der Beklagten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher Höhe ihr ein Zahlungsanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO, dessen sie sich berühme, tatsächlich zustehe. Sie, die Klägerin, müsse aufgrund ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse und nach dem Inhalt der von der Beklagten erteilten Auskunft davon ausgehen, dass aufgrund der Vollstreckung des Unterlassungstenors kein bezifferbarer Schaden entstanden sei.

Die Beklagte reichte ihrerseits mit Schriftsatz vom 17.06.2021, der Klägerin zugestellt am 12.08.2021, vor dem Landgericht München I Klage ein (Az.: 21 O 8179/21 bzw. 44 O 8179/21; nachfolgend auch: "erste Schadenersatzklage"), mit der sie beantragte,

1. die hiesige Klägerin zu verurteilen, an sie 25.207.184,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die hiesige Klägerin verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Patentverletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 4c O 39/16, entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.

Zur Begründung ihrer Klage führte die Beklagte aus, bei dem bezifferten Schaden (Antrag zu 1.) handele es sich um Kosten für die Entlassung von Mitarbeitern und Gehaltskosten nach dem erzwungenen Marktaustritt von A. Ihr sei darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden, insbesondere in Form von entgangenem Gewinn, den sie derzeit ...

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