Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 581/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Beklagten waren im hier maßgeblichen Zeitraum Vorstände der 2003 gegründeten A.- AG. Diese handelte mit Immobilien. Sie erwarb Bestandsimmobilien, wertete diese auf und versuchte sie sodann mit Gewinn weiterzuveräußern. Daneben entwickelte sie auch Neubauprojekte. Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der B.- GmbH, deren einzige Gesellschafterin die schweizerische C.- AG ist. Der Beklagte zu 1. ist mit 75 Prozent deren Hauptaktionär.
Auf Eigenantrag der A. vom 11. Dezember 2012 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2013 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und nach Bestätigung eines Insolvenzplans am 17. September 2013 wieder aufgehoben. Den Sanierungsbemühungen war jedoch kein dauerhafter Erfolg beschieden. Auf weiteren Eigenantrag der A. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. März 2016 erneut das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
Die A. finanzierte ihre Geschäftstätigkeit im Wesentlichen durch die Ausgabe von Hypothekenanleihen. Sie emittierte insgesamt acht Hypothekenanleihen im Volumen von 20 bis 100 Millionen Euro, von denen die ersten vollständig und die weiteren ab der Anleihe A.-H05 nur noch teilweise am Markt platziert wurden. Die ersten beiden Anleihen wurden bis November 2011 vollständig zurückgezahlt. Die Rückzahlung der übrigen Anleihen wäre im Zeitraum zwischen dem 14. Dezember 2012 und dem 31. Juli 2017 fällig gewesen.
2008 erwarb die A. sechs Immobilien zu Anschaffungskosten von insgesamt 43.597.000 Euro, die sie mit notariellen Kaufverträgen vom 28. Oktober 2008 an die von der konzernzugehörigen D.- AG initiierten geschlossenen Immobilienfonds E.- GmbH & Co. KG, F.- GmbH & Co. KG und G.-GmbH & Co. KG für zusammen 57.850.000 Euro verkaufte. Die Kaufverträge sahen einen Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten zum 31. Oktober 2008 und eine Kaufpreisstundung bis zum 31. Mai 2009 (E.), 31. Juli 2009 (F.) und 31. Oktober 2009 (G.) vor. Eine öffentliche Platzierung der Fonds gelang jedoch ebenso wenig wie der ab Juni 2009 versuchte Vertrieb im Wege des Private Placement. Am 28. Oktober 2010 trat die A. daher von den Kaufverträgen zurück. Ihre Jahresabschlüsse 2008 und 2009 wurden im Mai 2011 um 14.253.000 Euro nach unten wertberichtigt und neu testiert. In einer Pressemitteilung vom 6. Juli 2011 wies die A. auf die fehlgeschlagene Fondsplatzierung hin.
Die Klägerin und ihre inzwischen verstorbene Schwiegermutter erwarben im Zeitraum vom 25. Juni 2009 bis zum 16. März 2012 im Wesentlichen über die Börse insgesamt 170 Anleihen H., 164 Anleihen A.-H04, 120 Anleihen A.-H05 und 100 Anleihen A.-H06 im Nennwert von 277.000 Euro, für die sie insgesamt 274.045,00 Euro aufwandten. Die Schwiegermutter ist von ihrem Sohn, dem Ehemann der Klägerin, beerbt worden, der seine Anleihen auf das Depot der Klägerin übertragen hat.
Mit ihrer am 29. November 2013 eingereichten Klage hat die Klägerin erstinstanzlich diverse Prospektfehler gerügt, für die die Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung einzustehen hätten. Zudem habe nie die Absicht zur Erfüllung der Kaufverträge vom 28. Oktober 2008 bestanden; diese hätten lediglich der Bilanzmanipulation und Verschleierung der schon damals bestehenden Überschuldung der A. gedient. Auch deshalb hafteten ihr die Beklagten aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das Landgericht hat über die Umstände der Verkäufe vom 28. Oktober 2008 und die finanzielle Situation der A. durch die Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungs-protokoll vom 13. September 2018 Bezug genommen.
Sodann hat das Landgericht die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen wegen des Kaufs der Anleihen A.-H05 und der Anleihekäufe nach dem 28. Oktober 2010 zum Schadensersatz in Höhe von 132.667,81 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der entsprechenden Ansprüche im Insolvenzverfahren der A. sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Dabei hat es Ansprüche aus Prospekthaftung verneint. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass von Anfang an keine Absicht zur Erfüllung der Kaufverträge vom 28. Oktober 2008 bestanden habe oder dass die A. überschuldet gewesen se...