Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 30.11.2005) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30.11.2005 teilweise abgeändert.
In Höhe von 6.417,53 € sowie wegen der Zinsforderung aus 3.130,11 € für die Zeit vor dem 23.08.2005 wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird festgestellt, dass in Höhe eines Betrages von 24.471,05 € der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus den Schlussrechnungen vom 30.12.2004 über die Gewerke Heizung und Sanitär dem Grunde nach besteht.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 19.765,13 € nebst 13,5 % Zinsen aus 16.635,02 € seit dem 08.01.2005 und aus 3.130,11 € seit dem 23.08.2005 zu zahlen sowie weitere 2.000,- € Zug um Zug gegen Herausgabe der Montagezeichnungen und Revisionsunterlagen für die im Haus der Beklagten T...straße 32 in ... ausgeführten Gewerke Sanitär und Heizung durch die Klägerin.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt gemäß zwei Schlussrechnungen vom 30.12.2004 die Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns für Heizungs- und Sanitärarbeiten am privaten Bauvorhaben der Beklagten in der T...straße in H... im Jahr 2001 in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Restwerklohnforderung sei verjährt, überdies sei ihre Geltendmachung verwirkt. Bereits die beiden jeweils mit "2. Teilrechnung" überschriebenen Rechnungen der Klägerin vom 03.08.2001 und 27.08.2001 seien entgegen ihrer Bezeichnung als Schlussrechnungen anzusehen, so dass die einschlägige zweijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2001 begonnen und unter dem 31.12.2003 geendet habe. Die beiden Rechnungen umfassten sämtliche unstreitig zwischen den Parteien beauftragten Arbeiten. Die zwischen den Parteien vereinbarte Gesamtauftragssumme entspreche in etwa der Summe wie sie sich aus den beiden Rechnungen vom 03.08. und 27.08.2001 ergebe. Auch das spätere eindeutige Verhalten der Klägerin zeige, dass die Teilrechnungen tatsächlich Schlussrechnungen gewesen seien. Die Klägerin habe nach 2001 ersichtlich keinerlei Anstalten mehr gemacht, die nunmehr von ihr ins Feld geführten Forderungen gegenüber den Beklagten durchzusetzen oder auch nur anzumelden. Aufgrund des Verhaltens der Klägerin hätten die Beklagen sich darauf eingerichtet, die Klägerin werde ihr vermeintliches Recht nicht mehr geltend machen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung rügt die Klägerin, das Landgericht habe zu Unrecht die Teilrechnungen als Schlussrechnungen angesehen. Es habe hierbei insbesondere das erhebliche "Wissensmoment" des Beklagten zu 1 übersehen, der nicht nur Bauherr, sondern unstreitig auch der zuständige Architekt gewesen sei. Dem Beklagten zu 1 sei bewusst gewesen, dass einige Teile der Leistung mit den Teilrechnungen noch nicht abgerechnet gewesen seien. So umfasse die Schlussrechnung neben den in der Teilrechnung vom 27.08.2001 abgerechneten Titeln Entwässerung und Zubehör (Titel 1), Wasserleitungen, Armaturen und Zubehör (Titel 2), Einrichtungsgegenstände (Titel 3) und WC-Entlüftung (Titel 4) weitere Arbeiten, nämlich Dämmarbeiten Abwasser (Titel 5), Dämmarbeiten Trinkwasser (Titel 6), den Titel Allgemeine Leistungen sowie den Titel Stundenlohnarbeiten und Zuschläge. Aus Ziffer 4.1 des zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrags sei ersichtlich, dass die Parteien Teilrechnungen vereinbart hätten. Das Schreiben der Beklagten vom 08.01.2002 zeige, dass es sich bei den noch im Jahr 2002 durchgeführten Arbeiten nicht nur um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt habe. Die Beklagten hätten vielmehr die Durchführung von noch zu erbringenden Leistungen angemahnt.
Die verspätete Rechnungsstellung führe auch nicht zur Verwirkung der Geltendmachung der Forderung. Der Beklagte zu 1 habe sämtliche Angebote der Klägerin überarbeitet und erkennen können, dass nicht alle von der Klägerin ausgeführten Arbeiten abgerechnet gewesen seien. Den Beklagten dürfe es auch nicht zum Vorteil gereichen, dass sie die Klägerin mit der Abtretung einer Drittforderung auf eine offensichtlich nicht bestehende Forderung verwiesen hätten. Die Abtretung zeige, dass auch die Beklagten noch vom Bestehen weiterer Ansprüche der Klägerin ausgegangen seien.
Unter Berücksichtigung dessen, dass die Parteien unstreitig einen Nachlass von 7 % vereinbar...