Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 02.11.2006; Aktenzeichen 19 O 165/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.11.2006 ergangene Schlussurteil des Landgerichts Wuppertal (Az.: 19 O 165/01) in der Fassung, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 16.10.2007 erfahren hat, wird zurückgewiesen.
Es wird klargestellt, dass die Beklagten zu 2 bis 5 neben der Beklagten zu 1 wie Gesamtschuldner und untereinander als Gesamtschuldner haften.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Schlussurteil vom 02.11.2006 des Landgerichts Wuppertal (Az.:19 O 165/01) in der Fassung, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 16.10.2007 erfahren hat, wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1 mit den Beklagten zu 2 bis 5 wie Gesamtschuldner - die Beklagten zu 2 bis 5 untereinander als Gesamtschuldner - zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klage betrifft eine Restwerklohnforderung der F... B... Baugesellschaft mbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin), die mit Rechnung vom 11.12.1998 (Anlage K 13) abgerechnet wurde. Die Beklagten, - eine GbR und ihre Gesellschafter - haben der Schlussrechnung der Gemeinschuldnerin vom 11.12.1998 in Höhe von 380.979,16 DM mit dem Abrechnungsschreiben des Architekten H... vom 31. März 1999 (Anlagen K 14, K 14a) teilweise widersprochen und nur einen Betrag von 60.271,37 DM als nach Prüfung berechtigt angesehen. Auf die angekündigte Anweisung des Bauherrn ist am 07.06.1999 eine Zahlung von 19.000,00 DM erfolgt.
Die Gemeinschuldnerin war mit der Kürzung nicht einverstanden und hat mit den Beklagten in der Folgezeit - erfolglos - über eine einvernehmliche Gesamtlösung verhandelt. Im Jahre 2001 hat sie schließlich gestützt auf ihre Rechnung vom 11.12.1998 einen Betrag in Höhe von 339.055,33 DM eingeklagt. Ein weiterer Betrag betreffend Mehrkosten für einen größeren Baukran in Höhe von 31.124,25 DM brutto gemäß Rechnung vom 22.08.2001 (Anlage K 41) wurde in der Klageschrift erwähnt, allerdings in die Berechnung der Klageforderung nicht einbezogen.
Die Beklagten haben einen Teilbetrag in Höhe von 65.135,42 € nebst Zinsen anerkannt. Darüber ist am 29.04.2002 zugunsten der F... B... Baugesellschaft mbH & Co. KG ein Teilanerkenntnisurteil ergangen.
Durch Beschluss vom 01.06.2005 (Az.: 163 IN 81/05, AG Essen) wurde über das Vermögen der F... B... Baugesellschaft mbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt W... wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt. Dieser hat den Prozess gemäß § 85 Abs. 1 InsO mit Schriftsatz des bereits für die Gemeinschuldnerin tätigen Prozessbevollmächtigen vom 02.09.2005 aufgenommen.
Durch Urteil vom 02.11.2006, auf das wegen der weitergehenden tatbestandlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die F... B... Baugesellschaft mbH & Co. KG als Klägerin weitere 43.629,16 € nebst Zinsen seit dem 18.11.2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
Mit Beschluss vom 16.10.2007 hat der Senat das Urteil gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass Kläger Rechtsanwalt W... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F... B... Baugesellschaft mbH & Co. KG ist und die Zahlung an ihn zu erfolgen hat.
Die Beklagten haben gegen die landgerichtliche Entscheidung in vollem Umfang Berufung eingelegt; mit der Anschlussberufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der von ihm im Kammertermin vom 29.04. 2002 im Wege der Klageerweiterung rechtshängig gemachten Forderung in Höhe von 15.913,58 € (Rechnung K 41).
Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe sie zu Unrecht zu weiteren Zahlungen verurteilt. Insbesondere sei die Verurteilung hinsichtlich der Profilstahlstützen (Ziff. 6 des Urteils), des Dachwandabschlusses (Ziff. 7 des Urteils), der angeblich zusätzlich verbrauchten Stahlmengen (Ziff. 8 des Urteils), der Kosten des (kleineren) Baukrans (Ziff. 11 a des Urteils) und der Tagelohnarbeit (Ziff. 12 des Urteils) unzutreffend.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
das Schlussurteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.11.2006 - in der Fassung, die es durch den Änderungsbeschluss vom 16.10.2007 erfahren hat - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Schlussurteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.11.2006 (Az.: 19 O 165/01) insoweit abzuändern, als die Beklagten darüber hinausgehend verurteilt werden , an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 15.913,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 29.04.2002 zu zahlen.
Der Kläger verte...