Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 42/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2018 verkündete Urteil der4c Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EURfestgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 2 XXA(Klagepatent, Anlage rop WK 1; deutsche Übersetzung Anlage rop WK 3). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 20.10.2011 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 20.10.2010 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 02.07.2014 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 60 XXB geführt. Das Klagepatent steht in Kraft.
Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"A feed unit (24) for feeding additive elements (25) to fibrous material on a machine (1) for producing smoking articles; the feed unit (24) comprising:
a hopper (26) containing a mass of additive elements (25) and having a bottom outlet (27); and
a transfer device (28) which, at the input, withdraws the additive elements (25)successively from the outlet (27) of the hopper (26), and, at the output,
deposits the additive elements (25) successively into the fibrous material;
the feed unit (24) being characterized in that,
between the input and output, the transfer device (28) increases the spacing between consecutive additive elements (25), so as to withdraw the additive elements (25) from the hopper (26) with a pickup spacing (P1), and deposit the additive elements (25) into the fibrous material with an out-feed spacing (P2) greater than the pickup spacing (P1)."
Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:
"Eine Zuführeinheit (24) zum Zuführen von Zusatzelementen (25) zu einem Fasermaterial auf einer Maschine (1) zum Herstellen von Rauchwaren, wobei die Zuführeinheit (24) umfasst:
einen Trichter (26), der eine Masse von Zusatzelementen (25) enthält und einenBodenauslass (27) aufweist, sowie eine Übertragungsvorrichtung (28), die dieZusatzelemente (25) am Einlass nacheinander aus dem Auslass (27) des Trichters (25) entnimmt und die die Zusatzelemente (25) am Auslass der Übertragungsvorrichtung (28) nacheinander im Fasermaterial ablegt, und die Zuführeinheit (24) ist dadurch gekennzeichnet, dass die Übertragungsvorrichtung (28) umfasst:
eine Aufnahmetrommel (29), die mit dem Auslass (27) des Trichters (26) in Eingriff steht und eine Anzahl von ersten umfänglichen Saugsitzen (31) zum Aufnehmen der Zusatzelemente (25) aufweist und mit einem Aufnahmeabstand (P1) beabstandet ist, und eine Abführtrommel (32), die mit dem Fasermaterial in Eingriff steht und eine Anzahl von zweiten umfänglichen Saugsitzen (34) zum Aufnehmen der Zusatzelemente (25) aufweist und mit einem Abführabstand (P2) beabstandet ist,
wobei der Abführabstand (P2) größer ist als der Aufnahmeabstand (P1), so- dass die Übertragungsvorrichtung (28) zwischen dem Einlass und dem Auslass den Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Zusatzelementen (25) durch Entnehmen der Zusatzelemente (25) aus dem Trichter (26) mit dem Aufnahmeabstand (P1) und Ablegen der Zusatzelemente (25) im Fasermaterial mit dem Abführabstand (P2) erhöht."
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 4 eine perspektivische Ansicht einer Zuführeinheit für Zusatzelemente zeigt. Figur 5 zeigt eine Vorderansicht der in Figur 4 dargestellten Zuführeinheit für Zusatzelemente.
Die Beklagte bietet Zuführvorrichtungen für die Tabakproduktion mit den Bezeichnungen "B", "C" (C) und "D" (angegriffene Ausführungsformen) an. Bei diesen Vorrichtungen handelt es sich um Kapseleinleger für eine Filterzigarettenmaschine. Als Anlage rop WK 7 hat die Klägerin einen Artikel über das "B"-Modul vorgelegt. Die Beklagte hat als Anlage WK HL 4 einen Auszug aus dem Bedienerhandbuch zu dem Kapseleinleger "C" überreicht.
Das nachfolgend wiedergegebene, von der Klägerin stammende Foto zeigt ausschnittsweise ...