Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.04.2011; Aktenzeichen 4b O 75/10)

 

Tenor

  • .

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. April 2011 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 387.500,-- Euro festgesetzt.

  • V.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 1 342 XXX (Klagepatent, Anlage bL 1; deutsche Übersetzung Anlage bL 2) betreffend eine Fahrradkurbeleinheit und Montagewerkzeug. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Das Klagepatent ist am 7. März 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-amerikanischen Voranmeldung 95 XXY vom 8. März 2002 angemeldet, die Klagepatentschrift und der Hinweis auf die Patenterteilung sind am 29. Juni 2005 im Patentblatt veröffentlicht bzw. bekannt gemacht worden.

Der in diesem Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

A bicycle crank arm apparatus comprising:

an axle (59) being adapted tob e rotatably supported within a bottom bracket (33) of a bicycle frame, said axle having an axle body (348) with a first end portion (350) and a second end portion (354), werein the second end portion has an outer peripheral surface and a threaded inner peripheral surface;

an axle bolt (380) having a threaded outer peripheral surface screwed into the threaded inner peripheral surface of the second end portion of the axle (59); a crank arm (60B) having an axle mounting boss (332) defining an opening for receiving the second end portion (354) of the axle therein, wherein the axle mounting boss (332) includes a first fastener for tightening the crank arm mounting boss around the second end portion of the axle (59); and

wherein the axle mounting boss (332) is positioned axially inwardly of the axle bolt (380)

characterized in that

said axle (59) further comprises a projection extending radially outwardly from one of the first and second end portions (350, 354) of the axle body (348), wherein the projection is demensioned and positioned to be located externally of the bottom bracket (33) so as to abut against a laterally outer side surface of a bicycle crank arm (60A) to prevent the crank arm (60A) form moving axially outwardly.

Die in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche Übersetzung des erteilten Anspruches lautet wie folgt:

Fahrradkurbelarmvorrichtung aufweisend:

eine Achse (59), die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme (33) eines Fahrradrahmenes drehbar gelagert zu werden, wobei die Achse einen Achsenkörper (348) mit einem ersten Endabschnitt (350) und einem zweiten Endabschnitt (354) aufweist, und der zweite Endabschnitt eine Außenumfangsfläche und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist;

einen Achsbolzen (380), der eine mit einem Gewinde versehene Außenumfangsfläche aufweist, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche des zweiten Endabschnitts der Achse (59) eingeschraubt ist;

einen Kurbelarm (60b), welcher ein Achsenbefestigungsauge (354) der Achse begrenzt, wobei das Achsenbefestigungsauge (332) eine erste Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse (59) beinhaltet; und wobei das Achsenbefestigungsauge (332) axial innerhalb des Achsenbolzens (380) positioniert ist;

dadurch gekennzeichnet, dass

die Achse (59) weiter einen Vorsprung aufweist, der sich radial außerhalb entweder vom ersten oder vom zweiten Endabschnitt (350, 354) des Achsenkörpers (348) in radialer Richtung nach außen erstreckt, wobei der Vorsprung so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich außerhalb der Tretlageraufnahme (33) befindet, so dass er gegen eine äußere Seitenfläche eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in axialer Richtung nach außen bewegt.

In einem von der Beklagten eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes mit Urteil vom 9. November 2011 (5 Ni 36/10 (EP), Anlage TW 8) eingeschränkt und das Anspruchskennzeichen bei unverändertem Oberbegriff wie folgt gefasst (Änderungen vom Senat durch Fettdruck hervorgehoben):

(...dadurch gekennzeichnet, dass)

die Achse (59) weiter einenFlansch(366) aufweist, der sich radial außerhalbvom ersten Endabschnitt(350) des Achse...

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