Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung (hier mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB a.F.)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtswirkungen einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (hier gem. § 326 Abs. 1 BGB a.F.) entfallen, wenn der Auftraggeber unmissverständlich zu erkennen gibt, die geschuldeten Leistungen auch nach Ablauf der Frist noch entgegennehmen zu wollen.
2. Eine (erneute) Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer sich ernsthaft und endgültig weigert, die angemahnten Leistungen zu erbringen. Macht der im Übrigen leistungsbereite Auftragnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht von einer tatsächlich nicht geschuldeten Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängig, so liegt allein darin noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung im obigen Sinne.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 25.10.2002; Aktenzeichen 2 O 334/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 25.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin erteilte der Gebr. S. GbR (im Folgenden: GbR), deren alleinige Gesellschafter die Beklagten sind, mit Schreiben vom 31.10.1995 den noch am gleichen Tag von der GbR angenommenen Auftrag für die Konstruktion, die Herstellung und die Lieferung eines Industriewerkzeuges (Folgewerkzeug) zur Serienherstellung von 6 Fuß 1/4 Paletten nebst 300 einwandfreien Erstmustern mit Erstmusterprüfbericht bis zum 15.3.1996 zum "Gesamtnettofestpreis" von 420.000 DM. 30 % des vertraglichen Werklohns zahlte die Klägerin vereinbarungsgemäß nach Erhalt der Auftragsbestätigung und Eingang der ausbedungenen Bürgschaft, die zweite Rate von 40 % des Vertragspreises erst nachdem sie durch eine mit Urteil des OLG Koblenz (OLG Koblenz, Urt. v. 12.5.2000 - 10 U 740/99) rechtskräftig gewordene Entscheidung des LG Koblenz (LG Koblenz, Urt. v. 8.4.1999 - 1 O 390/97) hierzu verurteilt worden war, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe des zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellten Werkzeugs. Zuvor hatte die Klägerin in Ansehung ihrer vertraglichen Zusage, auf Anforderung Material für Versuche und Erstmuster beizustellen, Pressversuche der GbR bei der Firma W. in I. organisiert und bezahlt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Werkzeug danach im Wesentlichen mangelfrei und abnahmefähig fertig gestellt war; 300 einwandfreie Erstmuster hat die Klägerin unstreitig nicht erhalten.
Mit Schreiben vom 25.5.2000 (Bl. 40 f. GA) kündigte die Klägerin ggü. den Beklagten die Rücklieferung des Werkzeuges an und setzte ihnen eine Frist zur Fertigstellung bis zum 7.7.2000. Zugleich stellte sie eine weitere Werkzeugerprobung bei der Firma W., allerdings auf Kosten der Beklagten, in Aussicht. Am 21.6.2000 erhielten die Beklagten das Werkzeug für die unstreitig noch erforderlichen Restarbeiten zurück. In der Folgezeit verhandelten die Parteien darüber, wann und auf wessen Kosten weitere Pressversuche bei der Firma W. durchgeführt werden sollten. Mit Schreiben vom 11.7.2000 setzte die Klägerin den Beklagten eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Fertigstellung des Werkzeuges und Herstellung der Erstmuster bis zum 18.8.2000 (Bl. 128 GA). Nachdem die Beklagten mitgeteilt hatten, keinen Termin für Pressversuche von der Firma W. zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, bot die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 15.8.2000 an, die 300 Erstmuster dort nach Vereinbarung in der 36. Kalenderwoche herstellen zu können, obwohl sie nicht vertraglich verpflichtet sei, den Beklagten eine Presse zur Verfügung zu stellen. Einen konkreten Presstermin benannte sie trotz einer entsprechenden Aufforderung der Beklagten nicht, sondern setzte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.1.2001 (Bl. 46 f. GA) u.a. eine weitere Frist zur Fertigstellung des Werkzeugs und Herstellung der Erstmuster, verbunden mit der Ankündigung, dann ggf. zu überprüfen, ob sie noch am Vertrag festhalten wolle. Hierauf antworteten die Beklagten unter dem 6.2.2001 (Bl. 112 f. GA) mit der anwaltlichen Erklärung, ihren vertraglichen Leistungspflichten weiterhin nachkommen zu wollen; die Fertigstellung des Werkzeuges sei daran gescheitert, dass die Klägerin keinen Presstermin bei der Firma W. benannt habe, was sie nun nachholen könne.
Die Klägerin hat gemeint, ihre vertraglichen Pflichten ggü. den mit der Erbringung der Vertragsleistung in Verzug befindlichen Beklagten überobligatorisch erfüllt zu haben, und Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 326 BGB a.F. i.H.v. 366.900,60 DM (187.593,30 Euro) nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagten haben demgegenüber...