Entscheidungsstichwort (Thema)
Baumängelhaftung
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen 9 O 419/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Kläger schrieben Ende 1992 Rohbauarbeiten für das von ihnen geplante Wohnhaus in Bad … aus. Die Beklagten erlangten von der Ausschreibung Kenntnis und unterbreiteten den Klägern mit Schreiben vom 9. November 1992 (Bl. 27 GA) ein Angebot. Darin boten sie die Rohbauarbeiten für einen Pauschalpreis von 48.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer an. Dieser Preis sollte nur die Lohnkosten für den Rohbau beinhalten. Die Materialien sollten bauseits geliefert werden. Als Fertigstellungstermin war der Zeitraum November 1992 bis April 1993 vorgesehen, wobei sich der Fertigstellungstermin aufgrund der Witterungsverhältnisse verschieben konnte. Mit diesem Preis lagen die Beklagten um 30 % unter den um die Erdarbeiten verminderten Angeboten der Mitbewerber (Bl. 629 GA).
Am 14. Dezember 1992 kam es zu einem Gespräch zwischen dem bauleitenden Architekten, dem Streithelfer der Kläger und den Beklagten. Der Pauschalpreis wurde um 8.500 DM aufgestockt. Ein vom 15. Dezember 1992 datierender Bauvertrag (Bl. 386 ff GA), der die Erstellung des Bauwerks in der Zeit von der 3. bis 12. KW 1993 sowie die Geltung der VOB/B vorsah, wurde von den Beklagten nicht unterschrieben.
Die Beklagten begannen im Januar 1993 mit den Arbeiten, die im November 1993 eingestellt wurden. In diesem Zusammenhang wurde von der Bauleitung insbesondere die asymmetrische Errichtung eines achteckigen Treppenhausturmes gerügt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1993 (Bl. 153 GA) setzte der Streithelfer den Beklagten eine Frist bis zum 29. Oktober 1993, um die Arbeiten endlich zum Abschluss zu bringen. Durch weiteres Schreiben des Streithelfers vom 7. November 1993 (Bl. 28, 154 GA) wurde den Beklagten eine letzte Nachfrist bis zum 19. November 1993 zur Fertigstellung aller vertraglichen Leistungen gesetzt. Nach Fristablauf sollte der Auftrag den Beklagten entzogen werden. Mit Schreiben vom 19. November 1993 (Bl. 29, 155 GA) wandten die Beklagten ein, dass sie vor einem Weiterbau „eine Zeichnung” erhalten wollten, aus der klar ersichtlich ist, dass der schmalere Teil des Turms auf die Straßenseite verlegt wird.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 1993 (Bl. 237 GA) lehnten die Kläger eine Nachbesserung durch die Beklagten ab und kündigten die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an. Durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 1994 (Bl. 189 GA) erklärten sich die Kläger schließlich dennoch bereit, die noch offen stehenden Rohbauarbeiten bis zum März 1994 – ohne Mehrkosten – durch die Beklagten durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck übersandte der Streithelfer der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 1994 (Bl. 239 ff GA) Plankopien, in denen die erforderlichen Veränderungen und Ergänzungen rot und die abzubrechenden Bauteile gelb dargestellt waren. Die Beklagten lehnten dies letztlich ab. Daraufhin beantragten die Kläger am 31. Januar 1994 ein selbständiges Beweisverfahren (9 OH 8/94). In diesem Verfahren erstattete der zwischenzeitlich verstorbene Sachverständige G. ein Gutachten. Die Mängelbeseitigungskosten schätzte er auf 30.000 DM. Die Kläger ließen durch Drittfirmen die Mängelbeseitigung durchführen. Den Ersatz dieser Aufwendungen und weiterer Kosten in Gesamthöhe von 204.732,45 DM machten die Kläger durch Klage geltend, wobei sie den noch offen stehenden Restwerklohn der Beklagten in Höhe von 17.975 DM (Bl. 32 GA) in Abzug gebracht hatten und insgesamt 186.757,45 DM einklagten.
Ihre auf die Mangelhaftigkeit der Werkleistung und die verspätete Errichtung des Rohbaus gestützte Klage wies das Landgericht durch Urteil vom 25. Juni 1998 (Bl. 344 ff GA) ohne Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Ansprüche aus § 635 BGB bzw. Verzug bestünden nicht. Die Beklagten hätten sich nicht in Verzug befunden; denn sie seien berechtigt gewesen jedes weitere Tätigwerden zu verweigern, weil ihnen zu den Änderungswünschen der Kläger keine Pläne zur Verfügung gestellt worden seien.
Über dies sei hinsichtlich des so genannten Treppenhausturms die fehlerhafte Ausführung von den Klägern durch das Aufbringen des Dachstuhls stillschweigend genehmigt worden. Auch Gewährleistungsansprüche hätten die Kläger nicht, da die Beklagten zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet gewesen seien und zudem bis zu ihrer berechtigten Leistungsverweigerung nicht zur Nachbesserung aufgefordert seien.
Auf die Berufung der Kläger hob der Senat durch Urteil vom 7. September 1999 (Bl. 438 ff GA) die angefochtene Entscheidung wegen eines Verfahrensfeh...